rechtskräftig

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Arbeitgeberin begehrt mit ihren Anträgen, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes M. B. zu ersetzen, hilfsweise das Betriebsratsmitglied M. B. aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Gewerbe als Automobilzulieferin. Sie hat ca. 160 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei ihr existiert ein Betriebsrat.

Der Bet. zu 3. ist seit dem 29.03.2010 Mitglied des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin. Er ist neu in den Betriebsrat gewählt worden und hatte zuvor kein Betriebsratsamt inne.

Der Bet. zu 3. ist 39 Jahre alt und ledig. Er ist bei der Arbeitgeberin seit dem 17.08.1987 beschäftigt. Sein Gehalt hat sich zuletzt auf 2.861,73 EUR brutto monatlich belaufen. Der Bet. zu 3. ist im Betriebsrat der zuständige Beauftragte für Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit und für Gesundheitsschutz.

Im Frühjahr bzw. Frühsommer 2010 verlegte die Arbeitgeberin in der Abteilung mechanische Bearbeitung den Beginn der Montags-Nachtschicht vor auf den jeweils vorangegangenen Sonntag. Die Nachtschicht begann am jeweiligen Sonntag um 21.00 Uhr. Diese Vorverlegung der Nachtschicht erfolgte im Einverständnis mit den Arbeitnehmern. Jedenfalls hatte die Arbeitgeberin alle Arbeitnehmer wegen der am Sonntag vorgezogenen Schicht befragt und deren Einverständnis eingeholt.

Allerdings ist sich die Arbeitgeberin bis zur Durchführung des vorliegenden streitigen Verfahrens mit dem Betriebsrat über die Durchführung der Nachtschicht oder der Nachtschichten nicht einig geworden. Eine entsprechende einvernehmliche Regelung mit dem Betriebsrat ist ebenso wenig erfolgt, wie die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens.

Am 16.06.2010 erhielt die Arbeitgeberin einen Anruf des zuständigen Sachbearbeiters B. von der Abteilung Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium Gießen. Dieser habe mitgeteilt, dass sich bei ihm ein Anrufer als Mitglied des Betriebsrats der Beklagten ausgegeben habe. Der Anrufer habe mitgeteilt, dass bei der Arbeitgeberin unerlaubte Nachtarbeit und Missachtung der Sonn- und Feiertagsruhe stattfinde.

Der Sachbearbeiter B. habe darin eine mögliche Ordnungswidrigkeit gesehen, die mit einer Geldbuße bis zu 15.000,– EUR geahndet würde.

Im Laufe von Gesprächen mit dem Betriebsratsvorsitzenden K. und dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden B. fand die Arbeitgeberin heraus, dass der Anrufer der Bet. zu 3. war.

Mit Schreiben vom 23.06.2010 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Bet. zu 3., der seit 1987 als Modellschlosser in der Abteilung Montage/Modellschlosser beschäftigt war. Der Bet. zu 3. ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Die Arbeitgeberin beschuldigte den Bet. zu 3., dass er die Unwahrheit gesagt habe. Die gesetzlichen Vorgaben nach dem Arbeitszeitgesetz würden eingehalten werden. Der Betriebsrat M. B. habe eigenmächtig eine Anzeige beim Regierungspräsidium vorgenommen. Noch am Dienstag, den 15. Juni 2010 habe der Betriebsratsvorsitzende K. und die Geschäftsleitung einvernehmlich über die Vorgehensweise bei der Prüfung der Nachtarbeit verhandelt. Durch die Anzeige habe der Betriebsrat M. B. eine schwere Beschädigung des Ansehens der Arbeitgeberin bei den staatlichen Stellen im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit hervorgerufen. Es handle sich dabei um eine bewusste Schadenszufügung, die das Vertrauensverhältnis massiv zerstört habe.

Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 28. Juni 2010 seine Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds M. B. verweigert. Zur Begründung hat der Betriebsrat ausgeführt, dass der Betriebsrat B. keine Anzeige erstattet habe. Er habe nur ein Gespräch geführt. Zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin seien verschiedene Fragen des Arbeitszeitschutzes offen gewesen. Das betraf insbesondere den Beginn der Nachtschicht. Der Betriebsrat M. B. habe versucht, im Auftrage des Betriebsrats mit dem Sachbearbeiter B. gemeinsam diese Fragen zu klären. Er habe insbesondere nachgefragt, welche Möglichkeiten bestehen, um die Nachtschicht am Sonntag auf 21.00 Uhr vorzuverlegen. Außerdem habe B. mit dem Sachbearbeiter B. vereinbart, dass dieser den Sachverhalt direkt mit der Geschäftsleitung kläre. Aus diesem Grunde sei keine Schädigung der Arbeitgeberin entstanden.

Im Übrigen habe der Mitarbeiter als Betriebsratsmitglied in Amtsausübung und im Auftrag des Betriebsrats gehandelt.

Die Arbeitgeberin bestreitet, dass der Betriebsrat B. als Betriebsratsmitglied gehandelt habe. Die Anzeige beim Regierungspräsidium sei eigenmächtig erfolgt, ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat. Der Bet. zu 3. habe den Sachverhalt falsch dargestellt. Die Arbeitgeberin habe auf Wunsch der Belegschaft die Nachtschicht auf 21.00 Uhr am Sonntag vorgezogen. Es sei mit dem Regierungspräsidium dann geklärt worden, dass die Handhabung der Sonntagsruhe rechtlich unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes nicht zu be...

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