Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.075,85 (i.W.: EUR zweitausendfünfundsiebzig 85/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz seit dem 01. Februar 2002 auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits träge die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf EUR 2.075,85 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. April 1998 zum 31. Dezember 2001 als gewerblicher Arbeitnehmer gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von DM 4.060,00, entsprechend EUR 2.075,85, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund klägerischer Kündigung vom 21. November 2001. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 9. September 1999 (Anl. K 1, Bl. 4 – 6) zu Grunde, der u.a. bestimmt:

„§ 4 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von DM 4.000,00. Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig. Der Mitarbeiter erhält eine Jahresvergütung in Höhe 1. Monatsgehalt. Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres erfolgt die Zahlung anteilig, d.h. es besteht ein Anspruch auf je 1/12 der Jahressonderzuwendung für jeden angefangenen Monat.

§ 9 Ausschlussklausel/Zeugnis

Ansprüche aus dem Ärbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.

§ 12 Ergänzende Vereinbarungen

Im Übrigen finden auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des gültigen Tarifvertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung”.

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit vorliegender Klage die Zahlung einer Jahressonderzuwendung für 2001. Er hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2002 entsprechend zur Abrechnung und Zahlung aufgefordert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.075,85 brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basisdiskontsatz seit dem 1. Februar 2002 auf den auszuzahlenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweigert die Zahlung einer Jahressonderzuwendung für 2001 mit der Begründung, die tarifvertraglich geregelten Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Kläger sich am 1. Dezember 2001 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden habe.

§ 8 des maßgeblichen Tarifvertrages für die Nahrungsfette-Industrie lautet:

  1. „Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten vollendet haben und sich an diesem Tage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten eine Sonderzuwendung in Höhe

    • des 172 fachen des Grundlohns bei gewerblichen Arbeitnehmern
    • (169-fachen bei 39-Stunden-Woche, 165-fachen bei 38-Stundenwoche),
    • von 100 % eines Monatsgehalts/Monatsentgelts bei Angestellten,
    • Berechnungsbasis ist der jeweils am 1. November des betreffenden Kalenderjahres vereinbarte Grundlohn bzw. das vereinbarte Monatsgehalt/Moratsentgelts.
  2. Soweit entsprechende Sonderzuwendungen auf betrieblicher Grundlage beansprucht werden können, werden diese Sonderzuwendungen auf die Leistungen nach Ziff. 1 angerechnet.
  3. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressonderzuwendung anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit des Betriebes.
  4. Die Auszahlungsbedingungen können betrieblich geregelt werden”.

Im Übrigen beruft sich die Beklagte darauf, dass ein etwaiger klägerischer Anspruch verwirkt sei. Die Beklagte habe die Jahressonderzuwendung immer – wie im Tarifvertrag geregelt – mit einem zusätzlichen Entgelt Anfang Dezember ausgezahlt. Ihr Geschäftsführer habe allen Mitarbeitern Anfang Dezember einen Scheck überreicht. Der Kläger sei nicht dabei gewesen

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten EUR 2.075,85 brutto aus § 611 BGB i.V.m. § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages.

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1, 247 BGB, allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Soweit der Kläger darüber hinausgehende Zinsen begehrt, war die Klage abzuweisen.

1. a) Die Parteien haben in § 4 ihres Arbeitsvertrages eine eigenständige, zu Gunsten des Klägers von der tariflichen Regelung abweichende abschließende Vereinbarung bezüglich der Jahres (sonder) Vergütung bzw. – zuwendung getroffen. Diese Vereinbarung lässt – anders als die Beklagte meinte – keinen Raum für eine Anwendung der tariflichen Vorschriften „im Übrigen”.

Im Gegensatz zu § 8 des Tarifvertrages, wonach der Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung davon abhängt, dass der Arbeitnehmer am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten vollendet hat und sich an diesem Tag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, bestimmt § 4 des Arbeits...

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