Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Beteiligten 2) im Rahmen seiner Aufgaben als Mitglied des Betriebsrates Zutritt zum Betrieb zu gewähren.
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 20.000,– (i.W.: Deutsche Mark zwanzigtausend) angedroht.
3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Antragsteller in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren im Beschlußverfahren sind der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) und Herr …, Beteiligter zu 2).
Antragsgegner und Beteiligter zu 3) ist der …
Der Antragsgegner beschäftigt rund 180 Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat ist am 20. März 1997 erstmals gewählt worden. Ihm gehören sieben Arbeitnehmer an. Sämtliche Betriebsratsmitglieder werden befristet beschäftigt. Das Betriebsratsmitglied Herr … chied bereits am 31. Mai 1997 aus. Das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds … wird am 21. Juni 1997, also in wenigen Tagen, enden. Dies gilt auch für das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsvorsitzenden Herrn …, (23.06.1997) Dies hat zur Folge, daß der Betriebsrat, da weitere Ersatzmitglieder nicht zur Verfügung stehen, am 23. Juni 1997 nicht mehr beschlußfähig sein wird.
Gegenwärtig bereitet der Betriebsrat Neuwahlen vor.
Am 13. Dezember 1996 kündigte die Antragsgegnerin dem Beteiligten zu 2) fristgemäß aus betriebsbedingten Gründen Durch Urteil vom 7. April 1997 wurde in dem Verfahren 21 Ca 625/96 vor dem Arbeitsgericht Hamburg festgestellt, daß diese Kündigung unwirksam ist. Die Antragsgegnerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und kündigte am 22. April 1997 erneut fristgemäß zum 31. Mai 1997. Der Beteiligte zu 2) hat diese Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen (21 Ca 224/97) Der Betriebsrat hat dieser Kündigung widersprochen.
Der Beteiligte zu 2) ist am 20. März 1997 ebenfalls in den Betriebsrat gewählt worden. Im Hinblick auf die Kündigungen geht der Beteiligte zu 3) davon aus, daß sein Betriebsratsamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung ruhe und erteilte ihm am 14. Februar 1997 Hausverbot.
Ohne den Beteiligten zu 2) wäre der Beteiligte zu 1), der Betriebsrat, bereits jetzt beschlußunfähig. Mit dem Beteiligten zu 2) wäre der Betriebsrat noch bis zum Ausscheiden des Betriebsratsvorsitzenden beschlußfähig
Die Antragsteller begehren im einstweiligen Verfügungsverfahren die Aufhebung des Hausverbots für Herrn … sowie die freie Zutrittsmöglichkeit des Beteiligten zu 2) zum Betriebsrat Sie machen geltend, daß der Beteiligte zu 2) im Amt sei, da sein Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Das Betriebsratsamt des Beteiligten zu 2) ruhe auch nicht etwa Denn die Kündigung vom 22. April 1997 sei offensichtlich unwirksam. Zudem könne der Beteiligte zu 2) Weiterbeschäftigung verlangen Deshalb sei ein Verfügungsanspruch gegeben. Der Verfügungsgrund liege darin, daß der Betriebsrat nur unter Teilnahme des Beteiligten zu 2) beschlußfähig sei.
Die Antragsteller beantragen,
- den Antragsgegner zu verpflichten, das dem Betriebsratsmitglied Herrn erteilte Hausverbot aufzuheben,
- den Antragsgegner zu verpflichten, dem Betriebsratsmitglied Herrn … zur Durchführung der erforderlichen Aufgaben und Arbeiten des Betriebsrates freien Zutritt zum Betrieb zu gewähren;
- dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen zu 1. und 2 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 20.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter des Antragsgegners anzudrohen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner macht geltend, daß dem Beteiligten zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis zur Stellung des Antrages fehle, weil die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Betriebsratsmitglieder befristet seien und der Betriebsrat den Keim der Selbstauflösung in sich trage.
Dem Beteiligten zu 2) fehle das Rechtsschutzinteresse, weil er sein Betriebsratsamt ausschließlich zur Verfolgung eigener individueller Interessen angestrebt habe.
Der Antragsgegner macht des weiteren geltend, daß die erneute Kündigung vom 22. April 1997 keineswegs offensichtlich rechtsunwirksam sei und vertritt die Rechtsauffassung, daß bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung die Mitgliedschaft im Betriebsrat beendet sei. Die Ungewißheit, daß möglicherweise ein Nichtmitglied an Betriebsratsbeschlüssen mitgewirkt habe, könne nicht hingenommen werden Unter den gegebenen Umständen sei auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit durch den Beteiligten zu 2) nicht zu erwarten. Dies gelte um so mehr, als der Beteiligte zu 2) in besonders engagierter Weise um seinen Arbeitsplatz kämpfe.
Schließlich sei die Geltendmachung des Verfügungsanspruches auch rechtsmißbräuchlich. Für die Betriebsratsmitglieder sei das Betriebsratsamt ein Vehikel, um unbefristete Arbeitsverhältnisse zu erreichen.
Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den gewechsel...