Nachgehend

LAG Köln (Urteil vom 14.06.1996; Aktenzeichen 4 Sa 177/96)

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

3) Der Streitwert wird auf DM 500.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist ein Verlag mit Sitz in … Sie nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung von auf ihr Unternehmen zielenden Arbeitskampfmaßnahmen in Anspruch.

Hierzu trägt sie – unter Glaubhaftmachung ihrer Angaben durch eidesstattliche Versicherungen – vor:

Bei ihr habe bislang der Haus-Manteltarif vom 29.9.1990 gegolten. Dieser sei von der Verfügungsbeklagten zu 1) mit Schreiben vom 24.9.1993 (Bl. 29 d.A.) zum 31.12.1993 gekündigt worden. Daneben habe ein Gehalts- und Lohntarifvertrag für die bei ihr Beschäftigten bestanden. Diesen habe die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schreiben vom 4.5.1995 zum 30.6.1995 gekündigt.

Sie – die Verfügungsklägerin – sei seit April 1971 Mitglied des Verbandes der Verlage und Buchhandlungen in Nordrhein-Westfalen e.V. (im folgenden mit VVB abgekürzt).

Der WB sei Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Verlage und Buchhandlungen in Nordrhein-Westfalen e.V.

Außerdem sei sie dem Arbeitgeber verband der Verlage und Buchhandlungen in Nordrhein-Westfalen e.V. beigetreten.

Seit dem 11.12.1995 bestehe darüberhinaus ihre Mitgliedschaft im Verein der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V. (im folgenden mit VZV abgekürzt).

Der Verband der Zeitschriftenverlage habe mit der Verfügungsbeklagten zu 1) ein umfassendes Tarifwerk abgeschlossen, das für die Landesverbände verbindlich sei. Weitere Tarifverträge seien vom VZV mit der Verfügungsbeklagten zu 1) geschlossen worden. Hierbei handele es sich um die unter Ziffer 1 im Antrag genannten Tarifverträge.

Der Verfügungsbeklagten zu 1) sei auch ihre der Verfügungsklägerin – Mitgliedschaft in den Verbänden bzw. Vereinen bekannt.

Mit Rücksicht auf die Kündigung der Haus-Tarifverträge herrsche zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, welche tarifliche Bindung bei ihr – der Verfügungsklägerin – gelte. Sie vertrete insoweit die Auffassung, daß nach Kündigung der Haustarifverträge die Verbandstarifverträge zur Anwendung kämen.

Zu diesem Thema habe am 29.3.1995 eine Besprechung zwischen ihr und der Verfügungsbeklagten zu 1), vertreten durch den … Verfügungsbeklagten zu 2), stattgefunden.

Zur vorläufigen, einvernehmlichen Beilegung der … Meinungsverschiedenheiten, hätten sich die Teilnehmer auf folgende Vereinbarung geeinigt:

1) Am 7.4.1995 soll in Frankfurt mit dem Betriebsrat und Herrn … von der IG-Medien ein konstruktives, vertrauensförderndes Gespräch in Gegenwart von Herrn … mit dem Betriebsrat und Herrn … geführt werden.

2) Die Tarifverhandlungen werden fortgesetzt.

3) Es wird nicht gestreikt.

4) Die gegenseitigen Rechtspositionen werden aufrechterhalten.

5) Für die Dauer der Haus–MTV–Verhandlungen wird die Geltung des nachwirkenden MTV anerkannt, allerdings mit der Maßgabe, daß unverzüglich eine Übergangsregelung zu § 22 gefunden wird. Der Bundverlag wird dazu Vorschläge unterbreiten, wer den Vorsitz des Ausschusses während dieser Übergangszeit übernehmen kann.

Auf der Grundlage dieser Besprechung und unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte hätten die Parteien in der Folgezeit Tarifverhandlungen über den Abschluß eines Haus-Tarifvertrages geführt.

Unter dem 7.12.1995 habe dann die Verfügungsbeklagte zu 1) bei den in ihrem Betrieb beschäftigen Mitgliedern eine Mitgliederbefragung/Urabstimmung durchgeführt (Bl. 19–21 d.A.).

Mit Flugblatt vom 23.1.1996 (Bl. 18 d.A.) habe sie zu Warnstreiks aufgerufen.

An 26.1.1996 habe daraufhin in der zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr der erste Warnstreik stattgefunden, zu dem der Landesbezirk Nordrhein-Westfalen aufgerufen gehabt habe (Bl. 54 d.A.).

Zur Begründung ihres Antrages trägt die Verfügungsklägerin vor:

Durch weitere Streikmaßnahmen drohten ihr massive wirtschaftliche Nachteile.

Die Verfügungsbeklagten seien demgegenüber zur Unterlassung jeglicher Arbeitskampfmaßnahmen verpflichtet. Denn sie unterlägen der Friedenspflicht.

Mit ihrem Verbandsbeitritt zum VZV am 11.12.1995 erstrecke sich die Friedenspflicht der Verfügungsbeklagten auch auf sie. Die maßgeblichen Tarifverträge gälten noch und seien hinsichtlich der Friedenspflicht als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen.

Daneben ergebe sich die Friedenspflicht der Verfügungsbeklagten aus den Tarifverträgen mit der VVB. Auch diese Tarifverträge seien von der Verfügungsbeklagten zu 1) unterzeichnet worden, und verpflichteten sie zur Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen.

Eine eigenständige Friedenspflicht ergebe sich schließlich aus der Vereinbarung vom 29.3.1995. Mit dieser Vereinbarung habe ein Arbeitskampf gerade ausgeschlossen werden sollen. Das gelte solange, wie die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen seien.

Darüberhinaus verletzten die Verfügungsbeklagten die absolute Friedenspflicht, die sich unmittelbar aus dem ultima ratio Prinzip ergebe. Erst wenn auf anderem Wege das mit den Tarifverhandlungen angestrebte Zie...

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