Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 44 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG (Entbehrlichkeit der Zustimmung zu baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums bzw. Duldungspflicht nach § 14 WEG) kann auch dann eingreifen, wenn bei der baulichen Veränderung zwar Teile des gemeinschaftlichen Eigentums zerstört werden (Entfernung einer alten Tür in einer Altbau-Eigentumswohnanlage), der geänderte Zustand (neue Tür) aber Rechte anderer Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt.

Da das Landgericht ohne mündliche Verhandlung die Beseitigung der neuen Tür und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert hat, musste die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen werden, da der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumsverfahren auch für das Beschwerdeverfahren gilt und allein mit den getroffenen Erwägungen die Vorentscheidung verfahrensfehlerhaft ist. Zu fragen ist allein, ob die neu eingesetzte Tür eine Störung anderer Eigentümer darstellt und damit ein Beseitigungsanspruch gerechtfertigt ist oder nicht.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.07.1987, BReg 2 Z 53/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?