Rz. 25
Aufgrund des am 17.3.2016 in Kraft getretenen Ersten Änderungsgesetzes zum WissZeitVG verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um 2 Jahre, § 2 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG n. F. Der neue Satz 6 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine zunehmende Zahl von Wissenschaftlern mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung nach wissenschaftlicher oder künstlerischer Qualifizierung strebt. Mit der Ausweitung der zeitlichen Höchstfristen für diese Personengruppe soll dem aus den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention abgeleiteten gleichberechtigten Zugang zu beruflicher Qualifizierung entsprochen und neben der Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Behinderung ermöglicht werden.
Rz. 26
Die Neuregelung setzt lediglich eine "Behinderung" voraus. Der Arbeitnehmer muss nicht schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX oder gleichgestellt im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sein. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deshalb beeinträchtigt wird. Um sich auf die Möglichkeit der Verlängerung berufen zu können, muss der Arbeitnehmer eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner körperlichen und seelischen oder geistigen Gesundheit und die Beeinträchtigung bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben konkret darlegen. Insoweit kann auf die Grundsätze zu § 1 AGG Bezug genommen werden, da insoweit ebenfalls an den Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX angeknüpft wird. Auch § 106 Satz 3 GewO knüpft daran an; wobei Arbeitnehmer mit Behinderung daraus keinen besonderen Schutz in Anspruch nehmen können, da der Arbeitgeber im Rahmen des billigen Ermessens ohnehin bereits alle schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Eine – auch gravierende – Einzelerkrankung erfüllt nicht schon ohne weiteres den Behinderungsbegriff.
Rz. 27
Auch eine "schwerwiegende chronische Erkrankung" erweitert die zulässige Befristungsdauer um 2 Jahre. Für die Begriffsbestimmung kann auf die sog. Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zurückgegriffen werden. Nach § 2 Abs. 2 der Chroniker-Richtlinie ist eine Krankheit "schwerwiegend chronisch", "wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor. b) Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss. c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist." Damit dürfte jeder schwerwiegend chronisch Erkrankte auch behindert im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX sein (vgl. BAG, Urteil v. 19.12.2013, 6 AZR 190/12), sodass es dieser Ergänzung gar nicht bedurft hätte.
Rz. 28
Es gibt auch für behinderte oder schwerwiegend chronisch erkrankte Wissenschaftler keinen Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der Höchstgrenzen befristeter Verträge und damit auch keinen Anspruch auf Verlängerung wegen dieser Merkmale. Ein befristeter Vertrag verlängert sich nach Erreichen der Höchstbefristungsdauer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht automatisch um 2 Jahre. Hierzu ist vielmehr das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich. Wird eine Verlängerung vom Arbeitgeber aber wegen der Behinderung oder der schwerwiegenden chronischen Erkrankung abgelehnt, kommen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG in Betracht. Ein Anspruch auf Verlängerung resultiert daraus aber nicht.