Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 12.000,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird – soweit sie nicht gemäß § 64 II b) ArbGG eingelegt wird – separat zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen im laufenden Lohn- und Gehaltskonflikt in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie.
Die Verfügungsklägerin produziert Spülen und Glaskeramik-Kochfelder. Sie beschäftigt 185 Arbeitnehmer. Sie gehört keinem Arbeitgeberverband an.
Die Verfügungsbeklagte ist die bundesweite Organisation der zuständigen Industriegewerkschaft.
Die Verfügungsklägerin schloss mit der Bezirksleitung Hessen der Verfügungsbeklagten am 30. März 2001 einen erstmals zu Ende 2005 kündbaren Anerkennungstarifvertrag. Dessen § 3 lautet auszugsweise wie folgt:
- „Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.
- Werden diese Tarifvertrage oder Teile von Ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerkenunngs-Tarifvertrages als gekündigt.
- Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber der Partei dieses Tarifvertrages als gestellt.
- Sofern die zwischen den in § 2 Ziffer 1 genannten Tarifvertragsparteien geführten Verhandlungen von einer Vertragspartei als ausgeschöpft angesehen werden oder gescheitert sind, gelten diese auch zwischen den Parteien dieses Vertrages als ausgeschöpft bzw. gescheitert.
- Ebenfalls Anwendung finden (…)
Für den Fall, dass zwischen den in § 2 Ziffer 1. genannten Tarifvertragsparteien andere als die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge abgeschlossen werden, verpflichten sich die Parteien dieses Anerkennungs-Tarifvertrages, unverzüglich Verhandlungen über deren Anerkennung aufzunehmen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages samt Anlagen wird auf die Anlage 4 zur Antragserwiderungsschrift (Bl. 110 ffd.A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten der in der Anlage in Bezug genommenen Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung für die Metallindustrie wird auf die Anlage 6 zur Antragserwiderung (Bl. 118 ffd.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 übersandte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine Kopie des Kündigungs- und Forderungsschreiben für die Lohn- und Gehaltsabkommen und den Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Hessen und kündigte an, über dessen Ausgang zu informieren.
Die genannten Entgelttarifverträge waren von der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 29. Januar 2002 zum 28. Februar 2002 gekündigt worden.
Die Verfügungsklägerin wies ihre Beschäftigen Ende März per Aushang daraufhin, dass sie Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Betrieb für unzulässig halte.
Am 2. April rief die Verfügungsbeklagte die Beschäftigten per Aushang zu einer Solidaritätsaktion und Protestkundgebung in Wiesbaden für den 3. April auf. Dem Aufruf folgten sieben Mitarbeiter der Beklagten.
Die Verfügungsbeklagte kündigte bundesweit weitere Aktionen an.
Für den 9. April rief die Verfügungsbeklagte Mitarbeiter der Verfügungsklägerin zu einem Warnstreik und zu einer Protestkundgebung auf, die vor dem Werkstor unter Beteiligung von 48 Mitarbeiter stattfand. Dort wurden weitere Aktionen angekündigt. Der Warnstreik dauerte mindestens 45 Minuten.
Am 17. April rief die Verfügungsbeklagte für mittags zu einem weiteren Warnstreik auf, dem möglicherweise 39 Mitarbeiter für mindestens eine Stunde Folge leisteten. Die Tarifverhandlungen wurden für gescheitert erklärt, die Verfügungsbeklagte kündigte auch für Hessen Arbeitskampfmaßnahmen an und leitete Urabstimmungen ein. In Hessen kam es bis zum Kammertermin noch nicht zur Urabstimmung.
Die Verfügungsbeklagte leitete am 8. April 2002 ein einstweiliges Verfügungsverfahren zur Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen beim Arbeitsgericht Wetzlar ein, welches nach Frankfurt verwiesen und zurückgegeben wurde. Sie nahm es mit Schriftsatz vom 26. April 2002 in Wetzlar zurück.
Sie leitete am 26. April neben dem vorliegenden Verfahren ein Hauptsacheverfahren ein, mit welchem sie die Verurteilung zur Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen für die Laufzeit des Anerkennungstarifvertrages begehrt (AZ: 10 Ca 4190/02).
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, sie könne die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen verlangen.
Der Eilbedarf ergebe sich neben den allgemein bekannten Folgen eines Arbeitskampfes aus den bei ihr bereits eingetretenen Produktionsstillständen. Dazu behauptet sie, durch die Maßnahmen am 9. und 17. April habe ihr Produktion teilweise stillgestanden. Wegen der Einzelheiten ihrer auf den konkreten Zeitraum bezogenen prozentualen Angaben wird auf die Anlagen zum Sitzungsprotokoll (Bl. 126 f d.A.) verwiesen. Sie behauptet, am 17. April hätten sich 39 Mitarbeiter beteiligt und seien gemäß der Aufforderung der Vertreter der Verfügungsbeklagten nach der Kundgebung nicht zurück gekommen, so dass jeweils 2,25 Stunde...