Tenor
1. Das Arbeitsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich nicht zuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 28.08.2000, der Klägerin zugegangen am 30.08.2000.
Die Klägerin ist laut Arbeitsvertrag vom 08.12.1999 (Bl. 6 bis 9 d. A.) seit 01.10.1999 als Teamleiterin im Außendienst der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Großmärkten Regalservice und Warenplazierungen.
Nach § 12 des Arbeitsvertrages vom 08.12.1999 ist Gerichtsstand der Sitz der Firma, Bad Homburg.
§ 1 des Arbeitsvertrages i.V.m. der Stellenbeschreibung (Bl. 36 und 37 d. A.) regelt den Aufgabenbereich der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor, ihr sei der Bereich Karlsruhe und Umgebung durch die Beklagte zugewiesen worden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Karlsruhe gegeben sei.
Die Beklagte rügt mit Schriftsatz vom 08.12.2000 (Bl. 31 d. A.) und mit Schriftsatz vom 12.07.2001 (Bl. 46 d. A.) die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Karlsruhe. Sie trägt vor, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch betreffe die Insolvenzmasse, da die Klägerin davon ausgehe, daß die Kündigung unberechtigt sei. § 35 ZPO finde auf diesen Fall keine Anwendung, da die Klägerin weisungsgebunden von der Insolvenzschuldnerin abhängig sei. Sitz der Insolvenzschuldnerin sei Bad Homburg. Sämtliche Weisungen für ihre Tätigkeit seien aus Bad Homburg erteilt worden. Insoweit sei die Klägerin in permanentem Kontakt mit dem Außendienstleiter gestanden und habe ihm zu berichten gehabt. Die Klägerin habe im übrigen eine Reisetätigkeit ausgeübt, es müsse daher bei der durch § 19 a ZPO begründeten Zuständigkeit bleiben.
Mit Beschluß vom 29.06.2001 wurde das Verfahren auf Antrag der klagenden Partei aufgenommen. Die beklagte Partei erhielt Gelegenheit, zur örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Karlsruhe abschließend bis spätestens 13.07.2001 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2001 hat die beklagte Partei abschließend zur örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Karlsruhe vorgetragen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Arbeitsgericht Karlsruhe ist örtlich nicht zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 GVG an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu verweisen.
Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden, ohne mündliche Verhandlung gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus dem allgemeinen Gerichtsstand für Klagen des Insolvenzverwalters gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 19 a ZPO.
1. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 12 des Arbeitsvertrages vom 08.12.1999.
Soweit in § 12 des Arbeitsvertrages vom 08.12.1999 (Bl. 8 d. A.) eine Erfüllungsortvereinbarung zu sehen ist, welche Bad Homburg als Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart, ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main nicht begründet. Das BAG hat die Frage, welche Bedeutung einer Erfüllungsortvereinbarung für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit zukommt, bisher offengelassen (vgl. BAG, Beschluß vom 10.07.1995 – 5 AS 12/95 – nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach juris). In der Literatur ist die Bedeutung der Erfüllungsortvereinbarungen für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit umstritten. Auf der einen Seite werden materiell-rechtlich ernstgemeinte Erfüllungsortvereinbarungen als maßgebend angesehen (vgl. Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 2 Rd.-Nr. 39 a; Brehm, Münchener Arbeitsrechtshandbuch, 1. Aufl., § 387 Rd.-Nr. 67), so daß sie die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu begründen vermögen, welches für den materiell-rechtlichen Erfüllungsort zuständig ist. Demgegenüber vertritt die Gegenansicht in der Literatur die Auffassung, daß eine Erfüllungsortvereinbarung für die Frage des Gerichtsstands des Erfüllungsorts gem. § 29 Abs. 1 ZPO nur dann Bedeutung habe, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind § 29 Abs. 2 ZPO (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 29 Rd.-Nr. 36; Thomas Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 29 Rd.-Nr. 10; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 269 Rd.-Nr. 3; Vollkommer, RdA 1974, 206; Krasshöfer-Pidde/Molkenbuhr, NZA 1988, 236, 237; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 2 Rd.-Nr. 162; Schellhammer, der Zivilprozeß, 8. Aufl., Rd.-Nr. 1436).
Der Vorsitzende folgt der letztgenannten Ansicht. Nur sie ist mit § 29 Abs. 2 ZPO zu vereinbaren. Würde eine materiell-rechtliche Erfüllungsortvereinbarung die örtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten begründen können, so liefe § 29 Abs. 2 ZPO leer. Im übrigen erscheint die Unterscheidung in materiell-rechtlich ernstgemeinte Erfüllungsortvereinb...