Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.2006; Aktenzeichen 3 AZR 479/04)

Hessisches LAG (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 8 Sa 1963/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.548,74 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten.

Der am 02. Oktober 1951 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01. Oktober 1972 bis 31. März 2003 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung.

Dem Kläger steht eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung gemäss der Betriebsvereinbarung vom 10. Dezember 1984 zu. Diese regelt unter anderem (vgl. Blatt 7 bis 16 der Akten):

§ 1

“Art der Versorgungsleistung

(1) Gewährt werden:

Altersrenten (§ 6)

Invalidenrenten (§ 7)

Witwenrenten (§ 8)

Waisenrenten (§ 9)

Einmalige Beihilfen in besonderen Notfällen (§ 12)

§ 2

Wartezeit (Anwartschaftszeit)

Eine Rente wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige eine anrechnungsfähige, ununterbrochene Dienstzeit (§ 3) von mindestens 10 Jahren aufzuweisen hat.

Wenn der Versorgungsfall überwiegend auf einen Betriebsunfall zurückzuführen ist, entfällt jede Wartezeit.

§ 3

Anrechnungsfähige Dienstjahre

(1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die der Betriebsangehörige ununterbrochen bei der Firma verbracht hat.

§ 4

Ruhegeldfähiges Einkommen

(1) Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Bruttoarbeitseinkommens, das der Arbeitnehmer von der Firma in den letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahren (§ 3) bezogen hat.

(3) Überstundenvergütungen, Gratifikationen, Teuerungszulagen, Jubiläumsgaben und sonstige einmalige Zuwendungen werden bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens nicht berücksichtigt.

§ 5

Höhe der Renten

(1) Die Höhe der Renten richtet sich

a) nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3)

und

b) dem ruhegeldfähigen Einkommen (§ 4).

Die Renten werden für Lohn- und Gehaltsempfänger nach gleichen Grundsätzen ermittelt.

(2) Die Renten setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen.

Es betragen der monatliche Grundbetrag 10 v. H., der monatliche Steigerungsbetrag für jedes nach der Vollendung von 10 Dienstjahren (Wartezeit) zurückgelegte weitere Dienstjahr 0,5 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bis zum Höchstbetrag von 25 v. H. nach 40 Dienstjahren.

§ 6

Altersrente

Altersrente wird den Betriebsangehörigen gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind.

Bei vorzeitigem Bezug eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. Zt. für Mitarbeiterinnen und Schwerbehinderte ab vollendetem 60. Lebensjahr sowie Mitarbeiter ab dem 63. Lebensjahr) werden die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gewährt. Eine Kürzung der Firmenrente zum Ausgleich des früheren Rentenbeginns wird nicht vorgenommen.

…”

Am 03. Juni 1998 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat einen Sozialplan zum Ausgleich der von der Beklagten initiierten betriebsbedingten Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Mitarbeitern (vgl. Blatt 50 bis 54 der Akten). Dieser bis 31. Dezember 2001 befristete Sozialplan sollte keine Nachwirkung entfalten, er enthält unter anderem folgende Absprache:

§ 7

1. Die im Rahmen des Sozialplanes ausscheidenden Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits das 50., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der zum Ausscheidezeitpunkt für sie gültigen Versorgungszusage und der entsprechenden gesetzlichen Regelung, insoweit im folgenden keine abweichende Regelung getroffen wird.

Die Höhe der Versorgungsleistung wird aus der Leistung ermittelt, die dem Mitarbeiter bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustünde, wenn der Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wäre.

Veränderungen der Versorgungsordnung und der Bemessungsgrundlage für die Versorgungsleistungen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters eingetreten sind, bleiben bei der Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistung außer Betracht.”

Nachdem die Beklagte weitere Personalabbaumaßnahmen für notwendig erachtete, vereinbarten der bei ihr gebildete Betriebsrat und die Beklagte am 22. August 2001 für diese Maßnahmen die Anwendung des Sozialplanes vom 03. Juli 1998 (vgl. Blatt 55 bis 58 der Akten). In Umsetzung der dort getroffenen Regelungen wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet.

Mit einer undatierten Berechnung (vgl. Einzelheiten Blatt 38 der Akten) ermittelte die für die Beklagte tätige Beratungsgesellschaft KPMG die Altersrente des Klägers nach der Betriebsvereinbarung und dem Sozialplan bei einem Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicher...

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