Nachgehend
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, mit der Klägerin ab dem 01.04.2004 einen Arbeitsvertrag über eine Angestelltentätigkeit der Gehaltsgruppe E 12 des Bundesangestelltentarifvertrages der chemischen Industrie abzuschließen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Klägerin hat ½, die Beklagte zu 2) ½ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 14.780,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die 1950 geborene Klägerin war seit 1965 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Zum 01.01.1991 gliederte die Beklagte zu 2) ihre Magnetproduktaktiviäten in die …aus und verkaufte diese 1997 an eine koreanische Gruppe, welche sie in umfirmierte.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der kündigte der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin, welche nach Betriebsübergang bei der zuletzt als kaufmännische Angestellte der Gehaltsgruppe E 12 beschäftigt war, zunächst mit Schreiben vom 27. Mai 2003. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage (8 Ca 2099/03) wurde wegen unzureichend dargelegter Betriebsratsanhörung mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2003 stattgegeben.
Mit Schreiben vom 15.12.2003 wurde deshalb die vorliegend streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen.
Anlässlich der Gründung der …– auf die das klägerische Arbeitsverhältnis überging – schloss die Beklagte zu 2) mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die in Ziffer 17 folgendes bestimmt:
Den zum 01.01.91 überwechselnden Mitarbeitern wird, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der … aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, eine Rückkehrmöglichkeit zugesagt, soweit freie und adäquate Arbeitsplätze in der E.… vorhanden sind.
Zur Begründung ihres Hilfsantrages beruft sich die Klägerin auf diese Zusage und verweist auf intern ausgeschriebene Stellen bei der Beklagten zu 2).
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 18.12.2003 beendet worden ist,
2. hilfsweise die Beklagte zu 2) zu verurteilen, mit der Klägerin ab dem 01.04.2004 einen unbestimmten Arbeitsvertrag abzuschließen und diese als kaufmännische Angestellte entsprechend der Gehaltsgruppe E 12 Bundesangestelltentarifvertrag der chemischen Industrie einzustellen und zu beschäftigen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hält die Betriebsvereinbarung für nicht mehr anwendbar, da es die nicht mehr gebe. Zudem gebe es keine freien und adäquaten Arbeitsplätze für die Klägerin.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 ZPO auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 2) ist dazu verpflichtet, mit der Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, da aufgrund betriebsbedingter fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der … die Voraussetzungen der Rückkehrzusage aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1990 erfüllt sind.
Die Kündigung des Beklagten zu 1) beendete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2004, da sie weder nach § 102 Abs. 1 BetrVG – die Klägerin hat sich zum diesbezüglichen Vortrag des Beklagten zu 1) nicht weiter geäußert, so dass ihr in der Klageschrift vorgebrachtes Bestreiten einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung unsubstantiiert ist – noch nach § 1 KSchG unwirksam ist – das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2004 zugestanden.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) war daher abzuweisen.
Der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Hilfsantrag ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Abzuweisen war die Klage nur insoweit, als die Klägerin bereits jetzt eine Verurteilung der Beklagten zur Einstellung und tatsächlichen Beschäftigung begehrt, da dem – von vollstreckungsrechtlichen Problemen abgesehen (§ 894 ZPO setzt Rechtskraft voraus, ein Ausnahmefall des § 895 ZPO ist nicht gegeben, zudem fehlt es an einer genaueren Bezeichnung des Arbeitsplatzes) – auch die noch nicht erfolgte Beteiligung des Betriebsrates der Beklagten zu 2) nach § 99 BetrVG entgegensteht.
Der Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergibt sich aus Ziffer 17 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1990.
Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
1. Die Zusage enthält keine zeitliche Befristung und auch den vorangehenden Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass die Betriebsvereinbarung mit einem ausdrücklich genannten Datum oder durch eine zeitlich abgrenzbare Zweckerreichung obsolet werden solle. Eine Kündigung der Betriebsvereinbarung ist unstreitig nicht erfolgt und allein der Zeitablauf vermag Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nicht entfallen zu lasse...