Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Berichtigung des Wahlausschreibens oder Aussetzung der Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung bei unklarer Rechtslage

 

Orientierungssatz

1. Durch einstweilige Verfügung soll grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden.

2. Der Wahlvorstand kann nicht durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden, das Wahlausschreiben entsprechend der Rechtsansicht des Arbeitgebers über die maßgebliche Betriebsgröße zu ändern, weil dadurch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorweggenommen würde.

3. Zwar kann es zulässig sein, durch einstweilige Verfügung eine Betriebsratswahl aussetzen zu lassen; hingegen ist die gerichtliche Aufschiebung der Betriebsratswahl nicht gerechtfertigt, wenn die Rechtslage nach dem widerstreitenden Sachvortrag der Parteien nicht eindeutig ist. Das Interesse der Belegschaft an einem amtierenden Betriebsrat verdient bei unklarer Rechtslage Vorrang vor dem Interesse des Arbeitgebers an der Aufschiebung der Wahl.

 

Normenkette

BetrVG § 9

 

Fundstellen

Haufe-Index 442517

BetrR 1987, 128-131 (ST1-3)

NZA 1988, 40-40 (L1-3)

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