Nachgehend
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert wird auf EUR 3.978,69 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung nach Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.2001 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Unter dem Datum des 11.04.2002 vereinbarten der Kläger und die Beklagte ein Wettbewerbsverbot (vgl. Blatt 14 ff d.A.).
Danach verpflichtete sich der Kläger, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für Unternehmen tätig zu werden, welche mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb stehen oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden sind. Als Entschädigung hierfür sagte die Beklagte dem Kläger für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der zuletzt von ihm bezogenen Leistungen zu.
Das Arbeitsverhältnis endete betriebsbedingt zum 30.09.2003.
Die Beklagte berechnete die Höhe der Karenzentschädigung entsprechend der Vereinbarung vom 11.04.2002 auf EUR 1.326,23 monatlich.
Diesen Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2003 bis Dezember 2003 aus.
Der Kläger nahm ab Oktober 2003 eine Tätigkeit als Handelsvertreter für die … auf. Hierfür bezog er Überbrückungsgeld (EUR 2.493,12/monatlich) durch die Agentur für Arbeit. Für den Zeitraum ab Januar 2004 verweigerte die Beklagte die Zahlung mit der Begründung, auf die Karenzentschädigung sei das Überbrückungsgeld anzurechnen.
Mit seiner am 28.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Karenzentschädigung für die Monate Januar bis März 2004 in Gesamthöhe von EUR 3.978,69.
Er vertritt die Auffassung, dass das Überbrückungsgeld nicht auf die Karenzentschädigung anzurechnen sei.
Das Überbrückungsgeld werde nicht durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erworben. Es handle sich vielmehr um eine Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung. Sozialleistungen seien regelmäßig nicht auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Auch sei das Überbrückungsgeld nicht vergleichbar mit dem Arbeitslosengeld, auf welches der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Überbrückungsgeld aufgrund der Zahlung von Beiträgen einen Anspruch habe.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.978,69 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils aus EUR 1.326,23 seit dem 01.02.2004, 01.03.2004 und 01.04.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass das Überbrückungsgeld Lohnersatzfunktion einnehme, weshalb es nach § 74 c HGB anrechenbar sei. Dies folge auch aus dem Rechtsgedanken des mittlerweile nicht mehr geltenden § 148 SGB III, der eine Anrechnungsmodalität für Arbeitslosengeld enthielt.
Das Überbrückungsgeld setze sich aus dem Betrag zusammen, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen habe sowie den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Das Überbrückungsgeld stehe weiterhin in einem engen Bezug zur Verwertung der Arbeitskraft. Dieses stelle schließlich einen finanziellen Anreiz für die Wahl der Selbstständigkeit dar.
Die Beklagte beruft sich zuletzt nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht ihrerseits gemäß § 74 c II HGB i.V.m. § 273 BGB wegen nicht gemachten Angaben des Klägers bezüglich neuer Einkünfte oder eines böswilligen Unterlassens im Sinne des § 74 c I 2 HGB.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 28.04.2004, 07.05.2004, 23.06.2004, 05.07.2004, 14.07.2004 sowie die Sitzungsniederschriften vom 14.05.2004 und 16.07.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob in entsprechender Anwendung des § 74 c HGB das Überbrückungsgeld als eine anrechenbare Leistung anzusehen ist, ist zu bejahen.
1. Das Bundesarbeitsgericht hat für den Fall des Übergangsgeldes (gemäß § 17 AVG) die Anrechenbarkeit auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Karenzentschädigung verneint (BAG vom 07.11.1989, 3 AZR 796/87). Es hat dabei darauf abgestellt, dass das Übergangsgeld nicht durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erworben werde. Es definierte dabei die „anderweitige Verwertung der Arbeitskraft” als alle geldwerten Leistungen, die zur Abgeltung der Arbeitsleistung dienen. Da das Übergangsgeld eine Leistung der Rehabilitation des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers an einen Versicherten ist, der aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit oder Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, werde das Übergangsgeld nicht zur Abgeltung einer Arbeitsleistung g...