Rz. 102
In der Praxis verbreitete Deckungskonzepte nehmen Erweiterungen vor. Solche Erweiterungen sind ggf. auch für das Marketing wichtig, weil gerade ein Zusatzbaustein für die Versicherten attraktiv sein kann und dieser ggf. den Ausschlag für das entsprechende Deckungspaket gibt.
Rz. 103
Zusatzbausteine können als sog. Sublimit innerhalb der Versicherungssumme mitversichert werden. Das heißt der Versicherungsschutz wird um diesen Baustein erweitert, jedoch kommt dieser nicht "on Top" auf die Versicherungssumme, sondern ist in dieser enthalten, wobei aber Versicherungsschutz nur bis zu einem bestimmten Limit, einer sog. Entschädigungsgrenze gilt. Vertraglich vereinbaren lassen sich aber auch Zusatzdeckungen, die die die Versicherungssumme aufstocken. Diese werden auch für die Abwehrdeckung selbst angeboten. Vereinbaren lässt sich z.B. eine zusätzliche Versicherungssumme für Abwehrkosten, damit die eigentliche Versicherungssumme für die Freistellung ungeschmälert zur Verfügung steht.
Rz. 104
Einen wichtiges Anwendungsfeld der Sublimits sind sog. vorbeugende Rechtskosten, wie z.B. die Inanspruchnahme einer Beratung vor Inanspruchnahme, die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme oder auch die Beauftragung eines Rechtanwalts für die Vertretung. Der Rechtsanwalt kann dann ggf. schon vor einer Inanspruchnahme, etwa im Rahmen der Anhörung des Geschäftsleiters tätig werden. Dies können auch vorgezogene Rettungskosten sein (siehe zu diesen die Ausführungen bei B-3.3 AVB D&O V).
Rz. 105
Auch Aufwendungen um einen Reputationsverlust vorzubeugen oder zu mindern, können versichert werden. So werden Kosten, etwa für die Einschaltung einer Agentur, die Presseerklärungen oder Pressedossiers vorbereitet bzw. den Außenauftritt moderiert, versichert.
Rz. 106
Ebenfalls in der Praxis häufig von Interesse sind Zusatzbausteine, die strafrechtliche Schritte oder öffentlich-rechtliche Maßnahmen gegen den Geschäftsleiter betreffen bis hin zu Auslieferungskosten oder Reisekosten. Auf großes Interesse stoßen vor allem Zusatzbausteine, die den Anstellungsvertrag betreffen:
Rz. 107
Häufig geht mit der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsleiters die Abberufung des Geschäftsführers oder Vorstands und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags einher. Dagegen möchte sich der der Geschäftsleiter häufig zur Wehr setzen. Sofern er dann die Fortzahlung seiner Geschäftsführervergütung beansprucht bzw. er meint, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei, müsste er diesen Anspruch gesondert bei Gericht einklagen, ggf. eine Widerklage zur Schadensersatzklage erheben. Will also z.B. der Geschäftsführer die fristlose Kündigung angreifen und wenigstens sein Gehalt bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit geltend machen, müsste er hierfür die Kosten selbst aufbringen. Hätte der Geschäftsführer eine Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, würde diese insoweit einspringen. Es gibt aber auch D&O-Deckungskonzepte, die ausdrücklich die Kosten des Geschäftsführers versichern, die dieser aufwenden muss, um seine Vergütung durchzusetzen. Meist geht es aber nur darum, dass der D&O-Versicherer Kosten übernimmt, weil der Geschäftsführer sich gegen die Aufrechnung seitens der Gesellschaft mit dem Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch wehren will. Oft heißt es in den Bedingungen, dass der Versicherer die Gehaltsforderung auf Seiten des Geschäftsführers in der bis zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestehenden Höhe an den Geschäftsführer leistet. Damit wären aber z.B. nicht die Kosten versichert, die der Geschäftsführer aufwenden muss, um eine Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung feststellen zu lassen. Erst Recht nicht versichert sind Kosten z.B. für ein Anfechtungsklage mit der der Beschluss zur Abberufung oder fristlosen Kündigung angefochten wird. Soweit allerdings der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft aus der Innenhaftung bzw. ein etwaiger Rückgriffsanspruch bei der Außenhaftung nach Befriedigung des Dritten durch die Gesellschaft berechtigt ist und von dem D&O-Versicherer zu übernehmen wäre, müsste der D&O-Versicherer - sofern der Geschäftsführer letztlich den Schaden durch Aufrechnung mit dem Vergütungsanspruch erfüllt hat - dann aufgrund des ohnehin bestehenden Versicherungsschutzes dem Geschäftsführer das Gehalt erstatten, das dieser im Wege der Aufrechnung eingesetzt hat. Der Zusatzbaustein würde dafür nicht benötigt. Dies ist auch sachgerecht, denn ohne die Aufrechnung hätte der Versicherer direkt den Schaden gegenüber dem Geschädigten ausgleichen müssen. Wird der Schaden aber dadurch ausgeglichen, dass der Geschäftsleiter quasi mit seinem Gehalt den Schaden bezahlt, kann er vom D&O-Versicherer insoweit Erstattung verlangen, auch wenn dies nicht gesondert durch ein Sublimit versichert ist. Beträgt z.B. Beispiel das Geschäftsführergehalt bis zur ersten regulären Kündigungsmöglichkeit 60.000 Euro und ist die Aufrechnung der Gesellschaft erfolgreich, weil das Gericht einen Schade...