Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird mit DM 17.164,65 festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die inhaltliche Umgestaltung der bislang geltenden Arbeitszeitregelung auf Wunsch des Arbeitnehmers. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Verringerung und zu einer entsprechend anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ca. 220 Arbeitnehmer beschäftigt, seit 01.09.1980 beschäftigt. Auf den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.07.2001 vorgelegten Arbeitsvertrag (Anlage K 2 – Bl. 39–41
d. Akten) wird verwiesen. Sie war zuletzt bis zu ihrer Niederkunft im Vertrieb Export als Sachbearbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem Bruttomonatsverdienst von durchschnittlich DM 5.721,55 brutto beschäftigt und in Vergütungsgruppe K 4/4 eingruppiert. Anschließend befand sie sich in Erziehungsurlaub, der am 07.05.2001 endete.
Die Beklagte fertigt und vertreibt Spezialkabel für Datenübertragung. Neben Cu-Spezialkabeln mit kleinen Querschnitten und minimalen Abmessungen werden anspruchsvolle LWL-Kabel produziert. Die Fertigung erfolgt nicht auf Lager, sondern jeweils entsprechend kundespezifischer Aufträge und Anforderungen. Die Beklagte beliefert Kunden im Inland und im europäischen Ausland.
Nachdem eine zum 31.05.2001 ausgeschiedene Mitarbeiterin nicht ersetzt wurde, ist die Abteilung Vertrieb nunmehr mit 12 Personen besetzt. Im Vertrieb sind ausschließlich Vollzeitkräfte eingesetzt:
Vertrieb Deutschland – Nord: 2 Mitarbeiter
Vertrieb Export:
NL, CH; A: 1 Mitarbeiter/in
GB, B, F, I, E, N, S, DK, H: 1 Mitarbeiter/in
Technik: 1 Mitarbeiter/in
Teamleitung Nord und Export und Key-Account-Betreuer: 1 Mitarbeiter/in
Vertrieb Deutschland – Süd 4 Mitarbeiter
Technik: 1 Mitarbeiter/in
Teamleitung Süd und Key-Account – Betreuer: 1 Mitarbeiter/in
Bis zur ihrer Niederkunft war die Klägerin in ihrer Tätigkeit im Vertrieb Export für die Niederlande, die Schweiz und Österreich zuständig.
Für die Kunden in der Schweiz und in Österreich besteht zur Zeit noch eine Vertriebsniederlassung mit 4 Mitarbeitern. Die Aufträge werden von diesem Vertriebsbüro aquiriert. Ansprechpartner des Vertriebsbüros ist die Sachbearbeiterin in Villingen. Von dort aus erfolgt die vollständige Abwicklung. In den Niederlanden ist der wichtigste Kunde der Beklagte die Konzernmutter mit der 35–40 % des gesamten Exportvolumens abgewickelt werden.
Anfang bzw. Mitte Februar beantragte die Klägerin bei der Beklagten, nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubs in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden zu arbeiten. Mit Schreiben vom 14.03.2001 wurde dieser Antrag von der Beklagten abgelehnt (Anlage K 1 – Bl. 3 d. Akten).
Die Beklagte ist der Auffassung, dem Klagbegehren stünden betriebliche Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen:
Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Export erfordere neben der Erfassung von Aufträgen im EDV-System und der Ausarbeitung von Angeboten auch die regelmäßige Kontaktpflege mit den Kunden, vornehmlich per Telefon und die Aufnahme und Weitergabe von Informationen, vergleichbar mit dem Projektgeschäft. Die Sachbearbeiter seien für die Aufträge im Sinne eines Projektes von Beginn (Aquisition) bis zum Ende (Erteilung einer Gutschrift) verantwortlich. Je nach Komplexität der kundenspezifischen Fertigung der Kabel belaufe sich die Laufzeit eines Auftrages auf zwischen 6 und 35 Wochen. Laufzeit und Abwicklung eines Projektes würden bedingen, daß der/die zuständige Sachbearbeiter/in ganztags an 5 Tagen pro Woche präsent zu sein habe. Sowohl die Kunden, bzw. das Vertriebsbüro würden erwarten, daß sie jeder Zeit mit dem Ansprechpartner kommunizieren könnten, der ihnen Auskunft geben könne über den Fortschritt des Projektes, über Liefertermine, über technische Probleme etc. Es reiche nicht aus und könne den Kunden nicht zugemutet werden, daß die Klägerin im Sinne ihres Klagbegehrens in der Woche lediglich vormittags an 2 bis 2,5 Stunden verfügbar und erreichbar sei.
Eine entsprechende ganztägige Verfügbarkeit müsse aber auch hausintern gegeben sein, um Einzelheiten und Probleme der Aufträge mit den Abteilungen abklären zu können.
Bei Teilung des Arbeitsplatzes (12 Stunden/Woche – 23 Stunden/Woche) müsse der Arbeitsplatzpartner den Stand der einzelnen zu erarbeitenden Projekte dem anderen mitteilen, damit dieser bei Anfragen der Kunden diese kompetent beraten könne. Selbiges gelte im Hinblick auf die erforderliche hausinterne Kommunikation. Diese erforderliche Informationsweitergabe würde einen erheblichen Teil der Arbeitszeit der beiden Arbeitsplatzinhaber in Anspruch nehmen.
Eine Teilung des Arbeitsplatzes wäre ebenfalls mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Um die gegebenen Gleitzeitmöglichkeiten beiden Arbeitsplatzinhabern/innen zu ermöglichen müßte ein zusätzlicher PC-Arbeitsplatz eingerichtet werden, um ein teilweise zeitlich paralleles Arbeiten zu ermöglichen. Die Kosten für einen ...