Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, zu der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche, nämlich von Montag bis Freitag zwischen 8:30 Uhr und 16:00 Uhr zuzustimmen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 43.459,7 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verringerung ihrer Arbeitszeit.
Die Klägerin ist seit dem 01.10.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein weltweit operierendes Unternehmen mit dem Hauptsitz in New York, das im Bereich multimedialer Finanzdienstleistungen tätig ist. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten besteht in der Hauptsache darin, finanzmarktrelevante Daten zu sammeln, zu analysieren, elektronisch aufzuarbeiten und im Rahmen von selbst entwickelten Softwareprodukten an ihre Kunden gegen Entgelt weiterzugeben. Die Kunden bestehen größten Teils aus Finanzdienstleistern, Vermögensverwaltungen und Banken.
Die Klägerin ist im Bereich … für die Beklagte tätig. Dabei ist sie insbesondere mit der Kundenberatung, der Entwicklung, dem Verkauf und der Wartung des … efasst. Das … ist eine speziell für Bank- und Finanzinstitutionen entwickelte und auf den jeweiligen Kunden abgestimmte Software, welche die Kunden in die Lage versetzt, die für Verkäufe und andere Finanzdienstleistungen relevanten finanzwirtschaftlichen Daten abzurufen, zu analysieren und bei Einkaufs- und Verkaufsentscheidungen zu berücksichtigen sowie eine Gewinn- und Verlustberechnung vorzunehmen und Risikomanagement zu betreiben. Bei dem von der Klägerin betreuten Bloomberg Trading System geht es im Wesentlichen darum, die Kunden von … aller Art, bei ihrer Handelstätigkeit im Kauf und Verkauf von Wertpapieren zu unterstützen. Die Händler können ihre Geschäfte unmittelbar in das System eingeben und den Status Quo analysieren. Das Trading System ist weltweit einsetzbar. Dadurch kann das jeweilige Finanzunternehmen die Daten überall abrufen und dabei einzelne Händler, Abteilungen oder andere Sachgruppen überprüfen und analysieren. Die Klägerin hat in diesem Rahmen Finanzunternehmen beraten, welche das Trading System der Beklagten verwenden. Sie bearbeitet dabei alle Arten von Antragen. Dagegen können kundenunspezifische Antragen von allen … bearbeitet werden oder auch vom sog. Helpdesk, der einfache Fragen On-Line beantwortet.
Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin hat 45 Wochenstunden betragen, wobei die tägliche Arbeitszeit von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr sich erstreckt hat. Die Klägerin hat ein Jahreseinkommen in Höhe von DM 170.000,– erzielt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seine Grundlage im Arbeitsvertrag vom 05.09.1994. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat anlässlich der Einschulung ihres Sohnes unter dem 27.06.2001 schriftlich bei der Beklagten die Reduzierung der Arbeitszeit von 45 Stunden auf 37,5 Wochenstunden beantragt. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Antrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen. Hierauf hat die Beklagte unter dem 20.08.2001 abschlägig reagiert und den Arbeitszeitreduzierungswunsch der Klägerin abgelehnt. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, dass auch nach 17.30 Uhr die Kunden der Beklagten bei Systemfehlern oder sonstigem Beratungsbedarf direkt in New York anrufen könnten und man dort genauso gut beraten werden könnte.
Die Klägerin behauptet weiter, ihr sei zugesagt worden, dass die Teilzeit zum Schulbeginn des Sohnes, d.h. August 2001, bewilligt werde.
Die Klägerin behauptet weiter, dass es eben bei der Beklagten kein durchgehendes Organisationskonzept gebe, insbesondere die Beklagte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so einsetze, wie sie dies für richtig halte, eben nicht ausschließlich nach Kundenwünschen. So hätten etwa, so die Klägerin, fünf Mitarbeiter 64 Kunden zu betreuen. Die unterschiedlichen Antragen der Kunden würden demnach auch von unterschiedlichen Mitarbeitern erledigt und bearbeitet.
Die Klägerin behauptet weiter, dass sich die von ihr betreute … mit der Beklagten dahingehend geeinigt habe, dass die Betreuung von London aus erfolgen könne. Dort seien auch die Hauptansprechpartner der Beklagten. Es sei für … so behauptet die Klägerin, überhaupt nur wichtig, dass sie jemanden erreichen könne.
In Entgegnung auf das von der Beklagten behauptete Organisationskonzept, das nur Vollzeitstellen vorsehe, behauptet die Klägerin, dass … nur 30 Stunden pro Woche arbeite.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu der von der Klägerin ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses dieses Rechtsstreits gewünschte Arbeitszeit von 37,5 Stunden in der Woche, nämlich von Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 16.00 Uhr, zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch den Te...