Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbereitungsdienst für Lehramt. Anforderungen an Verfassungstreue
Orientierungssatz
1. Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art 5 Abs 1 Satz 1 BG BY; Anforderungen an die Verfassungstreue während des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Volksschulen.
2. Parallelsache zu BAG Beschluß vom 15.05.1987 - 7 AZR 664/85.
3. Verfassungsbeschwerde eingelegt - 2 BvL 6/88.
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Entscheidung vom 12.11.1985; Aktenzeichen 2 Sa 90/84) |
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 10.07.1984; Aktenzeichen 8 Ca 4784/83 A) |
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen den beklagten Freistaat einen Rechtsanspruch auf Einstellung als Angestellter in den Vorbereitungsdienst zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen hat.
Die Klägerin hat Anfang 1979 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Gesamtnote "befriedigend (2,72)" bestanden. Mit Schreiben vom 31. März 1979 beantragte sie die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen. Auf Anfrage teilte das Bayerische Staatsministerium des Inneren der Regierung von Mittelfranken durch Schreiben vom 26. April 1979 mit, nach vorliegenden Erkenntnissen sei die Klägerin Mitglied der DKP und habe mehrfach in den Jahren 1977 bis 1979 bei den Wahlen zum Studentenparlament an der Universität E für den "MSB Spartakus" kandidiert; des weiteren habe die Klägerin für ein Flugblatt des "MSB Spartakus" presserechtlich verantwortlich gezeichnet, und am 18. September 1978 sei eine die Klägerin betreffende Verlobungsanzeige im Zentralorgan der DKP, UZ ("Unsere Zeit"), veröffentlicht worden.
Mit Bescheid vom 26. Juli 1979 lehnte die Regierung von Mittelfranken den Antrag der Klägerin auf Zulassung ab. Sie begründete ihre Ablehnung mit dem Hinweis, die Klägerin biete wegen ihrer Aktivitäten für den Marxistischen Studentenbund - MSB Spartakus und ihrem ausdrücklichen Bekenntnis zu dessen Zielen im Einstellungsgespräch vom 21. Mai 1979 nicht die gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG erforderliche Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S. des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung einzutreten.
Nachdem der von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch erfolglos war, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben mit dem Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, sie in einen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses aufzunehmen. Mit Urteil vom 20. Oktober 1981 hat das Verwaltungsgericht Ansbach diesem Hilfsantrag, unter Abweisung der Klage im übrigen, stattgegeben. Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Februar 1983 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach abgeändert, hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit insoweit an das Arbeitsgericht Nürnberg verwiesen worden.
Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Abschluß eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Volksschulen. Dieser Anspruch folge aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, mit der Klägerin
einen Ausbildungsvertrag zum Zwecke der Ableistung
des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt
an Volksschulen abzuschließen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er steht auf dem Standpunkt, daß der Klägerin weder aus Art. 33 Abs. 2 noch aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Volksschulen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zustehe.
Außerdem bestimme Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) i.d.F. vom 24. Mai 1985, daß die Ableistung des Vorbereitungsdienstes ausschließlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu erfolgen habe. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, daß Lehramtsanwärter bereits während des Vorbereitungsdienstes selbständig und eigenverantwortlich Unterricht erteilten und damit hoheitliche Befugnisse ausübten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
B.
Das Landesarbeitsgericht hat die auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis gerichtete Klage unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. September 1977 (BayRS-2238-1-K), geändert durch § 6 des Neunten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 24. Mai 1985 (BayGVBl. S. 120), abgewiesen. Nach dieser Vorschrift ist der Vorbereitungsdienst ausschließlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. Der Senat hält diese landesgesetzliche Regelung, soweit sie die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den Lehrerberuf außerhalb eines Beamtenverhältnisses nicht zuläßt, für unvereinbar mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit. Da die Entscheidung über die Revision der Klägerin von der Verfassungsmäßigkeit der genannten landesgesetzlichen Vorschrift abhängt, war das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG mit dem Grundgesetz einzuholen.
I.1. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (BVerfGE 39, 334, 372 ff. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG, zu C IV 2 der Gründe) entschieden hat, ist es mit der Berufsfreiheitsgarantie des Art. 12 GG unvereinbar, wenn ein Bewerber von einem gesetzlich vorgeschriebenen oder doch wenigstens in den Augen der Gesellschaft und der freien Wirtschaft zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehörenden und deshalb faktisch notwendigen Vorbereitungsdienst für einen Beruf, der auch außerhalb des Staatsdienstes ausgeübt werden kann, ausgeschlossen wird, weil der Vorbereitungsdienst nur in einem Beamtenverhältnis abgeleistet werden kann und dem Bewerber hierfür mangels Gewähr seiner aktiven Verfassungstreue die erforderliche Eignung fehlt. Der Staat muß daher in solchen Fällen für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung in das Beamtenverhältnis absolviert werden kann.
Im Anschluß an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den juristischen Vorbereitungsdienst betraf, hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden, daß diese Grundsätze auch für den Lehrerberuf gelten und der Staat demzufolge auch hierfür einen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses anbieten muß, damit solche Bewerber, die die für einen Beamten zu fordernde Gewähr jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht bieten, ihre Berufsausbildung abschließen können (BAGE 36, 344, 349 f. = AP Nr. 16 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu B III 2 der Gründe; BAGE 40, 1, 9 f. = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 9. Dezember 1981 - 5 AZR 576/79 -, zu B III 2 der Gründe, nicht veröffentlicht; zuletzt: Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 -, zu II 1 der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt).
Auch für den Beruf eines Volksschullehrers gibt es Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Schulwesens, nämlich an Schulen in kirchlicher und sonstiger freier Trägerschaft. Soweit es sich dabei um private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) handelt, dürfen die Lehrkräfte in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter den Lehrkräften an entsprechenden öffentlichen Schulen zurückstehen (vgl. Art. 7 Abs. 4 GG). Diese Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommen; auf den Nachweis der Vor- und Ausbildung und der Prüfungen kann allerdings verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige freie Leistungen des Lehrers dargetan wird (Maunz/Dürig, GG, Stand Mai 1986, Art. 7 Rz 76; vgl. auch Art. 72 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - vom 10. September 1982 - BayRS-2230-1-1 K). Die Möglichkeit des Eignungsnachweises ohne Prüfungen durch gleichwertige freie Leistungen wird jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben sein. In der Regel werden nur solche Bewerber für ein Lehramt an Ersatzschulen Aussicht auf Einstellung haben, die die auch für entsprechende öffentliche Schulen geforderte Vor- und Ausbildung einschließlich der zugehörigen Prüfungen nachweisen können. Nach Art. 5 Abs. 1 BayLBG kann im Freistaat Bayern die für das Lehramt an Volksschulen erforderliche pädagogische Ausbildung nur durch Ableistung eines in der Regel 24-monatigen beamteten Vorbereitungsdienstes erworben werden. Derjenige, der eine Lehrertätigkeit an einer privaten Ersatzschule anstrebt, ist mithin darauf angewiesen, den beamteten Vorbereitungsdienst abzuleisten und die pädagogische Staatsprüfung abzulegen.
Im Bereich des übrigen Privatschulwesens (Ergänzungsschulen) und für sonstige freie Unterrichtseinrichtungen bestehen zwar keine entsprechenden gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen für die dort tätigen Lehrkräfte (vgl. Art. 80 BayEUG). Angesichts der großen Zahl voll ausgebildeter Lehrer, die wegen der Stellenknappheit im öffentlichen Schulwesen und im privaten Ersatzschulwesen dort keine Beschäftigung in ihrem eigentlichen Beruf finden können und deshalb in verwandte Berufstätigkeiten pädagogischer Art ausweichen, haben Stellenbewerber ohne abgeschlossene pädagogische Ausbildung auch im sonstigen privaten Unterrichtswesen gegenüber voll ausgebildeten Mitbewerbern erheblich geringere Einstellungschancen. Damit erweist sich auch in diesem Bereich die pädagogisch-praktische Ausbildung, die in Bayern nur durch den beamteten Vorbereitungsdienst für das Lehramt vermittelt und deren erfolgreicher Abschluß durch die bestandene Zweite Staatsprüfung nachgewiesen wird (vgl. Art. 7 BayLBG), als faktisch notwendig.
Hierbei verkennt der Senat nicht, daß eine - nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung - ausgeübte Lehrtätigkeit an Privatschulen, jedenfalls soweit sie Ersatzschulen i.S. des Art. 68 BayEUG sind, nicht mit einer Betätigung eines Juristen in der Privatwirtschaft zu vergleichen ist. Denn das Grundrecht der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 Verfassung des Freistaates Bayern - BV -) bedeutet nicht, daß die Privatschule eine staatsfreie Schule ist (BVerfGE 27, 195, 201; BayVGH Urteil vom 7. Dezember 1973, BayVBl 1974, 275, 276). Die Länder haben nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen; nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht (vgl. Art. 130 BV). Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat jedoch klargestellt, daß die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG bei den Privatschulen ebensowenig wie bei den öffentlichen Schulen ein umfassendes staatliches Bestimmungsrecht über die Schulen darstelle. Auch der Umstand, daß für Privatschulen die in der Bayerischen Verfassung (vgl. Art. 134 i.V. mit Art. 131 BV) festgelegten Bildungsziele ebenso verbindlich sind wie für öffentliche Schulen, vermag nichts daran zu ändern, daß es sich bei einer Lehrtätigkeit an einer Privatschule um eine Betätigung außerhalb des Staatsdienstes handelt.
2. Das beklagte Land wäre allerdings dann nicht gehalten, für Anwärter des Lehrerberufs, die nicht die Gewähr jederzeitiger aktiver Verfassungstreue bieten, einen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses bereitzustellen, wenn wegen der im Vorbereitungsdienst auszuübenden praktischen Lehrtätigkeit die Anforderungen an die politische Treuepflicht auch bei nur angestellten Lehramtsanwärtern nicht hinter denen des beamteten Lehramtsanwärters zurückstehen dürften. Das ist indessen nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes das gleiche Maß an Verfassungstreue wie den Beamten abzuverlangen; vielmehr richten sich die insoweit zu stellenden Anforderungen nach den jeweils wahrzunehmenden Aufgaben (BAGE 28, 62, 69, 70 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 b der Gründe; Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 1. Oktober 1986, aaO, zu II 2 der Gründe). Für angestellte Lehrer an öffentlichen Schulen hat das Bundesarbeitsgericht allerdings das gleiche Maß an Verfassungstreue verlangt, wie sie von beamteten Lehrern gefordert wird (BAGE 33, 43, 49, 50 = AP Nr. 6 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu B II 1 b der Gründe; Urteil vom 10. Dezember 1980 - 5 AZR 18/79 - AP Nr. 15 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu B II 2 der Gründe; BAGE 36, 344, 348 = AP Nr. 16 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu B III 1 b der Gründe). Das ergibt sich aus der ihnen obliegenden Lehr- und Erziehungsaufgabe. In öffentlichen Schulen sollen die Kinder und Jugendlichen erkennen, daß Freiheit, Demokratie und sozialer Rechtsstaat Werte sind, für die einzutreten es sich lohnt. Ein Lehrer, der selbst kein positives Verhältnis zu den Grundwerten und Grundprinzipien unserer Verfassung hat, kann sie den ihm anvertrauten Schülern auch nicht glaubwürdig vermitteln. Es besteht sogar die Gefahr, daß ein solcher Lehrer die Schüler in seinem Sinne gegen die Grundwerte der Verfassung beeinflußt, zumal die Lehr- und Erziehungstätigkeit sich einer Kontrolle weithin entzieht; solchen Einflüssen des Lehrers können die Schüler meist wenig entgegensetzen.
Für den Vorbereitungsdienst als Teil der Lehrerausbildung gelten jedoch bei aufgabenbezogener Betrachtungsweise weniger strenge Anforderungen an die Verfassungstreue als bei einem Beamtenanwärter oder einem festanzustellenden Lehrer. Zwar muß auch der Lehramtsanwärter während des Vorbereitungsdienstes in gewissem Umfang selbständig Unterricht erteilen. Die begrenzte Dauer des Vorbereitungsdienstes und die Umstände, unter denen er abzuleisten ist, geben dem Lehramtsanwärter aber kaum hinreichend Gelegenheit, die Einstellung der Schüler zu den Grundwerten unserer Verfassung nachhaltig negativ zu beeinflussen.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß ein Lehramtsanwärter in Bayern in größerem Umfang zu eigenverantwortlichem Unterricht herangezogen werden kann, als dies beispielsweise in Baden-Württemberg möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986, aaO, unter II 2 der Gründe). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLBG ist der Vorbereitungsdienst an einem Studienseminar abzuleisten und dauert in der Regel 24 Monate. Das erste Halbjahr dient der Einführung und ist in der Regel frei von der Verpflichtung zu eigenverantwortlichem Unterricht (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayLBG). Erst nach diesem Ausbildungsabschnitt kann den Anwärtern für das Lehramt an Volksschulen eigene Unterrichtstätigkeit ohne oder mit selbständiger Klassenführung übertragen werden (§ 3 Abs. 2 Buchst. b der Bayerischen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen - VPO II - vom 4. Oktober 1972, BayGVBl. S. 445 i.d.F. vom 30. Juni 1980, BayGVBl. S. 357). Auch in diesem Ausbildungsabschnitt ist der Lehramtsanwärter zur Teilnahme und Mitwirkung an den Seminarveranstaltungen und zur Fertigung der anfallenden Seminararbeiten (Unterrichtsvorbereitungen, Referate und dgl.) verpflichtet (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VPO II). Damit steht der Anwärter für das Lehramt an Volksschulen auch in dem Ausbildungsabschnitt, in denen er selbständig unterrichtet, viel stärker unter Aufsicht und fachlicher Betreuung als ein fest angestellter Lehrer. Im Vordergrund seiner Tätigkeit steht noch das eigene Lernen und die Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung. Bei dieser Situation läßt sich nicht sagen, der Lehramtsanwärter habe bei seiner Unterrichtstätigkeit Gelegenheit, sich ungehindert im Sinne seiner politischen Ideologie zu betätigen. Jedenfalls liegen derartige Befürchtungen nicht nahe.
Demnach braucht der Bewerber um die Einstellung in einen nichtbeamteten Vorbereitungsdienst nicht die Gewähr zu bieten, daß er sich jederzeit aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen wird. Es genügt, wenn er gegenüber Staat und Verfassung eine gleichsam neutrale Haltung einnimmt und nicht zu erwarten ist, daß er im Unterricht die Grundwerte der Verfassung in Zweifel ziehen wird (BAGE 36, 344; 40, 1 = AP Nr. 16 und 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG; ebenso das bereits erwähnte Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 -).
3. Ist hiernach die von einem Beamten zu verlangende jederzeitige aktive Verfassungstreue von der Sache her nicht notwendige und unverzichtbare Voraussetzung für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, dann verstößt eine gesetzliche Regelung, die von Bewerbern für diesen Vorbereitungsdienst ausnahmslos die Gewähr aktiver Verfassungstreue verlangt und solche Bewerber, die diese Gewähr nicht bieten, ohne weiteres zum Vorbereitungsdienst ausschließt, gegen die Berufsfreiheitsgarantie des Art. 12 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Eingriff in die Freiheit der Berufswahl und auch die Regelung der Berufsausübung an die strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden (BVerfGE 13, 97, 104 f.; 19, 330, 336 f.; 30, 292, 315). Dabei ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG um so enger begrenzt, je mehr sie auch die Freiheit der Berufswahl berührt (BVerfGE 33, 303, 337 f.). Für gesetzliche Berufsausübungsregelungen ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß für den Eingriff in das Grundrecht sachgerechte und vernünftige Gründe des Gemeinwohls sprechen müssen und daß das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen; ferner muß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein. Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 30, 292, 316).
Bei der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG handelt es sich insoweit um eine Berufsausübungsregelung, als sie für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes die Rechtsform des Beamtenverhältnisses vorsieht. Soweit sie damit zugleich auch den Zugang zum Vorbereitungsdienst davon abhängig macht, daß der Bewerber die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt, zu denen die aktive Verfassungstreue gehört, ist auch die Freiheit der Berufswahl berührt. Allerdings handelt es sich bei der Zulassungsvoraussetzung der Gewähr aktiver Verfassungstreue nicht um eine objektive, vom Bewerber nicht zu beeinflussende Zulassungsvoraussetzung, sondern um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung; denn es hängt vom Bewerber ab, wie er sich zu den Grundprinzipien der Verfassung stellt. Bei der Aufstellung subjektiver Zulassungsvoraussetzungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfGE 7, 377, 407).
Bei der hiernach vorzunehmenden Gesamtabwägung fällt auf der einen Seite ins Gewicht, daß der Ausschluß zum Vorbereitungsdienst für den betroffenen Bewerber den Abbruch seiner Berufsausbildung bedeutet. Der Vorbereitungsdienst ist notwendiger Bestandteil der Ausbildung für den Lehrerberuf. Der Bewerber für den Vorbereitungsdienst hat im Hinblick auf den von ihm angestrebten Lehrerberuf bereits ein mehrjähriges Hochschulstudium absolviert. Wird ihm die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im zeitnahen Anschluß an das Hochschulstudium verweigert, weil er derzeit nicht die Gewähr aktiver Verfassungstreue biete, so hat dies in der Regel zur Folge, daß er sein Berufsziel endgültig aufgeben muß. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 22. Mai 1975 (aaO, unter C I 7 c der Gründe) darauf hingewiesen, daß es sich bei den Verhaltensweisen, die Zweifel an der aktiven Verfassungstreue eines Bewerbers für den Vorbereitungsdienst begründen können, zumeist um solche handelt, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig ihre Ursachen in Emotionen in Verbindung mit engagiertem Protest haben und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen sind. Solche jungen Menschen sind auch hinsichtlich ihrer politischen Überzeugungen noch in einem Entwicklungsprozeß begriffen; sie sind in ihren politischen Anschauungen wandlungsfähiger und für andere Einsichten offener als ältere Menschen. Durch das sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG ergebende Erfordernis einer aktiven Verfassungstreuepflicht wird für diesen Personenkreis bereits für seine Berufsausbildung ein Hindernis geschaffen, das selbst bei einem späteren Wandel der politischen Überzeugung im Sinne einer positiven Einstellung zu den Grundwerten unserer Verfassung nicht oder nur schwer wieder beseitigt werden könnte. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung des Studiums und der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes als der zweiten Ausbildungsphase verschlechtern sich erfahrungsgemäß die Chancen für einen erfolgreichen Abschluß des Vorbereitungsdienstes. Ist der Berufsanwärter gezwungen, seine Berufsausbildung längere Zeit zu unterbrechen und vielleicht sogar berufsfremd tätig zu werden, wird es für ihn auch wegen seines inzwischen fortgeschrittenen Lebensalters immer schwieriger, sich wieder in einen Ausbildungsgang einzufügen. Es kommt hinzu, daß in § 38 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV -) vom 17. Juli 1980 in der Fassung vom 30. Oktober 1984 (BayGVBl. S. 437) für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des höheren Dienstes eine Altersgrenze von 32 Jahren festgelegt ist.
Die gekennzeichnete Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit, der im praktischen Ergebnis dazu führt, daß der betroffene Hochschulabsolvent auf die Verwirklichung seines Berufszieles auch bei einem späteren Wandel seiner politischen Überzeugungen endgültig verzichten muß, steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck, die Schüler vor einer verfassungsfeindlichen Indoktrination zu schützen. Wie oben dargelegt wurde, bedarf es dazu für den Vorbereitungsdienst nicht notwendig der Gewähr aktiver Verfassungstreue. Es genügt, daß die Einstellungsbehörde aufgrund ihrer Persönlichkeitsbeurteilung des Bewerbers davon ausgehen kann, daß dieser den Vorbereitungsdienst nicht dazu benutzen wird, im Unterricht die Grundwerte der Verfassung in Zweifel zu ziehen.
Damit erweist sich nach Auffassung des Senats die keine Ausnahme von dem Erfordernis aktiver Verfassungstreue zulassende Regelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG als unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, weil für diese Einschränkung der Berufsfreiheit durchgreifende plausible Gründe des Gemeinwohls nicht geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 39, 334, 373).
Da der Senat die genannte Vorschrift, soweit sie Ausschließlichkeitscharakter hat, bereits wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält, bedarf es keiner Stellungnahme zu der von der Revision bejahten Frage, ob sich aus Art. 1 des von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1961 ratifizierten ILO-Übereinkommens Nr. 111 (BGBl. II S. 97) eine völkerrechtliche Verpflichtung ergibt, die innerstaatliche Gesetzgebung so zu gestalten, daß der Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter auch in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis abgeleistet werden kann. Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, ob es sich bei den im ILO-Übereinkommen Nr. 111 enthaltenen Diskriminierungsverboten um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, das - wegen seines grundrechtsähnlichen Charakters - bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen wäre (zur verfassungsrechtlichen Bedeutung von ILO-Übereinkommen vgl. BVerfGE 58, 233, 255 sowie Heintzen, DB 1987, 482 m.w.N.).
II.1. Die Entscheidung über die Revision der Klägerin hängt von der Verfassungsmäßigkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG ab. Im Falle der Verfassungswidrigkeit dieser landesgesetzlichen Regelung, auf die das Berufungsgericht die Abweisung der Klage stützt, müßte die Revision der Klägerin Erfolg haben und das Berufungsurteil aufgehoben werden. Dabei kann offenbleiben, ob der Senat in diesem Falle bereits eine abschließende Entscheidung zugunsten der Klägerin treffen könnte oder ob der Rechtsstreit zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müßte. Nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 - im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (aaO) aufgestellt hat, wäre der Beklagte bei Unvereinbarkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG mit Art. 12 Abs. 1 GG gehalten, einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses in einem anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis für solche Lehramtsanwärter bereitzustellen, die zwar nicht die Gewähr jederzeitiger aktiver Verfassungstreue bieten, aber den geringeren Anforderungen an die Verfassungstreue genügen, die für einen nichtbeamteten Vorbereitungsdienst zu verlangen sind. Der Klägerin stünde aufgrund des Art. 33 Abs. 2 GG der eingeklagte Anspruch auf Einstellung in einen nichtbeamteten Vorbereitungsdienst auf privatrechtlicher Grundlage zu, wenn sie wenigstens diese geringeren Anforderungen an die Verfassungstreue erfüllt, weil dann die Ablehnung ihrer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig wäre.
2. Der Klageanspruch könnte nicht daran scheitern, daß der Landesgesetzgeber bisher keine Rechtsgrundlage für einen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses geschaffen hat.
Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 1. Oktober 1986 (aaO, zu II 3 der Gründe) entschieden hat, bedarf es zu der von der Klägerin angestrebten Aufnahme in einen privatrechtlichen Vorbereitungsdienst des beklagten Landes keines vorherigen Tätigwerdens des Landesgesetzgebers. Die verfassungsrechtlich gebotene Bereitstellung eines gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienstes außerhalb eines Beamtenverhältnisses erfordert keine gesetzliche Grundlage. In Betracht kommt auch der schlichte Abschluß eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages. Im öffentlichen Schuldienst werden neben beamteten Lehrern vielfach auch Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt, so daß sich für den Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses in gleicher Weise eine privatrechtliche Gestaltung anbietet. Die Aufgaben eines Lehrers im Vorbereitungsdienst gebieten jedenfalls nicht zwingend die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
Etwas anderes ist auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (aaO) nicht zu entnehmen. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß es dem Staat freisteht, einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst allgemein so zu organisieren, daß er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten ist. Solange der Staat - wie hier das beklagte Land - von der Möglichkeit, einen solchen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses in anderer öffentlich-rechtlicher Form zu organisieren, keinen Gebrauch macht, muß aus verfassungsrechtlichen Gründen ein privatrechtlicher Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen. Sind verschiedene Arten des Vorbereitungsdienstes möglich, so kann das nicht dazu führen, daß beim Fehlen einer landesgesetzlichen Regelung keine von ihnen wahrgenommen werden kann und damit ein verfassungswidriger Zustand fortbesteht.
3. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG im vorliegenden Falle auch nicht deshalb offenbleiben, weil die Klage aus prozessualen Gründen, nämlich wegen der Unbestimmtheit des Klageantrages, abzuweisen und damit das Berufungsurteil im Ergebnis zu bestätigen wäre. Die auf den Abschluß eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages gerichtete Klage ist ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art einen wie hier formulierten Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 1. Oktober 1986, aaO, unter I 2 der Gründe; BAGE 28, 62, 65 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter I der Gründe; BAGE 36, 344, 347 = AP Nr. 16 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter A der Gründe; BAGE 40, 1, 7 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter II 1 der Gründe; BAGE 39, 180, 184 = AP Nr. 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter A der Gründe). Die Klägerin begehrt nach ihrem Antrag und nach ihrem gesamten Klagevorbringen den Abschluß eines Ausbildungsvertrages zum Zweck der Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu Vertragsbedingungen, die - mit Ausnahme der Pflicht zur aktiven Verfassungstreue - den für beamtete Lehrer im Vorbereitungsdienst geltenden Regelungen entsprechen. Art, Umfang, Dauer der Dienstleistung sowie die sonstigen Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen sind in den Vorschriften der Bayerischen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen - VPO II - vom 4. Oktober 1972 (BayGVBl. S. 445) im einzelnen geregelt. Die Ausbildungsvergütung hat sich der Höhe nach an den Bezügen der beamteten Lehrer im Vorbereitungsdienst zu orientieren. Vom beklagten Land ist auch nicht aufgezeigt worden, daß Unklarheiten in der inhaltlichen Ausgestaltung des von der Klägerin begehrten privatrechtlichen Ausbildungsvertrages entstehen könnten.
III. Die nach alledem für das vorliegende Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Frage der Vereinbarkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG mit dem Grundgesetz kann der Senat nicht abschließend in dem von ihm für richtig gehaltenen Sinne entscheiden und der Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit die Anerkennung und Anwendung versagen. Bei förmlichen Gesetzen des Bundes und der Länder liegt die Verwerfungskompetenz allein beim Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren war deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG mit dem Grundgesetz einzuholen.
Entgegen der Ansicht der Revision wäre die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht selbst dann geboten, wenn der bayerische Gesetzgeber mit der die Ausschließlichkeit des beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienstes festlegenden Neufassung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLBG durch § 6 des Neunten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 24. Mai 1985 (BayGVBl. S. 120) seine in § 31 Abs. 1 BVerfGG normierte Bindung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, hier an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (aaO), nicht beachtet hätte. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auch dann, wenn ein Gericht ein Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz hält. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 BVerfGG enthält keine Kompetenzregelung und damit auch keine Durchbrechung des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts. Das wäre auch gar nicht möglich; denn kein Gericht, das eine für seine Entscheidung erhebliche gesetzliche Norm für verfassungswidrig hält, könnte durch einfaches Gesetz von seiner durch Art. 100 Abs. 1 GG begründeten verfassungsrechtlichen Pflicht zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbunden werden (BVerfGE 6, 222, 236). Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG gilt auch dann, wenn sich die Unvereinbarkeit einer landesgesetzlichen Vorschrift mit dem Grundgesetz bereits aus der in § 31 Abs. 1 BVerfGG angeordneten Bindungswirkung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergibt. Die Kompetenz zur Verwerfung förmlicher Gesetze ist aus Gründen der Achtung vor der Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers (BVerfGE 1, 184, 195, 197; 10, 124, 127 f.; 24, 170, 173; 48, 40, 44) und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verfassungsrechtsprechung (BVerfGE 6, 55, 63) bei der Verfassungsgerichtsbarkeit monopolisiert worden. Deshalb muß auch die Entscheidung, ob etwa schon aus Gründen der durch § 31 Abs. 1 BVerfGG angeordneten Bindungswirkung einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung die Grundgesetzwidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes anzunehmen ist, allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleiben.
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Dr. Becker
Dr. Scholz Lappe
Fundstellen