Leitsatz
Das Familiengericht hatte im einstweiligen Anordnungsverfahren der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten übertragen. Zwischen den Kindeseltern bestand Streit darüber, wo der Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Kindes nach der Trennung der Kindeseltern sein sollte.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Kindesvater mit der Begründung, die Kindesmutter habe grundlos die Familie verlassen und dadurch erst die vorliegende Konfliktsituation zur Frage des Aufenthalts des gemeinsamen Kindes herbeigeführt. Allein dieser Umstand müsse zu einer Entscheidung gegen die Kindesmutter führen.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies ausdrücklich darauf hin, dass die Auffassung des Vaters, allein der Umstand, dass die Kindesmutter sich aus dem Familienverband gelöst habe, kein Kriterium für die Entscheidung zur elterlichen Sorge sein könne. Schon vom Grundsatz her könne es nicht ausschlaggebend sein, aus welcher Motivlage und auf Veranlassung welches Ehepartners sich die die Eheleute getrennt hätten. Für die Sorgerechtsentscheidung - hier die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts - sei allein das Kindeswohl von Bedeutung.
Das OLG sah es nicht als ausschlaggebend an, dass die Kindesmutter ohne Einwilligung ihres Ehemannes beim Auszug aus dem Familienheim das gemeinsame Kind mitgenommen habe. Zwar liege hierin sicherlich eine Verletzung des Sorgerechts des Kindesvaters. Diese Pflichtverletzung der Mutter werde jedoch dadurch relativiert, dass sie sich, wie ihr Schreiben an den Kindesvater beim Auszug ergebe, in der Ehe gerade durch die Anforderungen des Kindesvaters überfordert gefühlt habe. Auch werde aus diesem Schreiben durchaus deutlich, dass die Kindesmutter gewillt gewesen sei, den Kindesvater über ihre Motivlage zu informieren und insbesondere nicht beabsichtigte, ihm das gemeinsame Kind endgültig vorzuenthalten.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die gemeinsame Tochter der Parteien bei dem einen oder anderen Elternteil besser versorgt werde. Von daher kam nach Auffassung des OLG dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität und der Tatsache, dass das Kind den größten Teil des Tages von der nicht erwerbstätigen allein den Haushalt versorgenden Mutter betreut worden sei.
Bei Abwägung aller Umstände und der Tatsache, dass sowohl die Vertreterin des Jugendamtes wie auch der Verfahrensbeistand des Kindes dessen Verbleiben bei der Kindesmutter befürwortet hätten und auch der Kindeswille in der Tendenz eher dahin gehe, bei der Mutter bleiben zu wollen, sprächen alle Gesichtspunkte dafür, dass die gefundene Lösung dem Kindeswohl am besten diene.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2010, 4 WF 68/10