Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin 15 Stunden und zwar Dienstag. Mittwoch und Donnerstag zwischen 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr zu arbeiten, anzunehmen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 7.598,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die am 30.04.1967 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1993 als Kundenzufriedenheitskoordinatorin für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist Generalimporteur für … und … Fahrzeuge in Deutschland. Die Klägerin hat zwei Kinder, die am 30.06.1996 und am 13.01.1999 geboren wurden. Der von der Klägerin in Anspruch genommene Erziehungsurlaub im Hinblick auf die Geburt des zweiten Kindes endete am 13.01.2002.

Unter dem 11.10.2001 (Bl. 5 d. A.) beantragte die Klägerin eine Teilzeittätigkeit von 15 Stunden in der Zeit von jeweils 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr an den Wochentagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.10.2001 (Bl. 6 d. A.) die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab.

Die Klägerin weist darauf hin, dass sie ihre Erziehungspflichten gegenüber ihren Söhnen nur nachkommen kann, wenn sie innerhalb der angegebenen Zeiten arbeite, weil eine anderweitige Betreuung der Kinder nachmittags nicht möglich sei, weshalb sie die Zustimmung der Beklagten zu der begehrten Teilzeitbeschäftigung begehre.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin, 15 Stunden wöchentlich, und zwar dienstags, mittwochs, donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 13.30 Uhr zu arbeiten, anzunehmen.

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte legt dar, dass sie eine 100%ige Tochter der englischen Muttergesellschaft sei, die wiederum zu 100 % dem Konzern der … angehöre. Insoweit unterliege sie den Verwaltungsanweisungen der Muttergesellschaft. Sie teile ihre jährliche Zahl an Mitarbeitern der Muttergesellschaft mit und sei verpflichtet, sich diese genehmigen zu lassen. So habe sie die Vorgabe, nur eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern zu beschäftigen, mit der Folge, dass jeder Mitarbeiter, ob als Teilzeit- oder Vollzeitkraft eingesetzt, jeweils nur als „so genannter Mitarbeiterkopf” gezählt werde. Demnach werde jeder Mitarbeiter, der in Teilzeit arbeite, als Vollzeitkraft gezählt. Daraus folge, dass sie eine Vollzeitkraft verliere, wenn sie zwei Teilzeitarbeitsplätze einzurichten habe.

Die Beklagte führt aus, dass die Klägerin seit 1996 gemäß Stellenbeschreibung (Bl. 27, 28 d. A.) die Position einer Koordinatorin Kundenzufriedenheit ausgeübt habe und für die Kundenbetreuung der Händler zuständig sei. Die Aufgabe der Klägerin bestehe darin, Händler zu beraten, diesen bei Anrufen sofort Auskunft zu erteilen und zu erläutern, wie das entsprechende technische Problem zu lösen sei. Falls die Frage nicht sofort zu beantworten sei, sei es die Aufgabe der Klägerin, sich bei dem hausinternen technischen Kundendienst zu erkundigen und so rasch wie möglich die erforderlichen Lösungsvorschläge vorzulegen. Im Hinblick auf Ausbildung und Berufserfahrung seien die Berater in der Lage, ca. 70 % der Anfragen sofort telefonisch abzuklären und die angemessene Hilfestellung zu gewähren. Durch regelmäßige Schulungen seien die Klägerin und ihre Kolleginnen und Kollegen in der Händlerbetreuung in der Lage, in der Regel sofort die anstehenden Probleme zu lösen.

Zu beachten sei, dass sie im Jahre 1996 ca. 3.000 Kraftfahrzeuge pro Jahr verkauft habe. Inzwischen habe sie ihren jährlichen Absatz auf 9.000 Pkws steigern können. Sie habe die Position der Klägerin zusätzlich mit der Befugnis ausgestattet, selbständig Kulanzanträge zu bewilligen. Damit die Händler die Kundenberater nicht gegeneinander ausspielen, habe sie für die Händler eine Gebietsaufteilung vorgenommen und je einen Kundenbetreuer in dem Gebiet zugeordnet. Durch diese Aufteilung bringe sie in Erfahrung, in welchem Gebiet vermehrt Probleme auftreten und wo vermehrt Kulanzanträge für Schäden gestellt werden. Sie werte die entsprechenden Feststellungen dann auch aus, um gegebenenfalls betriebswirtschaftliche Konsequenzen gegenüber den Händlern zu ziehen. Falls sie Teilzeitkräfte einsetze, könne sie diese Zielsetzung nicht erfüllen. Zwar sei es möglich, dass Teilzeitkräfte im Rahmen einer Übergabe die gesammelten Informationen austauschen. Dies werde jedoch der Position des Kundenberaters nicht gerecht, weil es ihr neben der Einzelfallabwicklung entscheidend darauf ankomme, in Erfahrung zu bringen, wo welche Probleme entstehen und wie diese von den Händlern gelöst werden. Der erforderliche Gesamteindruck könne von einer Teilzeitkraft mit 15 Stunden wöchentlich nicht vermittelt werden.

Die Beklagte trägt vor, dass die Anweisung bestehe, wonach die jeweils für das entsprechende Händlergebiet zuständige Koordinatorin die anfallenden Fragen zu beantworten habe, auch wenn eine Kollegin oder ein Kollege im Falle einer kurzzeitigen Verhinderung den Telefonanruf entgegennimmt. In diesen Fällen sei der Sachverhalt zu notieren und an den zuständigen Koordinator ...

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