Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 4 AZR 374/00)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Anordnung von Bereitschaftsdienst im Rettungsdienst dergestalt, daß die Arbeitsaufnahme des Klägers unverzüglich nach Alarmierung zu erfolgen hat, nicht zulässig ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, derartigen Bereitschaftsdienst zu leisten.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den in den Monaten Juli 1999 bis Dezember 1999 geleisteten Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten und zu vergüten einschließlich der sich daraus ergebenden Überstundenzuschläge.

3. Der Beklagte wird verurteilt, über den Dezember 1999 hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst auch zukünftig als Arbeitszeit zu werten und zu vergüten, einschließlich der sich daraus ergebenden Überstundenzuschläge.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

5. Der Streitwert wird auf DM 43.200,00 festgesetzt.

6. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, von dem Kläger, einem Rettungssanitäter, die Leistung von Bereitschaftsdienst in der Weise zu verlangen, daß der Kläger sich an seiner Arbeitsstelle (der Rettungswache) aufzuhalten hat und bei Alarmierung unverzüglich mit dem Rettungsfahrzeug zum Einsatzort auszurücken hat.

Der Kläger ist bei dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, seit 01.11.1998 als Rettungsassistent beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst beträgt ca. DM 2.778,00. Der Kläger ist hauptsächlich im Rettungsdienst im Stadtgebiet Freiburg eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden Kraft vertraglicher Vereinbarung (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 31. Juli 1996) der jeweilige Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes nebst seiner Nebenbestimmungen Anwendung.

§ 14 des Tarifvertrages lautet wie folgt:

§ 14 regelmäßige Arbeitszeit

Abs. 1 …

Abs. 2: Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden

  1. bis zu 10 Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 2 Stunden täglich fällt,
  2. bis zu 11 Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich fällt,
  3. bis zu 12 Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.

Nach der Protokollnotiz zur Anlage 2 (Sonderregelungen für das Personal in Rettungsdiensten und Krankentransport) ist die Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag wie folgt eingeschränkt:

Ab 1. Januar 1993:

§ 14 Abs. 2 a:

Von 47 Stunden/Woche auf 45 Stunden/Woche.

§ 14 Abs. 2 b:

Von 51 Stunden/Woche auf 49 Stunden/Woche.

§ 14 Abs. 2 c:

Von 56,5 Stunden/Woche auf 54 Stunden/Woche.

§ 14 Abs. 5 Tarifvertrag des DRK lautet:

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet.

Seit 1. April 1999 wurde die Arbeitszeit des Klägers auf wöchentlich 45 Stunden erhöht. Darüber hinaus leistet der Kläger wöchentlich ca. 15 bis 17 Stunden Bereitschaftsdienst. Der Bereitschaftsdienst ist in den Dienstplan integriert.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der Kläger in den Zeiten des Bereitschaftsdienstes in der Rettungswache anwesend zu sein hat, dort im Falle der Alarmierung sofort die Arbeit aufzunehmen hat, er in der übrigen Zeit schlafen kann und daß in den Zeiten, in denen Bereitschaftsdienst angeordnet wird, die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Die Zeit zwischen der Alarmierung und dem Ausrücken liegt im Schnitt zwischen ein und zwei Minuten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zum einen die Feststellung, daß diese Form des Bereitschaftsdienstes unzulässig ist, zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Vergütung der bisher geleisteten Bereitschaftsdienste als Überstunden.

Der Kläger trägt vor, diese Art. der Anordnung des Bereitschaftsdienstes sei unzulässig, da bereits im Hinblick auf § 3 des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg, der verlange, daß innerhalb von 10 Minuten nach der Alarmierung der Rettungswagen am Einsatzort eintreffe, in der Anordnung des Bereitschaftsdienstes in der beschriebenen Art. ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege. Der Rettungsassistent sei gerade nicht in der La...

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