Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Wagenmeisters TWB bei der Bahn. Eingruppierung eines Wagenmeisters im Bereich der technischen Wagenbehandlung (TWB) nach Wegfall des Richtlinienbeispielkatalogs. Eingruppierung Privatwirtschaft. Parallelsache 30. Oktober 2003 – 8 ABR 33/02 –
Orientierungssatz
- Der Konzernentgelttarifvertrag des DB Konzerns, gültig ab 1. Juni 1999, hat den Entgelttarifvertrag der DB AG abgelöst. Damit können die Richtbeispiele des Entgeltgruppenverzeichnisses des Entgelttarifvertrages DB AG keine Anwendung mehr finden.
- Ein Wagenmeister in der technischen Wagenbehandlung (TWB) kann die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 8 nur erfüllen, wenn er Tätigkeiten ausübt, die sich gegenüber der Entgeltgruppe E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer als Wagenmeister TWB lediglich seiner betrieblichen Ausbildung entsprechend beschäftigt wird.
Normenkette
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernETV) in der ab 1. Juni 1999 geltenden Fassung §§ 2-3; Entgeltgruppenverzeichnis
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Beschluss vom 05.07.2002; Aktenzeichen 3 TaBV 20/01) |
ArbG Dresden (Beschluss vom 05.04.2001; Aktenzeichen 2 BV 21/00) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2002 – 3 TaBV 20/01 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
I. Die Arbeitgeberin – Antragstellerin und Beteiligte zu 1. – begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2., des Betriebsrats für den Wahlbetrieb C 6 der Arbeitgeberin in der Niederlassung H…, zur Eingruppierung des Wagenmeisters G… in der Entgeltgruppe E 7 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernETV) in der ab 1. Juni 1999 geltenden Fassung.
Im Unternehmen der Arbeitgeberin finden – unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer – die bei der Deutschen Bahn AG geltenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Einbeziehung Anwendung.
Bis zum 31. Mai 1999 gehörte zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen auch der Entgelttarifvertrag von 1994 für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV). Er enthielt ein Entgeltgruppenverzeichnis mit Richtbeispielen. Als Richtbeispiele zur Entgeltgruppe E 8 wurden ua. “Fahrmeister/in” und “Werkmeister/in” genannt. Unter der Geltung des ETV stimmten die Beteiligten in der Auffassung überein, dass die Tätigkeit eines Wagenmeisters der eines Werkmeisters gleichgestellt und daher nach der Entgeltgruppe E 8 zu bewerten sei.
Der ETV wurde zum 1. Juni 1999 durch den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernETV) ersetzt. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen entsprechen wortgleich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen des früheren ETV; die Richtbeispiele sind jedoch entfallen.
Am 18. März 1999 gaben die Tarifvertragsparteien zum Inkrafttreten des KonzernETV eine einvernehmliche Erklärung ab. Dort heißt es ua.:
“Da im KonzernETV keine Richtbeispiele vereinbart sind, gilt folgendes:
- Solange der Arbeitnehmer die Tätigkeit verrichtet, nach der sich seine Eingruppierung gemäß den Bestimmungen des ETV/ErsteingruppierungsTV am 31. Mai 1999 gerichtet hat, ändert sich diese Entgeltgruppe aufgrund des Inkrafttretens des KonzernETV nicht.
- Ist gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Mai 1999 in eine Entgeltgruppe gemäß den Bestimmungen des ETV eingruppiert ist, vor dem 01. Juni 1999 eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen, wird diese Änderungskündigung wirksam; ist mit einem Arbeitnehmer vor dem 01. Juni 1999 ein Änderungsvertrag zum Zwecke der Herabgruppierung geschlossen, gilt dies entsprechend.
”
Der Arbeitnehmer G… war bei der Arbeitgeberin bis Februar 2000 als “Heizer” (Dpl.-nr. 798) beschäftigt und nach Entgeltgruppe E 6 vergütet. Mit Zustimmung des Betriebsrats wurde er ab 1. März 2000 auf den Arbeitsplatz “Wagenmeister ÖZB” (Dpl.- nr. 618) versetzt. Mit Schreiben vom 6. März 2000 beantragte die Arbeitgeberin bei dem zuständigen Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) die Zustimmung zur Höhergruppierung des Arbeitnehmers G… in die Entgeltgruppe E 7. Mit Schreiben vom 14. März 2000 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung und vertrat die Ansicht, die Stelle sei mit der Entgeltgruppe E 8 zu bewerten. Mit ihrem Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters G… in die Entgeltgruppe E 7.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, bei dem Arbeitnehmer G… handele es sich um einen “einfachen Wagenmeister”, nämlich den Wagenmeister in der technischen Wagenbehandlung (Wagenmeister TWB). Herr G… werde weder im Militärverkehr noch im Kombiverkehr oder auf einem Grenzbahnhof, der tschechische Sprachkenntnisse erfordere, tätig. Er habe auch die hierfür notwendigen Fortbildungslehrgänge nicht besucht. Die Ausbildung zum “einfachen” Wagenmeister setze einen anerkannten Ausbildungsberuf sowie eine 12-monatige Tätigkeit in der Güterwageninstandhaltung voraus. Dann sei die Qualifikation im sog. “Hammerdienst” gegeben. Die Tätigkeit in der Güterwageninstandhaltung stelle keine “vorbereitende Ausbildung zum Wagenmeister” dar; es handele sich vielmehr um eine Schlossertätigkeit. Denn erst die Wagenmeisterausbildung vermittle über die Entgeltgruppe E 6 hinausgehende erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Die Gruppe E 7 sei somit die Eingangseingruppierung der Wagenmeistertätigkeit. In den Anlagen ASt 13 und ASt 14 seien im Einzelnen die Aufgaben beschrieben, die der Wagenmeister exakt nach der schriftlichen Vorgabe auszuführen habe. Seine Verantwortung sei nicht größer als die eines Kfz- Mechanikers oder sogar eines Auszubildenden bei einem Radwechsel. Eine berufliche Spezialausbildung oder eine entsprechende betriebliche Ausbildung läge nicht vor. Erst der Wagenmeister WTS erfülle höherwertige kaufmännische (Beratung von Kunden) und/oder technische Aufgaben.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers G… von der Entgeltgruppe E 6 in die Entgeltgruppe E 7 des KonzernETV zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung in der Gruppe E 7 verstoße gegen das Tarifrecht. Für die Wahrnehmung der Tätigkeiten des Wagenmeisters benötige der Arbeitnehmer G… nicht nur eine Berufsausbildung in einem Metall- oder Elektroberuf. Weitere Voraussetzungen für die Zulassung zur Wagenmeisterausbildung sei eine mindestens 12- monatige Tätigkeit in der Güterwageninstandhaltung. Die Tätigkeit des Wagenmeisters sei durch höherwertige technische Aufgaben geprägt. Dies ergebe sich schon aus der Stellenbeschreibung, welche verlange, dass der betroffene Mitarbeiter bei der Durchführung der wagentechnischen Untersuchung den betriebssicheren und verkehrstauglichen Zustand festzustellen und den Instandhaltungszustand zu überwachen habe. Der Arbeitnehmer habe bei der Untersuchung nicht nur offensichtliche Schäden und Mängel festzustellen, sondern auch auf den Zustand einzelner Bauteile – auch der Lage zueinander – zu achten, damit Mängel und Schäden frühzeitig erkannt und behoben werden könnten. Schon hieraus ergebe sich, dass der betroffene Mitarbeiter umfangreiche technische Kenntnisse hinsichtlich der Aufgabenfunktion der einzelnen Bauteile benötige. Insbesondere erfordere die Tätigkeit nicht nur die Behebung von Schäden, sondern auch die Vorausschau zur Vermeidung des Auftretens von Schäden und Mängeln. Dem Wagenmeister obliege die eigenverantwortliche Entscheidung, ob die weitere Behandlung als Schadwagen notwendig sei; dies bedeute eine besondere Mitverantwortung für die Fahrsicherheit.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin zur Umgruppierung in der Entgeltgruppe E 7 stattgegeben und die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiter die Zurückweisung des Antrags der Arbeitgeberin.
Entscheidungsgründe
II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Die Zustimmung des Betriebsrats ist zu ersetzen, da der Mitarbeiter G… zutreffend in der Entgeltgruppe E 7 eingruppiert ist.
1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dem Betriebsrat stehe kein Widerspruchsgrund gem. § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite. Die Eingruppierung des Wagenmeisters TWB in die Entgeltgruppe E 7 des KonzernETV sei tarifgerecht. Dazu hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt:
Ab den Entgeltgruppen E 6 des KonzernETV seien Facharbeitertätigkeiten eingruppiert. Die Gruppe E 6 erfordere eine Tätigkeit, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetze, zB eine Schlossertätigkeit in der Reparaturabteilung. Dagegen setze die für die Eingruppierung in der Gruppe E 7 notwendige Arbeitsaufgabe erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraus oder hebe sich gegenüber den normalen Facharbeitertätigkeiten durch einen gesteigerten Arbeitsinhalt ab. Demgegenüber verlange eine in der Entgeltgruppe E 8 einzugruppierende Tätigkeit eine höherwertige kaufmännische oder technische Aufgabenprägung sowie eine berufliche Spezialausbildung bzw. eine weitere Steigerung des Arbeitsinhalts.
Als Wagenmeister TWB habe der Arbeitnehmer G… zwar keiner beruflichen Spezialausbildung im Sinne der Entgeltgruppe E 8 bedurft. Die in den Richtlinien für die Ausbildung: Fachausbildung zum Wagenmeister G… (Nr. 0461691) vorgesehene betriebliche Ausbildung könne aber der in der Entgeltgruppe E 8 genannten beruflichen Spezialausbildung entsprechen. Jedoch fehle es an der weiteren Voraussetzung “höherwertiger technischer Aufgaben”. Technische Aufgaben, insbesondere solche höherwertiger Art, seien nicht bloße Facharbeiteraufgaben, also produzierender, reparierender, ausführender Art. Sie näherten sich vielmehr den Aufgaben eines Technikers, wenn auch ohne die Voraussetzung einer Fachhochschulausbildung, wie erst in der Entgeltgruppe E 9 gefordert. Techniker übten im Allgemeinen eine erforschende, planende, überwachende und/oder leitende Fachtätigkeit aus für das Entwickeln und Verwirklichen von technischen Konstruktionen aller Fachrichtungen. Derartiges lasse sich nicht einmal im Ansatz von der Tätigkeit eines Wagenmeisters TWB sagen. Diesem komme lediglich die grobe Überprüfung von Güterwagen mit einer Prüfzeit von durchschnittlich vier Minuten zu, eine Untersuchung auf typische Mängel nach den technischen Regeln 936.1300, wobei dem Wagenmeister ein Katalog der wichtigsten Mängel beigegeben ist. Eine Entscheidungskompetenz habe der Wagenmeister TWB im Rahmen der Beurteilung, ob ein schaden- oder mängelbehafteter Wagen sofort in die Werkstatt müsse, weil eine Betriebsgefahr bestehe oder noch bis zum nächsten “Behandlungsbahnhof” im Zug verbleiben dürfe. Hierfür seien jedoch Prüfkriterien vorgegeben.
Darüber hinaus habe der Wagenmeister TWB eher schematische Aufgaben, wie die Feststellung der richtigen Verladung, der Einhaltung des Lademaßes (maximales Herausragen der Ladung), der Überprüfung der Bremsen, der Behebung von Kleinschäden gemäß der “Korili” 936.0110, Anhang 1, im Übrigen der “Bezettelung” von Schäden gemäß der Korili 936.0117. Für diese Aufgaben sei der Wagenmeister mit Werkzeugen nach der Korili 936.0104 ausgestattet, ua. mit dem Klanghammer. Hierbei handele es sich nicht um technische Aufgaben höherwertiger Art. Vielmehr seien die (in der betrieblichen Ausbildung erfahrenen) erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten gemäß Entgeltgruppe E 7 ausreichend. Das zeige sich auch in einem Vergleich zu den Tätigkeiten und der Bewertung eines Wagenmeisters WTS. Zu dessen Tätigkeit gehöre die fachtechnische Beratung, die Durchführung von qualitätssichernden Einzelmaßnahmen, die Aufsicht, der Einsatz im technischen Notfall und Störungsmanagement. Allein dies seien höherwertige technische Aufgaben wie beschrieben. Nur diese rechtfertigten eine Bewertung nach der höchsten Facharbeiterentgeltgruppe. Dagegen präge die Tätigkeit eines Wagenmeisters TWB eher die Routinekontrolle auf typische Schäden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von dem Arbeitnehmer G… ausgeübte Tätigkeit den Merkmalen der Entgeltgruppe E 7 und nicht denjenigen der Entgeltgruppe E 8 des KonzernETV entspricht. Es hat deshalb die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 7 zu Recht ersetzt.
a) Eingruppierung ist die Einordnung einzelner Arbeitnehmer in ein kollektives Entgeltschema. Bei diesem Vorgang ist zu klären, welchen Merkmalen der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung die jeweilige Tätigkeit entspricht. Das verlangt die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebene Ordnung , (Senat 17. April 2003 – 8 ABR 24/02 –; 17. April 2003 – 8 ABR 16/02 –; BAG 27. Juli 1993 – 1 ABR 11/93 – BAGE 74, 10 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 110 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 116). Dieser Vorgang erfolgt im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zueinander. Eine Eingruppierung stellt keine Rechtsgestaltung dar, sondern einen gedanklichen Vorgang. Sie ist ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses, dass die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in dieser Gruppe einzuordnen ist. An diesem Akt der Rechtsanwendung ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt. Bei seinem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle (st. Rspr. des BAG: Senat 17. April 2003 – 8 ABR 24/02 –; 17. April 2003 – 8 ABR 16/02 –; 27. Juni 2000 – 1 ABR 29/99 – ZTR 2001, 188; 20. Dezember 1988 – 1 ABR 68/87 – BAGE 60, 330 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 70; 20. März 1990 – 1 ABR 20/89 – BAGE 64, 254 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 79 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 87).
b) Als kollektives Entgeltschema findet in den Betrieben der Arbeitgeberin unstreitig der KonzernETV Anwendung, unabhängig von der Tarifbindung der betroffenen Arbeitnehmer. Nach § 2 Abs. 1 des KonzernETV erhält der Arbeitnehmer ein Monatstabellenentgelt, das nach Entgeltgruppen (Anlage 2 zum KonzernETV) bemessen wird. Nach § 3 Abs. 1 des KonzernETV richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers in einer Entgeltgruppe nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt nach Abs. 2 des § 3 KonzernETV diejenige Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
§ 3 Abs. 1 KonzernETV lautet:
“Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. Die Entgeltgruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 2).”
Nach der Anlage 2 zum KonzernETV, Entgeltgruppenverzeichnis, sind für die Eingruppierung ua. folgende Bestimmungen maßgebend:
“E 6
Tätigkeiten, die
zu ihrer Ausführung
- eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren voraussetzen oder
- entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verlangen, die durch betriebliche Ausbildung erworben wurden,
oder
- sich gegenüber E 5 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.
E 7
Tätigkeiten, die
E 8
Tätigkeiten,
Die
- durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind und
zu ihrer Ausführung
- eine berufliche Spezialausbildung oder
- eine entsprechende betriebliche Ausbildung
Erfordern
Oder
- sich gegenüber E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.
”
c) Nach zutreffender Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Richtbeispiele des durch den KonzernETV abgelösten ETV nicht mehr heranzuziehen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Nennung der Tätigkeiten des Werkmeisters und des Wagenmeisters als Richtbeispiele der Entgeltgruppe E 8 zur entsprechenden Eingruppierung des Arbeitnehmers G… führen würde.
aa) Nach dem früheren ETV der Deutschen Bahn AG galten Richtbeispiele. Anlage 1 zum ETV Entgeltgruppenverzeichnis für die Arbeitnehmer der DB AG Vorbemerkungen lautete auszugsweise:
“II. Tätigkeitsmerkmale/Richtbeispiele
Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich grundsätzlich nach dem Oberbegriff der maßgebenden Entgeltgruppe. Die Richtbeispiele sind ergänzend und beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und legen lediglich die Mindesteingruppierung fest. Das heißt, daß bei Erfüllung der höheren Anforderungen für die in den Richtbeispielen aufgeführten Tätigkeiten auch eine höhere Einstufung erfolgt.”
Sind konkrete Beispiele allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe beigefügt, sind die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Durch konkrete Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Vergütungsgruppe entsprechen (Senat 17. April 2003 – 8 ABR 24/02 –; 17. April 2003 – 8 ABR 16/02 –; 15. November 2001 – 8 AZR 17/01 –; BAG 8. Februar 1984 – 4 AZR 158/83 – BAGE 45, 121, 125 f. = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134). Nach den Vorbemerkungen des früheren Entgeltgruppenverzeichnisses gingen von diesen Grundsätzen auch die Tarifvertragsparteien des früheren Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG aus.
bb) Der KonzernETV löste jedoch ab 1. Juni 1999 den ETV der DB AG vollständig ab. Die Tarifvertragsparteien haben nunmehr vereinbart, dass nicht mehr auf die für die Praxis leichter handhabbaren und verständlicheren konkreten Richtbeispiele abzustellen ist, sondern nur noch auf die abstrakt formulierten, von unbestimmten Rechtsbegriffen gekennzeichneten Oberbegriffe. Nach dem Ablösungsprinzip (“Zeitkollisionsregel”) findet wegen des gleichen Rangs beider Tarifverträge zueinander auch kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 20. März 2002 – 10 AZR 501/01 – BAGE 100, 377 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 12 = EzA TVG § 4 Gebäudereinigerhandwerk Nr. 4; 28. Mai 1997 – 4 AZR 545/95 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27; vgl. auch Wank in Wiedemann TVG § 4 Rn. 261). Eine Tarifnorm steht auch stets unter dem Vorbehalt, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen werden zu können. Ein Vertrauensschutz besteht insoweit grundsätzlich nicht (Senat 17. April 2003 – 8 ABR 24/02 –; 17. April 2003 – 8 ABR 16/02 –; BAG 8. September 1999 – 4 AZR 661/98 – BAGE 92, 259 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 33 = EzA TVG § 1 Rückwirkung Nr. 4).
cc) Die Richtbeispiele können auch nicht auf Grund einer Auslegung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale weiterhin angewandt werden.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. März 2002 – 10 AZR 501/01 – BAGE 100, 377 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 12 = EzA TVG § 4 Gebäudereinigerhandwerk Nr. 4; 15. November 2001 – 8 AZR 17/01 –; 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8).
Aus dem Tarifvertrag ergibt sich kein Hinweis, dass die Tarifvertragsparteien es bei den früheren Richtbeispielen belassen wollten. Der neue KonzernETV enthält keine solchen Richtbeispiele mehr. Auch ist die Vorbemerkung zum Entgeltgruppenverzeichnis des früheren ETV, welche das Verhältnis der Oberbegriffe und der Richtbeispiele betraf, im neuen Entgeltgruppenverzeichnis nicht mehr enthalten.
Gegen eine Fortgeltung der Richtbeispiele spricht weiter, dass verschiedene Tarifvertragsparteien die beiden Entgelttarifverträge abgeschlossen haben. Während der alte Entgelttarifvertrag auf Arbeitgeberseite nur von der DB AG abgeschlossen worden ist, haben beim neuen ETV auf der Arbeitgeberseite diverse Unternehmen den Tarifvertrag abgeschlossen. Mag es sich dabei auch um Tochterunternehmen der DB AG handeln, kann doch ohne weitere, hier nicht vorliegende Umstände nicht angenommen werden, dass frühere, dh. inzwischen abgelöste Tarifverträge, an deren Zustandekommen die weiteren Unternehmen nicht beteiligt waren, noch Auswirkungen haben sollten.
Zudem ergibt sich aus der einvernehmlichen Erklärung der Tarifvertragsparteien zum Inkrafttreten des KonzernETV vom 18. März 1999, dass die Tarifvertragsparteien selbst davon ausgingen, die Richtbeispiele sollten keine Anwendung mehr finden. Im Eingangssatz stellen die Tarifvertragsparteien nämlich fest: “1. Da im KonzernETV keine Richtbeispiele vereinbart sind …”.
Außerdem war Gegenstand der gemeinsamen Erklärung die Schaffung von Besitzstandsregelungen. Dies hielten die Tarifvertragsparteien für erforderlich, weil Richtbeispiele nicht mehr gelten. Sie vereinbarten die Fortgeltung der Eingruppierung für die bereits nach dem (alten) ETV eingruppierten Arbeitnehmer unter der Voraussetzung, dass sich an der Tätigkeit nichts ändert. Diese Besitzstandsregelung wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn bereits die Auslegung der Entgeltgruppen ergäbe, dass die alten Richtbeispiele wegen der im Wortlaut unveränderten Oberbegriffe weiter Anwendung finden sollten. Aus ihr ergibt sich somit, dass sich bei einer Veränderung der Tätigkeit oder einer Neueingruppierung wegen Aufnahme einer neuen Tätigkeit die Eingruppierung nach dem neuen KonzernETV richten soll.
d) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers G… können damit nur die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 7 und E 8 des KonzernETV herangezogen werden. Für die Entgeltgruppe E 8 müssen entweder Tätigkeiten vorliegen, die durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind und zu ihrer Ausführung eine berufliche Spezialausbildung oder eine entsprechende betriebliche Ausbildung erfordern, oder die sich gegenüber der Entgeltgruppe E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. Wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, sind diese Voraussetzungen beim Arbeitnehmer G… nicht gegeben. Ihm fehlt es an der für die Entgeltgruppe E 8 vorausgesetzten “erforderlichen beruflichen Spezialausbildung oder entsprechende betriebliche Ausbildung”.
e) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Arbeitnehmer habe zwar keine berufliche Spezialausbildung im Sinne der Entgeltgruppe E 8, seine betriebliche Ausbildung zum Wagenmeister G… entspreche aber dieser. Dem folgt der Senat nicht. Die vom Arbeitnehmer G… abgeschlossene betriebliche Ausbildung zum Wagenmeister G… vermittelt ihm lediglich “über E 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten” im Sinne von Entgeltgruppe E 7.
Der Tarifvertrag enthält keine eigene Definition des von ihm verwendeten Begriffs “berufliche Spezialausbildung”. Er bedarf daher der Auslegung.
Der Wortlaut ist für die Auslegung des Begriffs nicht ergiebig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet die Spezialausbildung eine “Ausbildung, durch die besondere Kenntnisse, Fähigkeiten auf einem bestimmten Gebiet, für eine bestimmte Aufgabe erworben werden” (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Bd. 8 “Spezialausbildung”) bzw. eine “Ausbildung, in der besondere Kenntnisse, Fertigkeiten, Qualifikationen erworben werden” (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Bd. 5 “Spezialausbildung”). Besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet vermittelt jedoch bereits die in Entgeltgruppe E 6 genannte Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Worauf sich vorliegend das Wort “besondere” bezieht, auf welche Fertigkeiten, Kenntnisse oder Qualifikationen also aufgebaut wird, lässt sich dem Tarifwortlaut nicht entnehmen.
Aus der Tarifsystematik ergibt sich aber, dass die von dem Arbeitnehmer G… absolvierte betriebliche Ausbildung zum Wagenmeister nicht einer beruflichen Spezialausbildung iSv. Entgeltgruppe E 8 KonzernETV entspricht. Dies zeigt der Vergleich der für die Ausführung der Tätigkeiten nach den Entgeltgruppen erforderlichen Ausbildung. In den unteren Entgeltgruppen finden sich Aufgaben, die ohne Ausbildung (E 1), nach einem Anlernen (E 2), mit Vorkenntnissen im Arbeitsgebiet (E 3) und nach abgeschlossener Berufsausbildung mit kürzerer Regelausbildungsdauer (E 4) verrichtet werden können. Entgeltgruppe E 5 setzt über E 4 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten oder berufliche Erfahrungen voraus. Wiederum höhere Anforderungen stellen Entgeltgruppe E 6 (Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren) und E 7 (über E 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten).
An die hier in Rede stehenden Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 8 schließen sich nochmals höherwertige Abschlüsse an. So erfordert die Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 9 ua., dass die Tätigkeiten zu ihrer Ausführung eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erfordern. E 10 setzt noch darüber hinausgehendes Spezialwissen voraus, während schließlich E 11 eine abgeschlossene Hochschulausbildung verlangt.
An diesem Aufbau der Entgeltgruppen ist erkennbar, dass die jeweils erforderliche Ausbildung (oder entsprechende betriebliche Qualifikation) sich deutlich von derjenigen abhebt, die in der nächstniedrigeren Gruppe genannt ist. Das heißt, dass die berufliche Spezialausbildung iSv. Entgeltgruppe E 8 qualitativ höher als die Berufsausbildung mit darüber hinaus erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten (E 7) zu bewerten sein muss.
An dieser Voraussetzung fehlt es, denn durch die Ausbildung zum Wagenmeister erwarb der Arbeitnehmer G… lediglich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten iSv. Entgeltgruppe E 7. Sähe man die Ausbildung zum Wagenmeister in der technischen Wagenbehandlung als eine betriebliche Ausbildung an, die einer beruflichen Spezialausbildung entspricht, so bliebe für das in Entgeltgruppe E 7 genannte Merkmal der über Entgeltgruppe E 6 hinaus erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten kein Raum.
Die erforderliche Abgrenzung zwischen erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten einerseits und der beruflichen Spezialausbildung andererseits kann nur in der Weise vorgenommen werden, dass die “Spezialausbildung” auf der abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf iSv. Entgeltgruppe E 6 aufbaut. Erforderlich ist zusätzlich, dass sie vertiefende Kenntnisse theoretischer und praktischer Art auf dem betreffenden Gebiet vermittelt. Dies ist beispielsweise bei der Ausbildung zum Handwerks- oder Industriemeister der Fall, nicht jedoch bei der Ausbildung zum Wagenmeister. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht die Aufgabe des Wagenmeisters G… vor allem darin, Wagen auf Schäden, Mängel und Instandhaltungszustand zu untersuchen. Es handelt sich also um Prüftätigkeiten, während Instandhaltungsarbeiten lediglich im Umfang von Klein- und Kleinstreparaturen im Bereich der betrieblichen oder schichtspezifischen Möglichkeiten durchzuführen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Ausbildung, die lediglich dazu dient, diese Aufgaben zu erfüllen, die Kenntnisse in theoretischer und praktischer Hinsicht ergänzt und vertieft, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berufsausbildung zum Industriemechaniker vermittelt wurden.
f) Damit kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gar nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer G… Tätigkeiten ausübt, die durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind.
g) Ein Wagenmeister G… in der technischen Wagenbehandlung kann somit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 8 nur erfüllen, wenn er Tätigkeiten ausübt, die sich gegenüber der Entgeltgruppe E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben (Entgeltgruppe E 8 zweite Alternative).
Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des “gesteigerten Arbeitsinhalts” nicht erläutert. Wenn sich Tätigkeiten von denen der niedrigeren Entgeltgruppe abheben sollen, muss der Aufgabenbereich gegenüber dem Normalmaß, also den durchschnittlichen Anforderungen, deutlich erkennbar erweitert sein; erforderlich ist ein deutlich erweiterter Aufgabenbereich (BAG 9. Dezember 1998 – 10 ABR 56/97 – zum insoweit gleichlautenden alten ETV).
Die Entgeltgruppe E 8 erfordert in ihrer zweiten Tatbestandsalternative, dass sich die Tätigkeiten gegenüber der Entgeltgruppe E 7, also nochmals, durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. Daraus folgt für den hier zu entscheidenden Fall, dass die Tätigkeiten sich von denjenigen abheben müssen, für die die Wagenmeisterausbildung benötigt wird. Dieses Erfordernis ist nicht gegeben, denn der Arbeitnehmer ist als Wagenmeister TWB entsprechend seiner betrieblichen Ausbildung beschäftigt (vgl. Senat 17. April 2003 – 8 ABR 16/02 – zur Abgrenzung der Tätigkeiten des Wagenmeisters WTS von denen des Wagenmeisters TWB [dort als “einfacher Wagenmeister” bezeichnet]). Diese Ausbildung vermittelt “entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten” im Sinne von Entgeltgruppe E 6. Die durch sie vermittelten Kenntnisse sind deckungsgleich mit der ausgeübten Tätigkeit. Damit ist es ausgeschlossen, dass die Tätigkeiten sich gegenüber E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt herausheben.
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux, Umfug, Hickler
Fundstellen
NZA 2005, 184 |
NJOZ 2005, 582 |