Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausbrandkohle für Bergleute nach Zechenstillegung

 

Orientierungssatz

Wird in einem Sozialplan auf die jeweiligen Bestimmungen eines Tarifvertrages Bezug genommen, auch soweit sie nach Abschluß des Sozialplans geändert werden, so ist dieser Teil des Sozialplans so auszulegen, daß die von der Zechenstillegung betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Hausbrandkohle nach den tarifvertraglichen Bestimmungen haben, die dann gelten, wenn die weiteren Leistungsvoraussetzungen für den Bezug erfüllt sind. Dieser Anspruch wird nicht von Verbandsaustritt oder Branchenwechsel des Arbeitgebers berührt.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611; BetrVG §§ 77, 112 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.07.1980; Aktenzeichen 10 Sa 475/80)

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 13.02.1980; Aktenzeichen 2 Ca 540/79)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch nach Zechenstillegung Hausbrandkohle zu liefern.

Die Beklagte unterhielt - damals unter der Firma C Bergbau AG - eine Zeche des Steinkohlenbergbaus, die zum 31. März 1968 stillgelegt wurde. Unter dem 9. Oktober 1967 schloß die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan "zur Regelung von Belegschafts- und Sozialfragen für die durch die Stillegung der Bergbaubetriebe betroffenen Belegschaftsmitglieder, denen fristgerecht gekündigt wird oder deren Beschäftigungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gelöst wird". Darin heißt es u.a.:

A Allgemeines

-----------

1. Die C Bergbau AG verfolgt das Ziel,

bis zum 31. März 1968 die Förderung aufrechtzuerhalten;

Grundlage ist der Abbauplan 1967.

2. Die C Bergbau AG wird sich in enger

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, den zuständigen

Behörden, anderen Bergwerksunternehmen

und sonstigen Wirtschaftszweigen darum

bemühen, den von der Stillegung betroffenen

Belegschaftsmitgliedern, sofern sie keinen

Anspruch

auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit,

Altersruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung

haben, Arbeitsplätze

in anderen Unternehmen zu vermitteln. Diese

Bemühungen gelten insbesondere gegenüber bedingt

tauglichen Arbeitnehmern.....

.....

7. Zum Zwecke eines geordneten Stillegungsablaufes

werden Entlassungen nur nach Abstimmung

mit dem Betriebsrat vorgenommen. Als Basis

dient der Personalbedarfsplan gemäß dem vorliegenden

Abbauplan. Entlassungswünschen von

Belegschaftsmitgliedern wird nach Maßgabe der

betrieblichen Möglichkeiten Rechnung getragen.

8. Belegschaftsmitglieder, die in absehbarer Zeit

(31.12.1969) die KAL erlangen können, sollen

solange und soweit Möglichkeiten vorhanden sind,

für Abwicklungsarbeiten bei der C Bergbau

AG eingesetzt und knappschaftlich versichert

werden.

9. a) Hausbrandkohlenlieferung für ausgeschiedene

Belegschaftsmitglieder oder deren Witwen

werden im Rahmen der tariflichen Bestimmungen

sichergestellt. KAL-Empfänger werden diesem

Personenkreis gleichgestellt.

b) Arbeiter und Angestellte, denen durch das

Werk gekündigt wird oder die in gegenseitigem

Einvernehmen ausscheiden, erhalten

noch für 1/2 Jahr nach dem Ausscheiden Hausbrandkohlen

zu den bisherigen Bedingungen.

....."

Der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16. Oktober 1967 (im folgenden: MTV 1967) trifft u. a. folgende Regelungen:

§ 106

(1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag:

1. .....

2.a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente

wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,

von Knappschaftsruhegeld,

Knappschaftssoldempfänger und Inhaber

eines Bergmannsversorgungsscheins, die weniger

als 25, aber mindestens 20 Jahre im

deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt

mindestens fünf Jahre bei Mitgliedern des

Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, des Unternehmensverbandes

des Aachener Steinkohlenbergbaus

oder des Unternehmensverbandes

des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus

beschäftigt waren,

b) deren Witwen

ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

(Diese Vorschrift ist ohne inhaltliche Änderung übergegangen

in § 100 Abs.1 Nr. 2 a des Manteltarifvertrages

für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus

in der ab 1. September 1973 gültigen Fassung: im

folgenden kurz MTV 1973/78).

§ 107

Die vorbezeichneten Bezugsberechtigten erhalten

- ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs

der Rentenleistung - die Hausbrandkohlen:

a) Wenn sie einen eigenen Hausstand führen,

.....

und

c) wenn sie aus der bergmännischen Tätigkeit

als Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente

wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

oder von Knappschaftsruhegeld abkehren

oder aufgrund derselben Tätigkeit Empfänger

solcher Renten werden und wenn sie

keine anderweitige versicherungspflichtige

Tätigkeit oder kein selbständiges Gewerbe

ausüben. Falls anderweitige versicherungspflichtige

Tätigkeit oder ein selbständiges

Gewerbe ausgeübt wird, ruht das Bezugsrecht

auf Hausbrandkohlen während dieser Zeit. Wird

jedoch ein selbständiges Gewerbe länger als

10 Jahre ausgeübt, so erlischt das Bezugsrecht...

(Diese Vorschriften finden sich im MTV 1973/78 als § 101

Buchst. a) und c)).

§ 108

(1) .....

(2) An Hausbrandkohlen werden je Jahr bis zu

50 Zentner gewährt. Empfänger der Knappschaftsrente

wegen Erwerbsunfähigkeit oder des

Knappschaftsruhegeldes, die infolge ihres

Gesundheitszustandes an das Haus gebunden sind

und deshalb einen höheren Bedarf haben, erhalten

auf Antrag eine ihren Bedürfnissen entsprechende

größere Menge.

......

(4) Der Preis beträgt DM 0,40 je Zentner ab

Zeche. Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche

Abgaben für die Hausbrandkohlen erhoben

werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten.

(§ 108 Abs. 2 und Abs. 4 sind mit nur redaktionellen

Änderungen in § 102 Abs. 2 und Abs. 4 MTV 1973/78

übergegangen).

§ 111

Jedes Bergwerksunternehmen ist verpflichtet,

im Falle seiner Auflösung, der Stillegung oder des

Verkaufes seiner Zechen (Verlust der Kohlenbasis)

die Erfüllung der sich gegenüber den Bezugsberechtigten

ergebenden Ansprüche sicherzustellen.

(Diese Bestimmung lautet als § 105 MTV 1973/78 wie

folgt:

Jedes Bergwerksunternehmen ist verpflichtet, im

Falle seiner Auflösung, der Stillegung oder des

Verkaufes seiner Zechen (Verlust der Kohlenbasis) die

Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen).

Zum 31. Dezember 1968 schied die Beklagte aus dem Unternehmensverband Ruhrbergbau aus. Sie erwarb später als Verwaltungsgesellschaft eine Firmengruppe der chemischen Industrie. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 1. April 1974 wendet sie die Tarifverträge der chemischen Industrie an.

Der Kläger zu 1) war bis zur Stillegung der Zeche am 31. März 1968 als Bergmann bei der Beklagten beschäftigt. Im Anschluß daran war er bis zum 31. Dezember 1970 außerhalb des Bergbaus tätig. Seit dem 1. Januar 1971 bezieht er Knappschaftsausgleichsleistungen und seit dem 1. Juni 1976 flexibles Altersruhegeld.

Der Kläger zu 2) war bis zum 31. März 1968 ebenfalls als Bergmann bei der Beklagten beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis 1971 außerhalb des Bergbaus. Er bezieht seit dem 1. Mai 1971 Berufsunfähigkeits- und seit November 1977 Erwerbsunfähigkeitsrente.

Der Kläger zu 3) stand über die Stillegung hinaus bis zum 30. Juni 1970 in den Diensten der Beklagten. Bis einschließlich 31. März 1978 arbeitete er außerhalb des Bergbaus. Er erhält seit dem 1. Mai 1975 Berufsunfähigkeitsrente und ist seit dem 1. Juli 1976 Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins.

Die Beklagte lieferte den Klägern im Kohlenjahr 1977/78 Hausbrandkohlen nach den für Berginvaliden geltenden tariflichen Vorschriften. Der Kläger zu 3) hatte als Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zunächst Hausbrand wie ein aktiver Bergmann erhalten. Seit dem Kohlenjahr 1978/79 lehnt die Beklagte die beantragte Lieferung von Hausbrandkohlen an die Kläger ab.

Mit ihren Klagen verlangen die Kläger die Fortsetzung der Hausbrandlieferung. Sie haben vorgetragen: Nach § 111 MTV 1967 sei es Sinn und Zweck des Tarifvertrages, dem einzelnen ein Recht auf Hausbrandkohlen zu gewähren, das einseitig nicht mehr eingeschränkt oder aufgehoben werden könne. Der Austritt aus dem Verband und das Überwechseln in eine andere Branche berühre den tarifvertraglichen Anspruch daher nicht. Abschnitt A Nr. 9 a des Sozialplans nehme diese Verpflichtung auf und konkretisiere sie.

Die Kläger haben zuletzt jeweils beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie für

die Bezugsjahre 1978/79 und 1979/80 insgesamt

5 Tonnen Hausbrandkohle zu leisten,

und zwar Zug um Zug gegen

1. Zahlung von 8,-- DM je Tonne Kohle und

2. Erstattung der Steuern und sonstigen gesetzlichen

Abgaben im Sinne von § 103 MTV.

Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat vorgetragen: An den Manteltarifvertrag des Steinkohlenbergbaus sei sie nicht mehr gebunden, da sie zum 31. Dezember 1968 aus dem Unternehmensverband ausgeschieden sei und die Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht Rentenempfänger gewesen seien. Eine Weitergeltung oder Nachwirkung des Manteltarifvertrages komme nicht in Betracht, da sie nicht mehr im fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifwerkes tätig sei. Spätestens mit Abschluß der Betriebsvereinbarung vom 1. April 1974, wonach sie die Tarifverträge der chemischen Industrie anwende, sei die Bindungswirkung weggefallen. Ein Anspruch der Kläger ergebe sich auch nicht aus Abschnitt A Nr. 9 a des Sozialplans. Dessen Satz 1 habe lediglich deklaratorische Bedeutung und betreffe schon nach seinem Wortlaut nur die bereits vor Stillegung ausgeschiedenen Bergleute. Ansprüche der infolge Betriebsstillegung ausscheidenden Arbeitnehmer ergäben sich ausschließlich aus Abschnitt A Nr. 9 b des Sozialplans. Diese seien auf den Zeitraum von sechs Monaten nach Ausscheiden beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche bestünden nicht.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagenabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Kläger haben nach dem Sozialplan vom 9. Oktober 1967 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 1. September 1973 (Stand 1. Juli 1978; im folgenden: MTV 1973/78) Anspruch auf Lieferung von Hausbrandkohle in dem verlangten Umfang. Diese Verpflichtung ist Zug um Zug gegen Zahlung von 8,-- DM pro Tonne und Erstattung der darauf entfallenden Steuern und sonstigen gesetzlichen Abgaben zu erfüllen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den erhobenen Anspruch - neben einer anderen Begründung - nach Abschnitt A Nr. 9 a des Sozialplans in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des MTV 1973/78 bejaht. Der Sozialplan stelle eine selbständige Rechtsgrundlage dar; die Verweisung in Nr. 9 a auf die tariflichen Bestimmungen habe nicht nur deklaratorischen Charakter. Das ergebe sich aus dem Zweck des Sozialplans, der in der Milderung und im Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile infolge der Stillegung liege. Ausscheidende Arbeitnehmer sollten die Rechtsstellung behalten, die sie bei einem Weiterbetrieb der Zeche gehabt hätten. Ausgeschiedene Arbeitnehmer im Sinne von Abschnitt A Nr. 9 a des Sozialplans seien nicht nur die bereits vor Stillegung ausgeschiedenen, sondern auch die mit der Stillegung ausscheidenden Arbeitnehmer. Abschnitt A Nr. 9 b stelle eine sinnvolle Ergänzung dieser Regelung dar. Danach behielten die Ausscheidenden als Überbrückung für ein halbes Jahr den höheren Deputatanspruch des aktiven Bergmanns. Dem ist beizupflichten.

II.1. Betriebsvereinbarungen und damit auch Sozialpläne (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) sind wie Gesetze zunächst nach ihrem Wortlaut, sodann nach dem Gesamtzusammenhang, weiter nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten auszulegen (BAG ständig; vgl. statt vieler BAGE 27, 187, 191 f. = AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 1066/77 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat, zu II der Gründe; BAGE 39, 102, 106 = AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979, zu III 3 b der Gründe).

2.a) Entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin spricht der Wortlaut von Abschnitt A Nr. 9 a des Sozialplans nicht für ihre Auffassung. Diese Klausel meint nicht die bereits vor Stillegung - aus anderen Gründen als der Stillegung - ausgeschiedenen Arbeitnehmer, für deren Rechtsstellung sie deklaratorisch auf die einschlägigen Tarifbestimmungen verweise. Gemeint sind vielmehr die von der Zechenstillegung betroffenen Arbeitnehmer, die durch diese Maßnahme des Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz verlieren. Der Sozialplan will nach seiner Überschrift Regelungen für die durch die Stillegung der Bergbaubetriebe betroffenen Belegschaftsmitglieder aufstellen. Betroffen von der Stillegung sind alle Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Stillegung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Sozialplan sieht vor, daß zum Zwecke eines geordneten Stillegungsablaufes Entlassungen nur nach Abstimmung mit dem Betriebsrat vorgenommen werden und daß als Basis der Personalbedarfsplan gemäß dem Abbauplan 1967 dient (Abschnitt A Nr. 7). Daraus ist zu entnehmen, daß die erforderlichen Entlassungen nicht sämtlich zum Tage der Stillegung ausgesprochen werden sollten, sondern nach und nach in verschiedenen Abschnitten. Die Arbeitnehmer, die entsprechend dem Abbau- und dem Personalbedarfsplan entlassen wurden, waren damit im Sinne von Abschnitt A Nr. 9 a zu dem Zeitpunkt der Stillegung "ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder" und sollten die vom Sozialplan vorgeschriebenen Leistungen erhalten, wenn sie die tariflichen Voraussetzungen erfüllten.

b) Für die Auslegung des Sozialplans im dargestellten Sinn spricht weiter der mit jedem Sozialplan verfolgte Zweck, wirtschaftliche Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehen, auszugleichen oder zu mildern. In Verfolgung dieses Zwecks sollten die im Zusammenhang mit der Stillegung ausscheidenden Arbeitnehmer wegen ihres Anspruchs auf Hausbrandkohle "im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sichergestellt" werden. Das bedeutet: Sie sollten die Rechtsstellung behalten, die sie gehabt hätten, wenn die Beklagte die stillgelegte Zeche weiterbetrieben hätte (vgl. auch BAG Urteil vom 22. August 1979 - aaO, zu II 4 der Gründe). Die Rechtsstellung bei Ausscheiden oder bei Stillegung bestand im Fall der Kläger in einer Anwartschaft, die - bei Erfüllung der tariflich näher geregelten Leistungsvoraussetzungen: Bezug von Altersruhegeld oder knappschaftlichen Renten - zum Vollrecht erstarkte.

c) Die Vorschriften des Abschnitts A Nr. 9 a des Sozialplans und die der Nr. 9 b ergänzen einander. Die erste enthält als allgemeine Regelung für die infolge der Stillegung ausscheidenden Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung ihrer Anwartschaft. Die "Sicherstellung" geschieht durch Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen. Nr. 9 b regelt dagegen einen Leistungsanspruch für die ausscheidenden Arbeitnehmer. Sie sollen für die Dauer eines halben Jahres die Hausbrandkohle wie aktive Bergleute weitererhalten.

d) Die Verweisungsklausel in Abschnitt A Nr. 9 a des Sozialplans (dynamische Verweisung) stellt eine eigenständige Regelung dar. Sie nimmt Bezug auf die jeweiligen Bestimmungen des Tarifvertrages, auch soweit sie nach Abschluß des Sozialplans geändert werden. Dieses Verfahren (vgl. dazu den vom Senat im Urteil vom 22. August 1979 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat - entschiedenen Fall) ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (so ausdrücklich BVerfGE 73, 261, 271 f.).

e) Abschnitt A Nr. 9 a des Sozialplans ist mithin so auszulegen, daß die von der Zechenstillegung betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Hausbrandkohle nach den tarifvertraglichen Bestimmungen haben, die dann gelten, wenn die weiteren Leistungsvoraussetzungen für den Bezug erfüllt sind. Dieser vom Sozialplan eingeräumte Anspruch konnte durch den Verbandsaustritt und den Branchenwechsel der Beklagten nicht berührt werden.

3. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Kläger eine Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau aufzuweisen. Seit 1976 bzw. 1977 erfüllen sie darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Hausbrandkohlen (Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Bergmannsversorgungsschein) entsprechend den §§ 106 Abs. 1 Nr. 2 a, 107 MTV 1967 bzw. der §§ 100 Abs. 1 Nr. 2 a, 101 MTV 1973/1978. Damit stehen ihnen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die verlangten Leistungen zu.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

Halberstadt Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440252

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