Leitsatz
In einem isolierten Sorgerechtsverfahren war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts bewilligt worden. In dem Anhörungstermin vor dem Familiengericht einigten sich die Eltern, gleichwohl wurde dem Anwalt des Antragstellers und späteren Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Einigungsgebühr aus der Staatskasse nicht erstattet.
Sachverhalt
In einem isolierten Sorgerechtsverfahren beantragte der Kindesvater die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden ehelichen Kinder auf sich. Für diesen Antrag wurde ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts bewilligt.
In dem daraufhin vor dem Familiengericht anberaumten Anhörungstermin einigten sich die Eltern darauf, dass das alleinige Sorgerecht für den Sohn M. auf den Vater übertragen werden solle, während es hinsichtlich des anderen Sohnes Ma. auch weiterhin bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben solle. Der Kindesvater beschränkte daraufhin seinen Antrag auf die Übertragung der elterlichen Sorge für M. Diesem Antrag wurde vom Familiengericht entsprochen.
Der Anwalt des Kindesvaters beantragte Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung aus der Staatskasse unter Einschluss einer Einigungsgebühr, die ihm von der Kostenbeamtin bei dem Familiengericht nicht gewährt wurde.
Gegen die Absetzung der Einigungsgebühr hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt, die vom Familiengericht zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters, die in der Sache zum Erfolg führte.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG steht dem Anwalt des Kindesvaters als Beschwerdeführer die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu. Die Bestimmung des RVG ist als die Stelle des früher geltenden § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO getreten. Danach entsteht eine Gebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Diese Voraussetzungen sah das OLG als erfüllt. Zu Recht wies es darauf hin, dass bereits unter der Geltung der BRAGO umstritten war, ob der Rechtsanwalt in einem Sorgerechtsverfahren eine Vergleichsgebühr verdienen konnte. Die Rechtsprechung hierzu war uneinheitlich (bejahend OLG Koblenz v. 11.3.2005 - 7 WF 105/05; verneinend 2. Zivilsenat des OLG Zweibrücken v. 10.6.2002 - 2 WF 37/02 = FamRZ 2003, 241).
Zur Begründung für die ablehnende Auffassung wurde angeführt, dass die elterliche Sorge nicht der Disposition der Eltern unterliege und deshalb ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB hierüber nicht geschlossen werden könne. Die bejahende Auffassung verwies auf die weitgehende Bindungswirkung einer Einigung der Eltern nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Nach Auffassung des OLG kann nach In-Kraft-Treten des RVG an der ablehnenden Haltung zur Einigungsgebühr nicht festgehalten werden. Abweichend von der BRAGO hat Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses des RVG den Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht mehr zur Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr erhoben. Hiervon ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt, um "jegliche vertragliche Beilegung des Streits zu honorieren".
Die Parteien im vorliegenden Fall haben beide nachgegeben, die Voraussetzungen für eine Einigung nach RVG sind nach Auffassung des OLG erfüllt.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.10.2005, 5 WF 96/05