Entscheidungsstichwort (Thema)

Verringerung der Arbeitszeit

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen 9 AZR 626/03)

LAG Niedersachsen (Urteil vom 12.09.2003; Aktenzeichen 16 Sa 138/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Seine Aufgaben sind im wesentlichen das Ablesen der Strom-, Gas- und Wasserzähler, das Nachkassieren bei offenen Forderungen und das Leeren der Parkuhren und Parkscheinautomaten. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21.11.2000 bei der Beklagten eine Arbeitszeitverkürzung ab 1.01.2001 von wöchentlich 38,5 Stunden auf 33 Stunden, sodass er freitags frei habe; für die Jahresschlussablesungen stehe er aber nach wie vor zur Verfügung. Mit Schreiben vom 22.03.2001 erinnerte der Kläger an seinen Antrag vom 21.11.2000 und beantragte nun die Arbeitszeitverkürzung ab 1.05.2001. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 4.04.2001, eine Arbeitszeitverkürzung sei zur Zeit aufgrund betrieblicher Gegebenheiten nicht möglich. Der Kläger begründete mit Anwaltsschreiben vom 6.09.2001, dass die Arbeit seiner Gruppe auch bei der gewünschten verkürzten Arbeitszeit bewältigt werden könne, und er erklärte sich bereit, in den Monaten November, Dezember und Januar sowie weitere sechsmal im Jahr auch freitags zu arbeiten. Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2001 ab.

Mit seiner Klage vom 22.03.2002 verfolgt der Kläger sein Begehren in etwas abgeänderter Form weiter. Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Vertragsangebot des Klägers anzunehmen, den Arbeitsvertrag der Parteien folgendermaßen zu ändern:

„Die Arbeitszeit des Klägers beträgt 33 Stunden in der Woche und wird auf die Tage Montag bis Donnerstag verteilt. Dies gilt nicht in der Zeit von November bis Januar und an dem jeweils letzten Freitag eines Kalendermonats, sofern an diesen Freitagen ein besonders hohes Geschäftsaufkommen für Ablesungen besteht, das nicht durch das vorhandene Ablese-Personal bewältigt werden kann.”

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, der vom Kläger verlangten Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Arbeitszeit zuzustimmen, kommt nur die Vorschrift des § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TeBfG) in Betracht, das am 1.01.2001 in Kraft getreten ist. Danach kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, vom Arbeitgeber verlangen, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (Abs. 1). Der Arbeitnehmer muss die Verringerung und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen (Abs. 2). Der Arbeitgeber muss der Verringerung zustimmen, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen (Abs. 4). Er hat die Entscheidung über die Verringerung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin schriftlich mitzuteilen; sonst gilt die gewünschte Verringerung (Abs. 5). Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat (Abs. 6).

Nach diesen Bestimmungen kann der Kläger zur Zeit keine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 4.04.2001 die vom Kläger beantragte Verringerung der Arbeitszeit berechtigt abgelehnt und seitdem sind noch nicht zwei Jahre vergangen.

Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 21.11.2000 eine Arbeitszeitverkürzung ab 1.01.2001 beantragt. Zur Zeit dieser Antragstellung war das Teilzeit- und Befristungsgesetz noch nicht in Kraft. Der Antrag war daher lediglich ein Vertragsangebot, das vom Empfänger ohne Weiteres, auch durch Schweigen abgelehnt werden konnte und das keine Rechtsfolgen nach § 8 TzBfG auslösen konnte. Hatte das Gesetz bereits gegolten, wäre die Beklagte aber auch nicht verpflichtet gewesen, dem Vorschlag des Klägers zuzustimmen. Denn dieser Antrag ist nicht mindestens drei Monate vor dem Termin der gewünschten Verringerung, also dem 1.01.2001, gestellt worden, sondern nur knapp sechs Wochen vorher. Die Beklagte hätte daher, wenn sie, wie vorgeschrieben, spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung ihre Entscheidung über die Zustimmung oder Ablehnung hätte mitteilen wollen, weniger als zwei Wochen Zeit gehabt, ihre Entscheidung zu finden. Eine so kurze Frist ist im Gesetz dafür nicht vorgesehen. Dieser Antrag vom 21.11.2000 ist am 31.12.2000 erloschen; der Kläger war danach nicht mehr daran gebunden. Nach dem Inhalt des Antrags sollte nämlich ab 1.01.2001 die gewünschte Arbeitszeit-Regelung gelten. Der Antrag hätte deshalb, um zu einem Ände...

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