Nachgehend

LAG Düsseldorf (Urteil vom 09.10.1997; Aktenzeichen 13 Sa 996/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 11.595,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Der am … 1974 geborene, ledige Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Hochbaufacharbeiter gegen ein Arbeitsentgelt von 22,89 DM brutto pro Stunde beschäftigt. Die Beklagte unterhält einen Betrieb des Baugewerbes und beschäftigt ständig 91 Arbeitnehmer.

Am 27. Dezember 1996 schloß die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich. Darin heißt es:

„1. Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, daß im Hinblick auf die ausführlich erörterte Auftrags- und Kostensituation ein Personalabbau in der Hochbauabteilung, die derzeit einen Personalstand von 56 Personen hat (Gesamtunternehmen 91 Personen) unumgänglich geworden ist …

2. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß sich der vorliegende Interessenausgleich nur auf die 13 Mitarbeiter erstreckt, die in der als Anlage beigefügten Namensliste aufgeführt sind unter Angabe des Alters, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Kündigungsfristen, Schwerbehinderte, Bundeswehr, Betriebsratsmitglied. Die in der Namensliste aufgeführten Mitarbeiter werden unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, nicht jedoch vor dem 31.12.1996.

3. Die Auswahl der betroffenen Mitarbeiter erfolgte anhand der beiden Vertragsparteien vorliegenden Mitarbeiterliste, die dort namentlich unter Angabe des Alters, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Kündigungsfristen, Schwerbehinderte, Bundeswehr, Betriebsratsmitglied aufgeführt sind. Die Vergleichbarkeit der betroffenen Mitglieder mit anderen Mitarbeitern einschließlich der anderen Abteilungen wurde ausdrücklich erörtert und berücksichtigt. Ebenso die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf anderen freien Arbeitsplätzen. Es besteht Einigkeit darüber, daß eine ausgewogene Personalstruktur im Interesse des Betriebes ist. Die Auswahl erfolgte dann unter Berücksichtigung der Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen anhand des vereinbarten Punkteschemas.

8. Es besteht Einigkeit darüber, daß die bisherigen Erörterungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Namensliste im Rahmen des Interessenausgleichs die förmliche Information des Betriebsrates nach § 102 BetrVG ersetzen. Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung am 23.12.1996 die Kündigung zur Kenntnis genommen. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist damit abgeschlossen.

9. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Verhandlungen abgeschlossen sind und das Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs beendet ist. Der Interessenausgleich tritt mit Unterzeichnung in Kraft.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Interessenausgleich, Bl. 10 u. 12 d. A., Bezug genommen. Dem Interessenausgleich ist eine als Anlage 1 bezeichnete Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter beigefügt, in der auch der Kläger aufgeführt wird.

Am 9.1.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.1.1997. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Januar 1997 bei Gericht eingegangen und am 05.02.1997 zugestellten Kündigungsschutzklage.

Der Kläger rügt die Anhörung des Betriebsrates. Die Beklagte habe die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht substantiiert vorgetragen. Die Gesamtumstände und der Wortlaut von Ziffer 8. des Interessenausgleichs deuteten vielmehr daraufhin, daß die Beklagte dem Betriebsrat die von ihr beabsichtigten Kündigungen in seiner Sitzung vom 23.12.1996 lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt und unterstellt habe, daß der Betriebsrat ohne weitere Beratung mit den Kündigung einverstanden sei, und daß sie dem Betriebsrat keine Gelegenheit gegeben habe, sich selbständig mit den Kündigungen beratend auseinanderzusetzen. Die Beklagte habe mit dem Betriebsrat auch keinen Interessenausgleich im Sinne des Gesetzes abgeschlossen. Sie habe den Interessenausgleich völlig einseitig inhaltlich konzipiert und dem Betriebsrat lediglich zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe in Rechtsunkenntnis und völliger Verkennung der tatsächlichen Situation den ihm vorgelegten Entwurf gegengezeichnet, ohne die zugrundeliegenden Behauptungen der Beklagten selbständig zu überprüfen. Die Kündigung sei im übrigen sozialungerechtfertigt. Insbesondere liege kein dringendes betriebliches Erfordernis vor, das einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehe. Die Beklagte habe weder den im Kündigungsschreiben behaupteten erheblichen Einbruch der Baukonjunktur und den sich daraus ergebenden Auftragsmangel substantiiert vorgetragen noch habe sie anhand von Tatsachen konkret dargelegt, wieso weder kurz noch mittelfristig mit einer Erholung der Baukonjunktur im hiesigen Bereich zu rechnen sei. Im übrigen könne ein solcher witterungsbedingter, vorübergehender R...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge