Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonuszahlung. gerichtliche Bestimmung der Höhe eines Bonus gemäß § 315 BGB bei unvollständiger arbeitsvertraglicher Regelung
Normenkette
BGB § 315
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 EUR (i. W.: siebentausend Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger eine Zielvereinbarung für das Jahr 2009 zu treffen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu ½.
5. Der Streitwert wird auf – EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2008, eine Gehaltsanpassung zum 01.01.2009 sowie den Abschluss einer Zielvereinbarung für 2009.
Der Kläger ist als I. als außertariflicher Mitarbeiter seit dem –.–.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte entstand Mitte 2009 auf dem Zusammenschluss der H. AG und der D. AG. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Vertrag vom 05.09.2007 (vgl. Anlage K 1, Blatt 11 ff. der Akten). Der Vertrag enthält unter Ziffer II. – soweit für das Verfahren relevant – folgende Regelung:
„Vergütung
Sie erhalten ein jährliches Gesamtgehalt, das sich aus monatlichen Grundgehältern, Sonderzahlung sowie Bonus zusammensetzt.
Monatliche Grundgehälter und Sonderzahlung
Ihr fixes Jahresgehalt (13 Gehälter) beträgt EUR 75.400,–brutto.Es setzt sich zusammen aus 12 gleichen monatlichen Teilbeträgen von EUR 5.800,–brutto und einer Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts, die zusätzlich mit dem Gehaltfür Dezember ausgezahlt wird.
Bonus
Sie erhalten darüber hinaus einen Bonus. Dieser richtet sich nach der individuellen Zielerreichung, dem Teamverhalten sowie dem Erfolg der Bank. Es wird jedes Jahr neu für das abgelaufene Jahr festgesetzt. Der Bonus wird derzeit mit dem März- oder Aprilgehalt eines Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr gezahlt. Er kann zwischen 0 – 200 % Ihres Basiswertes betragen, der zurzeit bei EUR 7.000,–brutto liegt.
Gesamtgehalt
Je nach Höhe Ihres Bonus wird ihr Gesamtgehalt deshalb zwischen EUR 75.400,–und EUR 89.400,–brutto liegen.
Da das Gesamtgehalt außertariflich geregelt ist, bestehen keine Ansprüche auf Zulagen oder die Vergütung von Mehrarbeit.
Regelung im Austrittsjahr
Sie erhalten Ihr Grundgehalt, die Sonderzahlung und den Bonus anteilig für die Monate, die Sie in unserer Bank tätig sind.”
Unter Ziffer V. ist unter anderem folgende Regelung enthalten: „Es gelten die Arbeitsordnung und die übrigen Betriebsvereinbarungen der H. R. E. B. in den jeweils gültigen Fassungen.”
Bei der Beklagten existiert eine „Betriebsvereinbarung zur flexiblen Vergütung und zum Mitarbeitergespräch” vom 13.10.2005. Deren Ziffer C V Abs. 1 und 2 lauten:
„Die Höhe des individuellen Bonus hängt zum einen von der Höhe des jährlichen Bonustopfes ab. Dieser wiederum wird grundsätzlich vom Gesamtbankerfolg bestimmt.
Darüber hinaus honoriert der Bonus auch die Zielerreichung des Mitarbeiters. Die konkrete Höhe des individuellen Bonus ist damit – neben der Abhängigkeit vom Erfolg der Bank – auch abhängig von der durch die Führungskraft im Mitarbeitergespräch durchgeführten Gesamtbewertung.”
Bezüglich des gesamten Wortlauts wird auf Anlage K 2, Blatt 16-20 der Akten Bezug genommen.
Die Beklagte geriet im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der weltweiten Banken- und Wirtschaftskrise in eine erhebliche finanzielle Schieflage. Eine Insolvenz wurde allein durch staatliche Unterstützungszahlungen abgewandt. Am 12.03.2009 informierte die Beklagte die Mitarbeiter durch einen Mitarbeiterbrief im Intranet über eine Entscheidung des Vorstandes, im Konzern für das Geschäftsjahr 2008 keine diskretionäre variable Vergütung zu zahlen. In dem am 14.01.2009 durchgeführten jährlichen Mitarbeitergespräch zwischen dem Kläger und seiner Führungskraft, Herrn M. T., wurde die Bewertung der Gesamtleistung des Klägers mit „Ziele weit übertroffen” festgehalten. Die Bewertung der einzelnen Ziele differierte zwischen „voll erfüllt/leicht übertroffen” und „weit übertroffen” (vgl. Anlage K 3, Blatt 21 ff. der Akten). Die Beklagte zahlte weder an den Kläger noch an andere Arbeitnehmer, die zu Beginn des Jahres 2009 noch in einem Arbeitsverhältnis mit ihr standen, einen Bonus aus. Bis zum 29. September 2008 zahlte die Beklagte Mitarbeitern, die das Unternehmen verließen, einen anteiligen Bonus aus.
Für das Jahr 2009 wurde mit dem Kläger keine Zielvereinbarung abgeschlossen. Eine Gehaltsanpassung zum 01.01.2009 wurde ebenfalls nicht durchgeführt.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2008 in Höhe von EURO 14.000,00 brutto. Dieser Anspruch ergebe sich aus der eigenständigen Vergütungsregelung in Ziffer II. des Arbeitsvertrages. Die Beklagte habe sich darin zu einer Bonuszahlung verpflichtet. Die Bonushöhe sei von der individuellen Zielerreichung, dem Teamverhal...