Rechtsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitzeit zu versuchen, eine geeignete zusätzliche Arbeitskraft zu finden.

Erforderlichenfalls ist auch eine zumutbare Umorganisation vorzunehmen, um eine geeignete Ersatzkraft einstellen zu können.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Hameln (Urteil vom 05.12.2002; Aktenzeichen 1 Ca 208/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen 9 AZR 626/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 05.12.2002, Az. 1 Ca 208/02, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Klägers als Ableser/Nachkassierer oder in einer anderen Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VI b BAT auf 33 Stunden bei einer Arbeitszeitverteilung von Montag bis Donnerstag mit Ausnahme der Zeit von November eines Kalenderjahres bis zum Januar des jeweiligen Folgejahres zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in dem von ihm gewünschten Umfang hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1992 beschäftigt. Ab 19.07.1994 wird er als Ableser / Nachkassierer bei der Beklagten zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.377,51 EUR (Vergütungsgruppe VI b BAT) vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis findet zumindest kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Am 21.11.2000 beantragte der Kläger ab 01.01.2001 eine Arbeitszeitverkürzung von wöchentlich 38,5 Stunden auf 33 Stunden, wobei der Kläger sich vorstellte, dass er von Montag bis Donnerstag je 8,25 Stunden arbeitet und am Freitag frei hat. Grund für seinen Antrag war, dass der Kläger geheiratet hatte, seine Ehefrau in R.wohnte und er seinen Hauptwohnsitz an die M. verlegt hatte.

Am 22.03.2001 erinnerte der Kläger an seinen Antrag vom 21.11.2000 und beantragte ab 01.05.2001 eine Arbeitszeitverkürzung auf 33 Stunden. Wegen der Anträge des Klägers wird auf diese (Blatt 13/14 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 04.04.2001 teilte die Beklagte mit, dass es zur Zeit nicht möglich sei, die Arbeitszeit zu verkürzen auf Grund betrieblicher Gegebenheiten (Blatt 15 d. A.). Der Kläger reagierte mit Anwaltschreiben vom 06.09.2000 und begründete darin, weshalb die veränderte Arbeitszeit möglich sei. Am 18.12.2001 erfolgte die endgültige Ablehnung durch die Beklagte.

Der Kläger ist der Verkaufsabteilung der Beklagten zugeordnet und arbeitet in einer Gruppe von drei Mitarbeitern. Die Tätigkeit besteht in Kontrollablesungen, Sperrungen und Entsperrungen von Anschlüssen sowie in der Entleerung und dem Füllen von Parkscheinautomaten. Insoweit wird auf die Stellenbeschreibung des Klägers (Blatt 26/26 R d. A.) verwiesen.

Bei der Beklagten arbeitet auch der Arbeitnehmer H. seit dem 08.09.1987. Entsprechend den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2003 ist Herr H. ab 01.08.2002 als Springer eingesetzt und arbeitet neben einer Tätigkeit in den Parkhäusern der Beklagten auch als Ableser/Nachkassierer.

Während des Laufes des Verfahrens versetzte die Beklagte den Kläger durch Versetzungsverfügung vom 20.06.2003 ab 01.07.2003 in den Bereich „Fuhrpark” auf die Stelle Grundstückspflege. Wegen der dort zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf die Stellenbeschreibung vom 16.06./20.06.2003 (Blatt 118/119 d. A.) verwiesen.

Auf Grund von Krankheit hat der Kläger diese Tätigkeit bisher nicht angetreten. Er ist nach seinen Angaben körperlich nicht in der Lage, diese Tätigkeiten zu verrichten.

Der Kläger hat vorgetragen, eine Verkürzung der Arbeitszeit sei möglich. Da der Kläger in einer Gruppe von drei Mitarbeitern tätig sei, könnten diese ihr Arbeitspensum auch dann erledigen, wenn der Kläger freitags nicht anwesend sei. Die Arbeit könne von Montag bis Donnerstag abgearbeitet werden. An Freitagen fielen Sperr- und Entsperraufträge nur in äußerst geringem Maße an. Für diese Tätigkeiten, die auch nur kurze Zeit dauerten, sei freitags nicht mehr als ein Mitarbeiter erforderlich.

Ein erhöhter Arbeitsaufwand ergebe sich nur in der Phase der Ablesungen für die Jahresabrechnungen von November eines Jahres bis zum Januar des darauf folgenden Jahres. Darüber hinaus könne es allenfalls Engpässe am Monatsende geben. Der Kläger sei auch insoweit bereit, in der Zeit vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres 38,5 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Zudem sei nunmehr eine vierte Person in der Abteilung des Klägers als Springer, nämlich der Mitarbeiter H., tätig, der ebenfalls die Tätigkeiten des Klägers freitags mit verrichten könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Vertragsangebot des Klägers anzunehmen, den Arbeitsvertrag der Parteien folgendermaßen zu ändern:

Die Arbeitszeit des Klägers beträgt 33 Stunden i...

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