Tenor
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die mit Schreiben vom 20.05.1996 ausgesprochene Suspendierung der Arbeitnehmerin Kabus aufzuheben.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Suspendierung einer Arbeitnehmerin.
Die Antragsgegnerin betreibt in Bad Oeynhausen mit über 100 Beschäftigten eine 200-Betten-Klinik für konservative Orthopädie und Neurologie mit dem Namen … Der Antragsteller ist der im Hause der Arbeitgeberin errichtete 5-köpfige Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin beschäftigt seit dem 01.10.1993 in der Abteilung „Patientenaufnahme” die am 22.09.1959 geborene Arbeitnehmerin … als Angestellte gegen ein monatliches Bruttogehalt von 4.700,00 DM (BAT IV b) (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Arbeitsvertrages dieser Arbeitnehmerin in dem Verfahren 2 Ca 292/96 dort Bl. 3 ff verwiesen).
Nachdem das Arbeitsverhältnis dieser Arbeitnehmerin zunächst störungsfrei verlief, stellte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin durch Schreiben vom 31.07.1995 mit sofortiger Wirkung unter Beibehaltung aller Geld- und Sachbezüge vom Dienst frei. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag, konnten sich aber nicht einigen. Mit Schreiben vom 08.09.1995 zog die Arbeitgeberin die Suspendierung zum 11.09.1995 zurück und sprach der Klägerin unter dem 27.11.1995 eine Abmahnung aus, nachdem zuvor unter dem 21.11.1995 die Vorwürfe gegen die Klägerin in einem „Abschlußbericht” zusammengefaßt worden waren.
Mit Schreiben vom 14.02.1996 kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin Kabus erstmalig, nahm diese Kündigung jedoch mit Schriftsatz vom 31.07.1996 zurück.
Bereits mit Schreiben vom 08.05.1996 hatte sie der Arbeitnehmerin … erneut ordentlich zum 30.06.1996 gekündigt.
Mit Schreiben vom 20.05.1996 stellte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin … erneut mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres unter Beibehaltung aller Geld- und Sachbezüge vom Dienst frei. Der Betriebsrat wurde zwar vor Ausspruch der Kündigung angehört, jedoch im Rahmen der Suspendierung nicht beteiligt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil der erkennenden Kammer im Paralellerfahren 2 Ca 292/96 verwiesen).
In seiner Sitzung vom 22.05.1996 beschloß der Betriebsrat die Einleitung eines Beschlußverfahrens wegen Verletzung seiner Beteiligungsrechte.
Mit seiner vom 29.05.1996 datierenden und am 30.05.1996 beim erkennenden Gericht eingegangen Antragsschrift reklamiert der Betriebsrat seine Beteiligung nach den §§ 99 ff BetrVG.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
- für den Fall, daß das Arbeitsgericht in Minden in dem Rechtsstreit 2 Ca 292/96 die Antragsgegnerin verurteilt, … zu den bisherigen Bedingungen Beschäftigungsverhältnisses weiterzubeschäftigen, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die am 20.05.1996 gegenüber … ausgesprochene Suspendierung zu widerrufen,
der Antragsgegnerin wird für den Fall, daß sie die Suspendierung der … vom 20.05.1996 trotz einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht widerruft, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM/Tag angedroht.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß die von der Antragsgegnerin am 20.05.1996 gegenüber … ausgesprochene Suspendierung gegen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 99 BetrVG verstieß.
Die Antragsgegnerin bittet darum,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin sieht für die Notwendigkeit einer Beteiligung des Betriebsrats nach den §§ 99 ff BetrVG keine Rechtsgrundlage. Allenfalls hätte der Betriebsrat nach § 102 Abs. 3 durch einen form- und fristgerechter Widerspruch den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin … nach § 102 Abs. 5 BetrVG auslösen können. Im übrigen habe die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.1996 auch keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats auf individualrechtlicher Grundlage.
Mit Urteil vom heutigen Tag hatte die Kammer in dem Verfahren 2 Ca 292/96 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin Kabus durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.1996 nicht aufgelöst wurde, sondern über den 30.06.1996 hinaus fortbesteht. Die Arbeitgeberin wurde weiter verurteilt, die Arbeitnehmerin … zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin der Patientenaufnahme bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 2 Ca 292/96 weiter zu beschäftigen.
Entscheidungsgründe
1.) Der Antrag des Betriebsrats zu Ziff. 1 ist nach § 101 BetrVG zulässig und begründet. Danach kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt.
a.) Bei der (erneuten) Suspendierung der Arbeitnehmerin Kabus mit Schreiben vom
20.05.1996 handelt es sich um eine p...