Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR (i. W. eintausendfünfhundert Euro) nebst 5 % Zinsen aus diesem Betrag über dem Basiszins seit 31.10.2002 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Vertragsstrafe.
Die Parteien schlossen am 29.05.2002 einen Arbeitsvertrag, wonach der Beklagte ab 01.09.2002 als Maschinenbautechniker/Konstrukteur bei der Klägerin arbeiten sollte. Das vereinbarte Monatsgehalt betrug 3.000,00 EUR. In dem von der Klägerin vorformulierten Arbeitsvertrag hieß es u. a.:
”§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
…
(3) Die ersten 6 Monate der Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
…
§ 9 Vertragsstrafenklausel
Der/Die Arbeitnehmer/in hat eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zu zahlen, wenn er/sie
- das Anstellungsverhältnis nicht antritt oder
- seine/ihre Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung dauerhaft verweigert, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt oder
- die Arbeitgeberin durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäß § 626 BGB veranlaßt.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon jeweils unberührt.”
Mit Schreiben vom 27.08.2002 erklärte der Beklagte, er werde das Arbeitsverhältnis nicht antreten. Zugleich sprach er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Beklagte nahm die Arbeit tatsächlich nicht auf.
Die Klägerin forderte den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR bis 30.10.2002 auf (Aktenseite 14).
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Zahlung der Vertragsstrafe.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von3.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen aus diesem Betrag über dem Basiszinssatz seit 31.10.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt er die Herabsetzung der Vertragsstrafe.
Der Beklagte behauptet, wenn er die Arbeit angetreten hätte, hätte die Klägerin ihn in den ersten beiden Septemberwochen auf eine Schulung geschickt. In diesem Fall wären der Klägerin höhere Kosten entstanden als durch sein Fernbleiben. Der Beklagte meint, die Vertragsstrafenvereinbarung sei insbesondere deshalb unzulässig, weil die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen sei. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe sei wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 03.12.2002 und 16.01.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Beklagte ist gemäß § 9 des Arbeitsvertrages i. V. m. § 339 S. 1 BGB zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag der Parteien ist wirksam. Die Vertragsstrafe ist verfallen. Sie ist jedoch auf einen halben Bruttomonatsverdienst des Beklagten herabzusetzen.
1. Das Vertragsstrafeversprechen in § 9 des Arbeitsvertrages ist wirksam.
a) Nach § 339 BGB kann eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart werden, dass der Schuldner eine Vereinbarung nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Diese Norm ist als Bestimmung des allgemeinen Schuldrechts auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar.
b) Die Pflichtverletzung, die die Strafe auslöst, ist mit den Worten „wenn (der Arbeitnehmer) das Anstellungsverhältnis nicht antritt” klar bezeichnet. Die Voraussetzungen, die zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen, sind genau bestimmt. Der Beklagte konnte sich in seinem Verhalten darauf einstellen.
c) Die Vertragsstrafenabrede konnte auch in einem vorformulierten Arbeitsvertrag getroffen werden.
Die Klausel ist anhand der §§ 305 ff. BGB n.F. zu überprüfen, weil sie eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Die Klägerin hat den Arbeitsvertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und sie dem Beklagten bei Abschluss des Vertrages gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Klausel ist weder überraschend noch mehrdeutig (§ 305c BGB) noch haben die Parteien eine vorrangige Individualabrede getroffen (§ 305b BGB).
Zwar widerspricht die Klausel § 309 Nr. 6 BGB, wonach in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die dem Verwender für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Einer Anwendung des § 309 Nr. 6 BGB auf Arbeitsverträge stehen jedoch die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten entgegen (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Bei Arbeitsverträgen ist die Interessen- und Rechtslage nämli...