Entscheidungsstichwort (Thema)
Reduzierung der Arbeitszeit im einstweiligen Verfügungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Betriebliche Gründe stehen einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht entgegen, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers möglich ist. Der Arbeitgeber hat mögliche Spielräume in der Personaleinsatzplanung zu nutzen.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Antragstellers von bislang 39 Wochenstunden auf 27 Wochenstunden verteilt auf drei Tage a 9 Stunden an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen für die Dauer einer zu beantragenden Elternzeit vom 01.10.2005 bis 30.09.2007 zuzustimmen. Die Arbeitszeitverringerung findet dann nicht statt, wenn Herr R. krank ist oder Urlaub hat. Sie findet ferner ebenfalls nicht statt, wenn ausnahmsweise besondere Wartungsarbeiten anfallen, die die Anwesenheit des Antragstellers erfordern, oder aus anderen Gründen ausnahmsweise ein besonderer Arbeitsanfall besteht, der die Anwesenheit des Antragstellers erforderlich macht.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Streitwert beträgt Euro 4.600,00.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit der Antragstellers.
Der Antragsteller ist seit dem 1.7.1993 bei der Antragsgegnerin als Betriebsingenieur für Automatisierungstechnik beschäftigt. Die Antragsgegnerin zahlt ihm Arbeitsvergütung in Höhe von EUR 4.600,–. Der Antragsteller ist Mitglied des Betriebsrats. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
Am 27.1.2005 wurde er Vater. Seine Lebenspartnerin lebt in E.. Am 17.5.2005 beantragte er die Bewilligung von Teilzeittätigkeit für geplante Elternzeit im Umfang von 27 Stunden für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis 30.9.2007. Er teilte dabei gleichzeitig mit, dass er die Arbeitszeit auf drei zusammenhängende Wochentage zu jeweils neun Stunden aufteilen wolle. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Teilzeittätigkeit am 10.6.2005 ab. Mehrere Versuche einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien führten zu keinem Ergebnis. Am 27.6.2005 teilte die Antragsgegnerin mit, dass es bei ihrer Ablehnung des Antrags bleibe.
Die Antragsgegnerin arbeitet im Dreischichtbetrieb. Sie setzt insgesamt sechs Betriebsingenieure ein. Bei Störungen ist eine sofortige Reaktionen erforderlich. Elektriker sind nicht für alle Fälle ausreichend qualifiziert. Nach einer erfolglosen Fehlersuche durch einen Elektriker muss spätestens nach einer halben Stunde ein Betriebsingenieur hinzugezogen werden.
Der Antragsteller vertritt sich gegenseitig mit Herrn R.. Der Antragsteller ist zuständig für die Produktion, Herr R. für die Abfüll- und Verpackungsprozesse.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er stützt seinen Anspruch auf § 15 BErzGG. Er legt dar, dass dringende betriebliche Gründe einer Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegenstünden. Nach Feierabend wird er ein bis zweimal im Monat telefonisch von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer Störung im Betrieb kontaktiert. Durchschnittlich muss er einmal im Vierteljahr persönlich nach Feierabend in den Betrieb. Im Jahr 2005 erfolgte dies bisher in zwei Fällen. Es sei insgesamt gesehen möglich, ihn zu vertreten. Dies wird schriftsätzlich im einzelnen dargestellt. Darauf wird ergänzend verwiesen
Der Antragsteller beantragt:
- Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Antragstellers von bislang 39 Wochenstunden auf 27 Wochenstunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden an den Tagen Mittwoch bis Freitag für die Dauer einer zu beantragenden Elternzeit vom 1.10. 2005 bis 30.9.2007 zuzustimmen,
hilfsweise,
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Antragstellers von bislang 39 Wochenstunden auf 27 Wochenstunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden an den Tagen Dienstag bis Donnerstag für die Dauer einer zu beantragenden Elternzeit vom 1.10. 2005 bis 30.9.2007 zuzustimmen,
hilfsweise,
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Antragstellers von bislang 39 Wochenstunden auf 27 Wochenstunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden an den Tagen Montag bis Mittwoch für die Dauer einer zu beantragenden Elternzeit vom 1.10. 2005 bis 30.9.2007 zuzustimmen,
äußerst hilfsweise,
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Antragstellers von bislang 39 Wochenstunden auf 27 Wochenstunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden an drei aufeinander folgenden Tagen für die Dauer einer zu beantragenden Elternzeit vom 1.10. 2005 bis 30.9.2007 zuzustimmen,
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf dringende betriebliche Gründe, die einer Arbeitszeitreduzierung entgegenstünden. Sie verweist auf die Stellenbeschreibung des Antragstellers, in der die Bedeut...