Rz. 55

Die für Arbeitsverträge in der Qualifizierungsphase geltenden Höchst-Befristungsdauern des § 2 Abs. 1 WissZeitVG[1] gelten für Drittmittelbefristungen nicht. Angesichts der jüngsten unionsrechtlichen Überlegungen des Siebten Senats zur Häufigkeit und Dauer sowie zur Beschäftigungsprognose von sog. Kettenbefristungen (BAG, Vorlagebeschluss v. 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)[2]) werden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 2 Abs. 2 WissZeitVG mit dem Unionsrecht erhoben, wenn die Norm zur Aneinanderreihung mehrerer befristeter Verträge nach Drittmittelfinanzierung genutzt wird und bei Vertragsschluss zu prognostizieren ist, dass weitere Drittmittel akquiriert werden.[3] Da es sich bei der Drittmittelbefristung um eine Sachgrundbefristung handelt, kommt eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs in Betracht (BAG, Urteil v. 8.6.2016, 7 AZR 259/14[4]).

Problematisch ist die Rechtfertigungswirkung der Drittfinanzierung auch, wenn Daueraufgaben fremdfinanziert werden.[5] Die Finanzierung des Kerngeschäfts durch einen langfristigen Sponsorenvertrag rechtfertigt die Befristung der hierfür benötigten Personalstellen nicht. Bedenken bestanden in der Vergangenheit insoweit auch hinsichtlich der Befristung von Verträgen mit nicht-wissenschaftlichem, akzessorischen Personal, wenn es bei der Befristungsdauer keinen Gleichlauf gab, sodass die Vermutung nahe lag, dass die zur Unterstützung tätigen Personen andere als projektspezifische Aufgaben erfüllten. Das WissZeitVG wollte in der alten Fassung aber einen Gleichlauf zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Projektmitarbeitern ermöglichen.[6] Seit Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zum WissZeitVG spielt dies keine Rolle mehr, da das nicht-wissenschaftliche akzessorische Personal nicht mehr nach dem WissZeitVG befristet werden kann.

[1] S. in Rz. 2 und 4.
[2] NZA 2011, 34.
[3] So Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 529.
[4] NZA 2016, 1463, Rn. 32. So auch HWK/Rennpferdt, 9. Aufl. 2020, WissZeitVG, Rz. 74.
[5] So zu Recht Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 2 WissZeitVG, Rz. 17.
[6] Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 2 WissZeitVG, Rz. 18.

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