Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung eines Betriebsrats von der Kostentragungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht kein Freistellungsanspruch des Betriebsrats aus Anlass einer Schulung, wenn der Betriebsrat keine Verpflichtungen Dritten gegenüber eingegangen ist.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammer Mannheim – vom 6. Februar 2003 – 19 TaBV 3/02 – teilweise aufgehoben.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25. Februar 2002 – 11 BV 12/01 – wird insgesamt zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über den Ausgleich von Kosten, die aus Anlass des Besuchs einer Schulungsveranstaltung durch ein Betriebsratsmitglied entstanden sind.
Die zu 3) beteiligte Vorsitzende des antragstellenden Betriebsrats nahm vom
8. November 2000 bis zum 10. November 2000 an einer Betriebsratsschulung teil. Im Zuge der Abrechnung über die Kosten berühmte sich der zu 2) beteiligte Arbeitgeber der Berechtigung, von den zu erstattenden Verpflegungskosten 20 % Haushaltsersparnis in Höhe von 31,60 DM abziehen zu dürfen. Dagegen hat sich der Betriebsrat gewandt und beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, den Betriebsrat von der Kostentragungspflicht für die Teilnahme von Frau S an der Betriebsratsschulung vom 8. November 2000 bis 10. November 2000 in Koblenz in Höhe von 31,60 DM freizustellen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag teilweise in Höhe von 7,16 Euro entsprochen.
Gegen den am 17. Juni 2003 und am 18. Juni 2003 zugestellten Beschluss wandten sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber mit ihren jeweiligen Rechtsbeschwerden vom 3. Juli 2003 bzw. 14. Juli 2003. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden nahm der Betriebsrat nach Ankündigung veränderter Anträge seine Rechtsbeschwerde zurück.
Entscheidungsgründe
B. Die zulässige selbstständige Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist begründet. Der landesarbeitsgerichtliche Ausspruch kann unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfragen, ob und inwieweit aus Anlass einer Schulung entstandene Verpflegungskosten um Beträge der Haushaltsersparnis gekürzt werden dürfen, keinen Bestand haben. Das Landesarbeitsgericht hat nicht nur einen unbestimmten Ausspruch getätigt, indem es versäumt hat anzugeben, gegenüber welchem Kostengläubiger eine Freistellungserklärung abzugeben ist. Es hat vor allen Dingen übersehen, dass die Beteiligte zu 3) vom Arbeitgeber einen Vorschuss bekommen hat, mit dem sie die Forderungen Dritter (wohl des Hotelbetreibers) ausgeglichen hat. Es bestehen nach dem unstreitigen Sachvortrag aller Beteiligten keine Verpflichtungen des Betriebsrats aus Anlass der Schulung der Beteiligten zu 3) vom 8. November 2000 bis 10. November 2000 gegenüber Dritten, von denen er freizustellen wäre.
Unterschriften
Dörner, Gräfl, Brühler, U. Zachert, Wilke
Fundstellen