Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 4.608,–.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 18.08.2000 bei der Beklagten als Bauhelfer tätig. Er erzielte zuletzt einen Monatslohn von EUR 1536.– brutto. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen für den Tief- und Straßenbau, das in der Form einer GmbH betrieben wird, die sich mittlerweile in Liquidation befindet. Sie beschäftigt jedenfalls weit mehr als 10 Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 28.10.2004, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2004. Die Kündigung wird von der Beklagten damit begründet, dass der Betrieb stillgelegt werden müsse, da die wirtschaftliche und finanzielle Situation eine Fortführung des Unternehmens nicht gestatte.
Der Kläger hält die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Es werde bestritten, dass die Beklagte die Stilllegung und Liquidation wie behauptet zum 31.05.2005 beschlossen habe. Ergänzend werde bestritten, dass die Beklagte überhaupt eine Betriebsstilllegung plane.
Weiterhin werde gerügt, dass die Beklagte die ihr obliegende Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit gem. § 17 KSchG bei Massenentlassungen nicht vorgenommen habe.
Der Kläger beantragt daher
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28.10.2004, zugegangen am gleichen Tag, zum 31.12.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31.12.2004 fortbesteht.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Sie hält die angegriffene Kündigung für wirksam. Ein Stilllegungsbeschluss der Beklagten läge vor. Insgesamt habe es zwei Gesellschafterversammlungen der Erbengemeinschaft des verstorbenen Gesellschafters der Beklagten, Herrn B., gegeben. Am 15.10.2004 habe eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden, in welcher die sofortige Stilllegung der Beklagten beschlossen worden sei. Konkret sei beschlossen worden, dass die Beklagte ab sofort keine neuen Aufträge mehr annehme und nicht mehr an weiteren Ausschreibungen teilnehmen werde. Weiterhin sei am 15.10.2004 beschlossen worden, dass nach Beendigung des operativen Tiefbaugeschäftes das bewegliche Anlagevermögen veräußert werde. Eine weitere Gesellschafterversammlung habe am 20.10.2004 stattgefunden, in welcher die Liquidation der Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31.05.2005, die Abberufung des Herrn B. als Geschäftsführer der Beklagten und die gleichzeitige Bestellung zum alleinigen Liquidator der Beklagten beschlossen worden sei. Die von der Rechtsprechung geforderten greifbaren Formen im Rahmen der Stilllegung eines Betriebes lägen ebenfalls vor. Diese seien in den erwähnten Beschlüssen, in der ersten Massenentlassungsanzeige vom 29.10.2004 an die Agentur für Arbeit L. sowie in der Einstellung der werbenden und akquisitorischen Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassungen zu sehen. Hinzu kämen die Kündigung von Mietverträgen, die Kündigung von Handy- und Telefonverträgen, die Kündigung von Wartungsverträgen sowie von Verträgen zum Bezug von Zeitschriften.
Hintergrund der Betriebsschließung sei, dass die Beklagte in der Vergangenheit seit Jahren große Verluste erwirtschaftet habe. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass der Stilllegungsbeschluss eine Unternehmerentscheidung darstelle, die von den Gerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen sei. Es müsse einem Unternehmer freigestellt bleiben, seinen Betrieb einzustellen. Weitere kündigungsrechtliche Gesichtspunkte, die der Wirksamkeit der Kündigung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Bei Betriebsschließungen sei für eine Sozialauswahl schon begrifflich kein Raum, andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden naturgemäß nicht. Mangels Bestehen eines Betriebsrats könne die Kündigung auch nicht an betriebsverfassungsrechtlichen Erfordernissen scheitern.
Die Massenentlassungsanzeigen seien ordnungsgemäß erfolgt. Ein anderes Ergebnis könne sich auch nicht aus europarechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Dies folge schon daraus, dass die §§ 17 und 18 KSchG nicht europarechtskonform ausgelegt werden könnten in dem Sinne, dass mit „Entlassung” die Kündigung gemeint sei. Dies deshalb, weil das Kündigungsschutzgesetz eindeutig zwischen Kündigung und Entlassung unterscheide. Folge hiervon sei, dass nach nationalem Recht eine Massenentlassungsanzeige nicht vor Ausspruch der Kündigung, sondern erst vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Zudem seien Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu beachten. Die Beklagte habe sich genau so verhalten, wie es das nationale Recht und die bisherige nationale Anschauung verlangten. Es könne nicht sein, dass ein am 27.01.2005 durch den EuGH ergangenes Urteil nunmehr zu Lasten der Beklagten angewendet werde. Im Übrigen hätte dieses angesprochene Urteil keine Auswir...