Nachgehend
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der Rechtsanwälte … gemäß Rechnung vom 13.05.1998 über 2.144,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.10.1998 freizustellen.
2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die dem Antragsteller durch die Beauftragung seines Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren entstanden sind.
Tatbestand
I.
Antragsteller ist der aus 7 Mitgliedern bestehende Betriebsrat, der im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeber) in Lübeck gebildet ist. Der Betriebsrat begehrt vom Arbeitgeber die Freistellung von Kosten, die infolge der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind.
Am 03.03.1998 wurde der Betriebsrat neu gewählt. Der Vorsitzende des Betriebsrats sowie zwei weitere Mitglieder wurden zum ersten Mal in den Betriebsrat gewählt, drei weitere Mitglieder zum zweiten Mal, ein Mitglied zum dritten Mal. Am 09.03. kam es zu einem ersten Gespräch zwischen dem Betriebsrat und drei Mitgliedern der Geschäftsleitung. Hierüber wurde ein Gesprächsprotokoll gefertigt (Bl. 7 d.A.), in dem es auszugsweise heißt:
„3. Eine Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden und eine Befreiung vom Schichtdienst erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht. Es wurde von KLD vorgeschlagen, daß der Betriebsrat einmal in der Woche (wie bisher Montag von 11.00 Uhr–14.00 Uhr) eine Sitzung abhält und der Betriebsrat einmal in der Woche eine Sprechstunde durchführt. Über diesen Vorschlag wird sich der Betriebsrat beraten.”
In der Folgezeit gab es hinsichtlich der Frage der Freistellung einen Schriftwechsel zwischen der IG Metall und der Arbeitgebervereinigung Lübeck-Schwerin, bezüglich dessen Inhalt auf Blatt 8 und 9 der Akte verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 17.03.1998 (Bl. 10 d.A.) bat der Betriebsrat die Geschäftsleitung um eine Beratung hinsichtlich der zukünftigen Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden. Dieses Gespräch fand am 23.03.1998 statt. Das Gesprächsprotokoll hierzu (Bl. 11 d.A.) lautet auszugsweise:
„3. Die Vorstellungen des Betriebsrates sind Befreiung des Vorsitzenden von der Schichtarbeit und täglich 2 Stunden Freistellung von der Arbeit für Betriebsratsarbeit.
4. Von selten KLD wurde folgender Vorschlag gemacht:
Der Vorsitzende des Betriebsrates wird von der Schichtarbeit befreit. Der Betriebsrat hält einmal in der Woche eine Betriebsratssitzung, von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr, ab. Der Betriebsratsvorsitzende hält zusätzlich zweimal in der Woche eine Sprechstunde von jeweils 2 Stunden ab. Während dieser Zeit ist die Betriebsratsarbeit mitzuerledigen.”
Mit Schreiben vom 30.03.1998 (Bl. 12 d.A.) bat die Geschäftsleitung den Betriebsrat darum konkret aufzuzeigen, warum dieser nicht dem Vorschlag der Geschäftsleitung folgen wolle, sondern eine weitergehende Freistellung für notwendig erachte. Hierauf antwortete der Betriebsrat mit Schreiben vom 31.03.1998 (Bl. 13 d.A.) und hierauf wiederum die Geschäftsleitung am 01.04.1998 (Bl. 14 d.A.).
Nach ordnungsgemäßer Beschlußfassung am 15.04.1998 beauftragte der Betriebsrat Rechtsanwalt „… die zukünftige Arbeit des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegenüber der Geschäftsleitung zu vertreten”. Dieser zeigte mit Schreiben vom 16.04.1998 (Bl. 15–18 d.A.) die Vertretung des Betriebsrats an und stellte den Sachverhalt zusammengefaßt dar. In der Folgezeit wurde ein Termin für ein gemeinsames Gespräch für den 27.04.1998 vereinbart. Dieses Gespräch führte zu keinem abschließenden Ergebnis. Am 28.04.1998 kam es zu einem Telefonat zwischen Rechtsanwalt und dem Geschäftsführer von Nordmetall … in dem eine Einigungsmöglichkeit skizziert wurde, auf deren Grundlage dann am 04.05.1998 die Einigung zwischen den Beteiligten erfolgte.
Mit Schreiben vom 13.05.1998 übersandte Rechtsanwalt … dem Betriebsrat seine Kostenrechnung über DM 2.144,10 (Bl. 22 d.A.), deren Begleichung der Arbeitgeber ablehnte.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Arbeitgeber müsse ihn von den Kosten des Rechtsanwalts … nach § 40 BetrVG freihalten.
Er habe es zum Zeitpunkt der Beauftragung als erforderlich ansehen dürfen, für die Auseinandersetzung einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, da im Zusammenhang mit der Organisation des Betriebsrats und seiner Geschäftsführung eine Vielzahl von Forderungen nicht erfüllt worden seien, nämlich der Freistellungsanspruch des Betriebsratsvorsitzenden, der Anspruch des Betriebsratsvorsitzenden, aus der Schichtarbeit herausgenommen zu werden, die Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG der übrigen Betriebsratsmitglieder, die autonome Festlegung des Zeitpunkts der Betriebsratssitzungen durch den Betriebsrat selbst und die Durchführung der Sprechstunden des Betriebsrats während der Tagschicht. Zu diesen Fragen hätten eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen gedroht, insbesondere weil er es als eine Behinderung seiner Arbeit angesehen habe, daß die G...