Rz. 109
Der TVöD enthält auch hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts Sonderregelungen. Die hier einschlägigen tariflichen Regelungen lauten:
§ 26 Erholungsurlaub
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
- In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten 3 vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
- Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als 3 Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
- Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
- Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.
7.1.1 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD)
Rz. 110
Der TVöD enthält in § 21 TVöD eine einheitliche Berechnungsgrundlage für alle Tatbestände der Entgeltfortzahlung im tariflichen Sinne (und nicht nur für den Krankheitsfall). Sie ist mit § 13 Abs. 1 BUrlG zu vereinbaren, weil lediglich der Referenzzeitraum verändert wird und der Lohnfortzahlungsansatz stärker in den Vordergrund gestellt wird.
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.
Rz. 111
Die Bemessungsgrundlage für die einheitliche Entgeltfortzahlung, nach der auch das Urlaubsentgelt berechnet wird, stellt eine teilweise Abweichung von § 11 Abs. 1 BUrlG dar. Bei ihr handelt es sich um eine Kombination aus Lohnausfall- und Referenzprinzip. Sie besteht aus 2 Elementen, bei denen nach der Art der Entgeltbestandteile unterschieden wird:
Rz. 112
Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden nach dem Lohnausfallprinzip weitergezahlt. Dem Arbeitnehmer sind grundsätzlich die Beträge weiterzuzahlen, die ihm zustünden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt weitergearbeitet hätte.
Dazu gehören neben dem festgelegten Tabellenentgelt das individuelle Vergleichsentgelt in der Übergangsphase, der Garantiebetrag bei Höhergruppierung, Wechselschicht- und Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit, Funktionszulagen, Pflegezulagen, Heimzulagen, Techniker-, Meister-, Programmiererzulagen. Auch vermögenswirksame Leistungen gehören hierzu, wie sich aus dem Gegenschluss von § 21 Abs. 2 und 3 TVöD ergibt.
Rz. 113
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteile fließen nach dem Referenzprinzip mit einem Durchschnittsbetrag ein.
Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben gemäß § 21 Satz 3 TVöD das Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit, wozu auch Pauschalen für Überstunden und Mehrarbeit zu zählen sind, Leistungsentgelte wie Leistungszulagen, Leistungsprämien, Boni, Jahressonderzahlungen, Jubiläums...