Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Streitwert: 33.344,74 EUR
Tatbestand
Der Verfügungskläger macht gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BErzGG geltend sowie deren Verteilung.
Der Verfügungskläger ist seit dem 1.1.1998 bei der Verfügungsbeklagten in Vollzeit als Seniormanager (2. Führungsebene) tätig. Sein Jahresgehalt betrug zuletzt DM 391.300,00.
Die Verfügungsbeklagte beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer.
Der Sohn des Verfügungsklägers wurde am 24.9.2001 geboren. Mit Schreiben vom 25.9.2001 beantragte der Verfügungskläger Elternzeit ab dem 16.11.2001 und gleichzeitig die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden, die von Dienstag bis Donnerstag auf täglich zehn Stunden verteilt werden soll. Eine Verständigung zwischen den Parteien wurde nicht erzielt.
Die Verfügungsbeklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 20.12.2001 zum 30.6.2002. Diese Kündigung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien.
Mit der am 24. Dezember 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfolgt der Verfügungskläger seinen Anspruch weiter. Er trägt vor, seine Ehefrau, die sich für die Dauer von drei Jahren in Elternzeit befinde, plane eine schrittweise Rückkehr ins Arbeitsleben. Sie werde sich um eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bemühen. Daher sei seine Verringerung der Arbeitszeit zwecks Kindesbetreuung notwendig. Sein Arbeitsplatz sei teilbar. Die Verfügungsbeklagte sei in der Lage, die verringerte Arbeitszeit in der Beratungstätigkeit durch Einstellung von Teilzeitkräften auszugleichen oder bei Bedarf durch zumutbare Umorganisation auszugleichen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Verfügungsbeklagte gestattet dem Verfügungskläger, vom Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung bis zum 24.9.2004, längstens jedoch bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden, verteilt auf Dienstag bis Donnerstag jeweils 10 Stunden, beginnend jeweils um 9.00 Uhr, zu arbeiten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verneint die Eilbedürftigkeit, da die Ehefrau noch keine Teilzeittätigkeit gefunden habe. Erst nach Erhalt der ordentlichen Kündigung habe der Verfügungskläger die einstweilige Verfügung beantragt. Der Verringerung der Arbeitszeit stünden dringende betriebliche Erfordernisse entgegen. Der Verfügungskläger sei als Senior Manager geschäftsleitend tätig. Die vollzeitige Anwesenheit des Projektleiters vor Ort sei für eine ordnungsgemäße Durchführung der Projektleistungen unabdingbar. Eine Aufteilung von Führungsaufgaben vor Ort bei den Auftraggebern sei schlichtweg unzumutbar. Die Verteilung der Arbeitszeit liege in ihrem Direktionsrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag war abzuweisen.
1.
Ob dem Verfügungskläger ein Verfügungsanspruch zusteht, kann dahinstehen.
2.
Der Verfügungskläger hat keinen Verfügungsgrund i. S. des § 940 ZPO.
Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist. Hieran fehlt es. Der Verfügungskläger hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau glaubhaft gemacht, daß diese in den nächsten Monaten eine Rückkehr ins Arbeitsleben plane. Dass eine Arbeitsaufnahme konkret bevor steht und demgemäss die Kindesbetreuung nicht sichergestellt ist, war nicht ersichtlich. Die sofortige Beschäftigung zu der verringerten Arbeitszeit zur Abwendung sonst drohender Nachteile ist nicht dringend notwendig. Dies gilt ebenso für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung im Urteil erging nach §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 25 Abs. 2 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 937768 |
FA 2002, 81 |