Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Abteilungsleiters und stellvertretenden Amtsleiters im städtischen Tiefbauamt
Orientierungssatz
Hinweise des Senats: "Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zum Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung"; vgl zuletzt BAG Urteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 = ZTR 1994, 291."
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 22.04.1993; Aktenzeichen 10 Sa 896/92) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 15.07.1992; Aktenzeichen 2 Ca 568/92) |
Tatbestand
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II aufgrund Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe III (Angestellte in technischen Berufen) der Anlage 1 a zum BAT-VKA hat.
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum 31. August 1992 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Diplom-Ingenieur (FH) für Tiefbau.
Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages die Bestimmungen des BAT in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach der Anlage 1 a zum BAT, es gelten die Bestimmungen für Angestellte in technischen Berufen in der für Kommunen und kommunale Verbände geltenden Fassung. Ursprünglich wurde der Kläger nach der VergGr. IV b BAT und ab 7. März 1969 nach der VergGr. IV a BAT vergütet. Nach einer Arbeitsplatzüberprüfung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 1972 mit, daß er mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in die VergGr. III BAT eingestuft werde. Die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe bestimmten sich nach dem Tarifvertrag vom 15. Juni 1972 zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT.
Mit Schreiben des Stadtdirektors vom 12. Dezember 1972 wurde der Kläger zum 1. Januar 1973 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Abteilungsleiters der Abteilung 662 - Straßenabteilung - beauftragt. Die Aufgaben eines Abteilungsleiters sind unter Ziffer 2.5 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt geregelt. Der Dienstverteilungsplan für den Sachbereich II - Straßenbau, Brückenbau, Ingenieurbau - wurde am 9. Februar 1990 neu gefaßt. Nach Maßgabe dieses Dienstverteilungsplans ist der Kläger in dem Sachbereich II, Aufgabengruppe 66, für den Verwaltungsbezirk 1 (E , K ) tätig.
Mit dem 2. Dezember 1987 wurde der Kläger zum stellvertretenden Amtsleiter des Tiefbauamtes bestellt.
Der Kläger hat anhand des Dienstverteilungsplans eine Arbeitsplatzanalyse erstellt, in der er die von ihm zu verrichtenden einzelnen Tätigkeiten mit Arbeitszeitanteilen (in Prozent) bewertet hat und zu dem Ergebnis kommt, daß er in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 62 % höherwertige Tätigkeiten verrichtet. Die Aufstellung beinhaltet eine Übersicht über die Baumaßnahmen ab 1971, an denen der Kläger im Rahmen der Planung, Ausführung, Bauleitung oder Abrechnung als Sachbearbeiter bzw. Abteilungsleiter beteiligt war. Sämtliche Baumaßnahmen wurden von dem Kläger verantwortlich abgerechnet.
Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger eine detailliertere Aufstellung der aus seiner Sicht "höherwertigen Tätigkeit" vorgelegt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 4. Dezember 1991 vergeblich die Höhergruppierung in die VergGr. II BAT begehrt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei auf der Grundlage des neuen Techniker-Tarifvertrages - VKA - tarifgerecht in die VergGr. III Fallgruppe 1 b BAT eingruppiert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei seit 1972 tarifgerecht in VergGr. III BAT eingruppiert. Er übe zu 62 % der übertragenen Tätigkeit höherwertige Tätigkeiten i. S. der VergGr. III Fallgruppe 1 b BAT aus. Er habe sich in der Tätigkeit seit mehr als 10 Jahren bewährt und sei daher nunmehr unter Berücksichtigung des geänderten Tarifvertrages vom 24. April 1991 in VergGr. II Fallgruppe 1 eingruppiert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn rückwirkend ab
1. Juni 1991 nach der VergGr. II Fallgruppe 1 b
des Tarifvertrages vom 24. April 1991 zur Ände-
rung der Anlage 1 a zum BAT zu entlohnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstieges nicht schlüssig dargelegt. Er habe in Anbetracht des stufenweisen Aufbaus des Tarifvertrages nicht schlüssig dargetan, daß er in einem Umfang von 50 % besonders schwierige und bedeutende Tätigkeiten verrichte. Das Gericht werde nicht in die Lage versetzt, Arbeitsvorgänge zu bilden, um festzustellen, daß die qualifizierende Tätigkeit 50 % der Gesamttätigkeit ausmache. Die von dem Kläger unter Ziffer 2 des Berufungsbegründungsschriftsatzes aufgeführten Tätigkeiten seien "durchaus normale Ingenieurleistungen", Anhaltspunkte für besonders schwierige Tätigkeiten seien nicht erkennbar. Auch sei das tarifliche Merkmal der "Bedeutung" der Tätigkeit nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II der Anlage 1 a zum BAT-VKA (Angestellte in technischen Berufen) ab 1. Juni 1991.
I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Es handelt sich der Sache nach um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen die nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (BAG Urteile vom 3. September 1986 - 4 AZR 335/85 - AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59,64 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Zulässigkeit der Klage von der Bezeichnung der Fallgruppe im Antrag unberührt bleibt, weil es sich hierbei um eine zusätzliche und überflüssige Andeutung des Klagegrundes handelt. Der Kläger erstrebt Vergütung nach der VergGr. II BAT und nicht die unzulässige Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht (vgl. dazu allgemein BAG Urteil vom 2. April 1980 - 4 AZR 306/78 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. II Fallgruppe 1 b für Angestellte in technischen Berufen in der für Kommunen und kommunale Verbände geltenden Fassung der Anlage 1 a zum BAT liegen nicht vor. Der Bewährungsaufstieg in die VergGr. II Fallgruppe 1 b setzt voraus, daß der Kläger tarifgerecht in die VergGr. III Fallgruppe 1 für Angestellte in technischen Berufen BAT-VKA eingruppiert ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen.
1.a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für Kommunen und kommunale Verbände geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach der Anlage 1 a zum BAT-VKA in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 24. April 1991.
b) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm beanspruchten VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nämlich eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ständige Rechtsprechung des Senats).
Es ist rechtlich zwar möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Zusammenfassung von Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang ist nur dann ausgeschlossen, wenn diese Tätigkeiten tatsächlich voneinander getrennt werden können (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff in seiner Anwendung durch die Tatsacheninstanzen in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge selbst festlegen kann (BAG Urteil vom 22. Oktober 1986 - 4 AZR 568/85 - AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
c) Das Landesarbeitsgericht hat die Tätigkeit des Klägers in seinem Aufgabengebiet als Abteilungsleiter nach dem gültigen Dienstverteilungsplan als einen Arbeitsvorgang im Tarifsinn angesehen. Das Berufungsgericht ist zu der Feststellung gelangt, der Kläger leite die Straßenabteilung und sei dabei der weisungsberechtigte Vorgesetzte für die dieser Abteilung zugeordneten Dienstkräfte. Im Rahmen des Dienstverteilungsplans verteile der Kläger u.a. die anfallenden Arbeiten, er sorge für eine schnelle, richtige, einheitliche und wirtschaftliche Erledigung. Er bearbeite wichtige und schwierige Angelegenheiten in der Regel selbst und koordiniere die Arbeitsweise innerhalb seines Sachbereiches, kontrolliere die Arbeitsleistungen der ihm nachgeordneten Dienstkräfte und beseitige etwaige Mängel. Nichts anderes folge aus der Neufassung des Dienstverteilungsplans für den Sachbereich II - Straßenbau, Brückenbau, Ingenieurbau - vom 9. Februar 1990. Der Kläger habe die Tätigkeiten unter Einsatz ihm untergeordneter Dienstkräfte durchzuführen.
Diese Begründung knüpft an die Senatsrechtsprechung an, derzufolge die Leitungstätigkeit als ein großer, mehrere Tätigkeitsbereiche umspannender Arbeitsvorgang angesehen werden kann, wenn der Arbeitnehmer Leitungsaufgaben während seiner gesamten Arbeitszeit ununterbrochen selbst dann ausübt, wenn er gerade mit anderen Aufgaben als mit Leitungsaufgaben beschäftigt ist (BAG Urteil vom 24. März 1993 - 4 AZR 298/92 - AP Nr. 168 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 29. April 1992 - 4 AZR 458/91 - AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Diese tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbar (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Subsumtion allerdings begegnet deshalb rechtlichem Zweifel, weil sie widersprüchlich ist. Aus der vom Kläger erstellten unstreitigen Arbeitsplatzanalyse ist nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen Umfang dem Kläger überhaupt Leitungstätigkeiten übertragen wurden, die aufgrund der Verwaltungsübung die Bildung eines Arbeitsvorgangs rechtfertigen. Vielmehr folgt daraus nur, daß der Kläger Sachbearbeitungsaufgaben zu erledigen hat. Es kann letztlich aber dahinstehen, ob die Bildung eines Arbeitsvorgangs revisionsrechtlich zu beanstanden ist, und es kann unterstellt werden, daß das Landesarbeitsgericht zutreffend einen einheitlichen Arbeitsvorgang angenommen hat. Denn Zahl und Zuschnitt der Arbeitsvorgänge sind unerheblich, wenn feststeht, daß das erforderliche Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" bei der gesamten Tätigkeit des Klägers nicht in nennenswertem, für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit erforderlichen Umfang erfüllt ist. Wird ein bestimmtes Merkmal innerhalb der gesamten Tätigkeit nicht ausgefüllt, kann es auch innerhalb eines für die tarifliche Bewertung möglicherweise allein maßgeblichen Arbeitsvorgangs nicht erfüllt sein (BAG Urteil vom 25. August 1993 - 4 AZR 608/92 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Landesarbeitsgericht hat unzutreffend angenommen, daß der Kläger schlüssigen Vortrag gehalten hat, der geeignet ist, die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit im Tarifsinne zu belegen.
2.a) Die Vergütungsgruppen, über die zwischen den Parteien im Hinblick auf die Eingruppierung des Klägers Streit besteht, lauten in ihren einschlägigen Fallgruppen wie folgt:
VergGr. V b
1. Technische Angestellte mit technischer Aus-
bildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätig-
keit während der ersten sechs Monate der Be-
rufsausübung nach Ablegung der Prüfung ...
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
...
VergGr. IV b
1. Technische Angestellte mit technischer Aus-
bildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätig-
keit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach
Ablegung der Prüfung ... (Hierzu Protokoller-
klärung Nr. 11)
...
Die genannte Protokollerklärung Nr. 11 lautet:
Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:
1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht
nur einfacher Art einschließlich Massen-, Ko-
sten- und statischen Berechnungen und Verdin-
gungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusam-
menhängenden laufenden technischen Angelegen-
heiten - auch im technischen Rechnungswesen,
örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Lei-
tung von Bauten und Bauabschnitten sowie
deren Abrechnung;
2. ...
VergGr. IV a
1. Technische Angestellte mit technischer Aus-
bildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen
Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere
Leistungen aus der VergGr. IV b Fall-
gruppe 1 heraushebt (Hierzu Protokoll-
erklärung Nr. 8)
...
Die genannte Protokollerklärung Nr. 8 lautet:
Besondere Leistungen sind z.B.:
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Be-
arbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere
praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung
voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwir-
kung bei der Leitung von schwierigen Bauten und
Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
VergGr. III
1. Technische Angestellte mit technischer Aus-
bildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen
Vergütungsgruppen und langjähriger prakti-
scher Erfahrung ...,
deren Tätigkeit sich durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
künstlerische oder Spezialaufgaben aus der
VergGr. IV a Fallgruppe 1 heraushebt.
...
VergGr. II
...
1b) Technische Angestellte mit technischer Aus-
bildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen
Vergütungsgruppen und langjähriger prakti-
scher Erfahrung ...,
deren Tätigkeit sich durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung ... aus der
VergGr. IV a Fallgruppe 1 heraushebt,
nach zehnjähriger Bewährung in VergGr. III Fall-
gruppe 1.
...
Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der VergGr. V b bzw. IV b Fallgruppe 1 BAT erfüllt und anschließend die weiterführenden Merkmale der darauf aufbauenden höheren VergGr. IV a Fallgruppe 1, III Fallgruppe 1 sowie II Fallgruppe 1 b BAT (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. nur Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht nimmt in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend an, daß eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Eine summarische Prüfung muß erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden, welche Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe herangezogen worden sind.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger "technischer Angestellter" gemäß der VergGr. IV b Fallgruppe 1 BAT in Verbindung mit Ziffer 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen ist.
Nach der Senatsrechtsprechung sind als "technische Angestellte" solche Angestellte anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (BAGE 51, 356 = AP, aaO, m.w.N.). Für die tatsächliche Zuordnung ist dabei entscheidend, ob die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit des Klägers eine technische Ausbildung bzw. die technischen Fachkenntnisse eines Ingenieurs erfordert.
Der Kläger erfüllt nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die in der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen genannte formelle Voraussetzung für die Anerkennung als technischer Angestellter i.S. der VergGr. IV b Fallgruppe 1 BAT. Der Kläger verfügt über ein Diplom als Tiefbauingenieur und ist als technischer Angestellter i.S. der VergGr. IV b Fallgruppe 1 BAT länger als sechs Monate beschäftigt. Er übt eine Tätigkeit ingenieurmäßigen Zuschnitts aus, da die in den Dienstverteilungsplänen für einen Abteilungsleiter bzw. Sachbearbeiter in dem Sachgebiet 66.2 anfallenden Tätigkeiten den in der Protokollerklärung Nr. 11 genannten Beispielsfällen entsprechen.
c) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß sich die Tätigkeit des Klägers durch "besondere Leistungen" aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 BAT heraushebt und somit die Anforderungen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT erfüllt. Die an "besondere Leistungen" zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Protokollnotiz Nr. 8 (vgl. unter Ziff. 2 a).
Auch für die Annahme "besonderer Leistungen" konnte das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung einen pauschalen Prüfungsmaßstab anwenden. Die Parteien sind sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem ihm übertragenen Aufgabenbereich Tätigkeiten gehobenen ingenieurmäßigen Zuschnitts wahrgenommen hat. Erstmals mit der Revisionsbegründung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger erbringe keine "besonderen Leistungen" i.S. des Tarifvertrages. Dies hat jedoch keine Auswirkungen. Denn auch unter Berücksichtigung eines strengen Beurteilungsmaßstabes sind die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen das Vorliegen "besonderer Leistungen" i.S. der Protokollnotiz anzunehmen ist. Der Kläger hat Entwürfe aufgestellt und geprüft, deren Bearbeitung sowohl besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Straßenbaus und einer geordneten Verkehrsführung sowie eine besondere praktische Erfahrung voraussetzen. Ferner hat der Kläger in fast allen Fällen die örtliche Bauleitung übernommen oder als Oberbauleiter bei der Leitung schwieriger Bauten bzw. Bauabschnitte mitgewirkt und die erforderlichen Abrechnungen in allen Fällen selbst vorgenommen.
d) Das zweitinstanzliche Urteil ist aber deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß die Tätigkeiten des Klägers die tariflichen Heraushebungsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 BAT "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllen.
aa) Die Eingruppierung in die VergGr. III Fallgruppe 1 BAT setzt neben der Bewährung voraus, daß der Kläger nach langjähriger praktischer Erfahrung eine Tätigkeit ausübt, die sich entweder durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" oder durch "künstlerische oder Spezialaufgaben" aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT heraushebt. Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 BAT erfordern in der hier in Betracht kommenden 1. Alternative eine Heraushebung in zweifacher und jeweils verschiedener Weise gegenüber denen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT. Die von dem technischen Angestellten ausgeübte Tätigkeit muß durch ihre "besondere Schwierigkeit" aus der niedrigeren Vergütungsgruppe herausgehoben sein. Hinzu kommen muß zusätzlich eine deutlich wahrnehmbare Differenzierung der Wertigkeit nach ihrer "Bedeutung" gegenüber den Tätigkeiten der niedrigeren VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT.
Nach der Senatsrechtsprechung betrifft das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers. Gegenüber der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT muß sich sein Wissen und Können beträchtlich, d.h. in gewichtiger Weise herausheben. Diese erhöhte Qualifikation kann z.B. in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, in Spezialkenntnissen oder außergewöhnlichen Erfahrungen liegen (BAG Urteil vom 10. Februar 1982 - 4 AZR 466/79 - BAGE 38, 17 = AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Die Qualifikation muß deutlich über das Maß hinausgehen, das üblicherweise von einem einschlägig ausgebildeten technischen Angestellten erwartet wird, um überhaupt als besondere, d.h. herausgehobene Qualifikation für das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" bedeutsam zu werden. Wenn sich das sachliche Wissen und Können des Angestellten in dem üblichen Rahmen eines einschlägig ausgebildeten Angestellten mit mehrjähriger praktischer Erfahrung hält und darüber hinaus keine besonderen fachlichen Steigerungen zu verzeichnen sind, kommt eine Eingruppierung nach der ersten Alternative der VergGr. III Fallgruppe 1 BAT nicht in Betracht. Diese erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich - worauf die Revision zu Recht abhebt - aus der Stellung der Tarifnorm, die für technische Angestellte entsprechend der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen die höchste Vergütungsgruppe darstellt.
Demgegenüber kann sich die besondere Bedeutung der Tätigkeit beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP, aaO, m.w.N.; BAG Urteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Bei den tariflichen Begriffen "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Wegen der Unbestimmtheit dieser Rechtsbegriffe ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion einzuräumen. Das Revisionsgericht kann seine Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Subsumtion des Sachverhalts Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 - AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 - 4 AZR 322/84 - AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auch hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals "besondere Schwierigkeit" sei für den vorliegenden Fall eine pauschale Beurteilung ausreichend, weil die Beklagte nicht in Abrede genommen habe, daß sich die Tätigkeit des Klägers in beträchtlichem Maße aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT heraushebe. Die erforderliche Heraushebung ergebe sich bereits daraus, daß der Kläger in den ihm auf Dauer übertragenen Tätigkeiten vielfältige Belange habe koordinieren und eine Fülle von Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen und Interessenlagen habe berücksichtigen müssen.
Die beträchtliche Heraushebung der Tätigkeit des Klägers durch deren Bedeutung sei geradezu offenkundig. Auch insoweit genügten pauschale Feststellungen, weil ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten nicht zu erkennen sei. Die Beklagte habe sich in diesem Zusammenhang wie im Hinblick auf die Schwierigkeit der Tätigkeiten des Klägers darauf beschränkt, das von ihm behauptete Zeitmaß zu leugnen, ohne jedoch erkennen zu lassen, für welche Aufgaben oder welches Arbeitsgebiet eine herausgehobene Schwierigkeit oder Bedeutung aus tatsächlichen Gründen fraglich sein könne.
Das Landesarbeitsgericht hat das erforderliche Zeitmaß, nämlich eine Heraushebung wegen besonderer Schwierigkeit und Bedeutung mit mindestens 50 % der Gesamttätigkeit "als geklärt" angesehen. Unbestritten stehe fest, daß der Kläger das Zeitmaß von 1/3 seiner Gesamttätigkeit erreiche. Für die Annahme von 50 % spreche eine tatsächliche Vermutung, denn die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 7. März 1990 nach einer Arbeitsplatzüberprüfung dem Kläger mitgeteilt, daß er die Voraussetzungen der damals gültigen VergGr. III BAT erfüllt habe. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung sei "aus den vom Kläger unter Ziffer 2 der Berufungsbegründung mitgeteilten tatsächlichen Besonderheiten der von ihm zu bearbeitenden Aufgaben herzuleiten ...".
Das Landesarbeitsgericht hat das Ergebnis "zusätzlich" damit begründet, daß die Beklagte zu substantiiertem Bestreiten verpflichtet gewesen wäre. Die Beklagte habe bis zum 7. März 1990 und bis zum anschließenden Inkrafttreten des Tarifvertrages vom 24. April 1991 die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers eine Heraushebung in diesem Umfang aufzuweisen habe. Nach der alten Fassung sei der Kläger in die VergGr. III nur dann einzugruppieren gewesen, wenn er mit seiner überwiegenden Tätigkeit die Heraushebungsmerkmale erfülle. Wenn die Beklagte nunmehr geltend mache, daß der Kläger die tariflichen Anforderungen für die VergGr. III Fallgruppe 1 BAT n.F. "nur mit wenigen Prozentpunkten" unterschreite, dann müsse sie aus der Vielzahl der vom Kläger detailliert mitgeteilten Tätigkeiten und Arbeitsergebnisse wenigstens beispielhaft soviele Tatsachen bezeichnen, daß sich an der Unrichtigkeit früherer Feststellungen der Beklagten ernsthaft zweifeln ließe. Dies sei nicht geschehen.
cc) Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
(1) Unzutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, die Beurteilung der Hervorhebungsmerkmale sei im vorliegenden Fall auf einen pauschalen Maßstab reduziert, weil die Beklagte die Ausübung von Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung nicht in Abrede genommen habe.
Die Beklagte hatte bereits auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 11. Mai 1992 ausdrücklich in Abrede gestellt, daß die Tätigkeit des Klägers von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sei. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte auf diesen Schriftsatz Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, daß die Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Sachvortrages auch nach Lektüre des Berufungsbegründungsschriftsatzes fortbestünden. Damit ist nicht nur die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger Tätigkeiten i. S. der Hervorhebungsmerkmale geleistet hat, sondern ob diese überhaupt den Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 1 BAT genügen, Kernpunkt des Rechtsstreits. Das Landesarbeitsgericht hätte sich nicht nur auf eine summarische Prüfung beschränken dürfen.
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Koordination vielfältiger Belange sowie die Fülle zu beachtender Rechtsvorschriften und Interessenlagen belege, daß die Tätigkeiten des Klägers das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" erfüllten, halten einer revisionsrechtlichen Prüfung selbst bei pauschaler Prüfung nicht stand, weil nicht klar erkennbar ist, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Hervorhebungsmerkmale als erfüllt angesehen werden. Die Subsumtion ist auch nicht folgerichtig. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Konsequenzen für den Schwierigkeitsgrad einer Ingenieurstätigkeit sich aus der Koordination von Belangen und Interessen ergeben. Die Beachtung von Rechtsvorschriften und Beachtung sowie Koordination von Interessenlagen lassen für sich betrachtet noch keinen Schluß zu, welchen besonderen ingenieurfachlichen Schwierigkeitsgrad dies voraussetzt. Auch bei einfachen Ingenieurtätigkeiten, erst recht bei gehobenen Ingenieurtätigkeiten gemäß der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT sind Rechtsvorschriften zu beachten und in der Regel Interessenlagen abzuwägen. Das Landesarbeitsgericht hat weder tätigkeitsübergreifend noch auf einzelne Arbeitseinheiten bezogen auch nur ansatzweise eine nachvollziehbare vergleichende Betrachtung mit einer einfachen oder durch besondere Leistung gesteigerten ingenieurmäßigen Tätigkeit angestellt.
Das Landesarbeitsgericht hat die besondere Heraushebung auch nicht durch die pauschale Bezugnahme im Urteil auf Ziffer 2 des Schriftsatzes der Berufungsbegründung nachvollziehbar festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, welche Annahme das Gericht aus welchem Tatsachenvortrag ableitet.
(3) Unzutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, die vorprozessuale Bewertung der Beklagten beinhalte eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kläger die Voraussetzungen der damals gültigen VergGr. III BAT erfüllt habe. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 14. März 1990 zwar ausdrücklich bestätigt, er sei auf der Grundlage des neuen "Techniker-Tarifvertrages" tarifgerecht in die VergGr. III Fallgruppe 1 b BAT eingruppiert, weil seine Tätigkeit sich zu mindestens 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a BAT heraushebe. Dieses Schreiben ist aber lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht. Ob und in welchem zeitlichen Umfang sich die Tätigkeiten des Klägers "durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der VergGr. IV a BAT herausheben, betrifft eine Rechtsfrage, die nicht zur Disposition der Parteien steht. Die Parteien sind weder an die Äußerungen von Rechtsansichten gebunden noch kann eine Partei darauf vertrauen, daß sich die von ihrem Vertragspartner geäußerte Rechtsansicht gerichtlich als zutreffend erweist (BAG Urteil vom 27. Februar 1980 - 4 AZR 237/78 - AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Demgemäß entfaltet auch das vor der Änderung der Anlage 1 a zum Techniker-Tarifvertrag ergangene Schreiben der Beklagten vom 14. März 1990 keine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kläger überhaupt Tätigkeiten mit "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" verrichtet hat. Denn die Mitteilung einer Rechtsauffassung kann keine tatsächliche Vermutung begründen. Der Senat neigt zwar zu der Auffassung, daß detaillierte tagebuchartige Aufzeichnungen über eine Tätigkeit im Einzelfall z.B. wegen des zeitlichen Ausmaßes der verschiedenen Aufgaben des Angestellten eine "gewisse tatsächliche Bedeutung" erlangen können (BAG Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP, aaO). Derartige tatsächliche Bewertungen, aus denen sich eine tatsächliche Vermutung ableiten läßt, sind in dem Schreiben der Beklagten jedoch nicht enthalten. Aus alledem ist zugleich ersichtlich, daß das Schreiben weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1979 - 4 AZR 1008/77 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
(4) Die Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei hinsichtlich des zeitlichen Umfangs höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu substantiierten Bestreiten verpflichtet gewesen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Sie wird den an die Darlegungs- und Beweislast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, für die ohne Abweichung die allgemeinen Voraussetzungen des Zivilprozeßrechts gelten. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß weder die Mitteilung von Eingruppierungen in bestimmte Vergütungsgruppen noch die jahrelange beanstandungslose Zahlung einer Vergütung einen Rechtsschein erzeugt, in deren Konsequenz eine Abstufung oder Umkehr der Darlegungs- und Beweislast liegt (vgl. BAG Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP, aaO; vgl. zuletzt BAG Urteil vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
dd) Aufgrund dieser Rechtsfehler ist die Revision begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteiles, § 564 ZPO, ohne daß es noch auf die Verfahrensrüge der Revision ankommt, das Landesarbeitsgericht habe die Hinweispflicht gem. § 278 Abs. 3 ZPO verletzt, weil es in Abweichung von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des erstinstanzlichen Urteils ohne rechtlichen Hinweis ein substantiiertes Bestreiten vorausgesetzt und damit der Beklagten die Möglichkeit genommen habe, insoweit noch vorzutragen. Die nach § 565 Abs. 1 ZPO gebotene Zurückverweisung ist gem. § 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO entbehrlich, wenn das Revisionsgericht die Sache auf der Grundlage des festgestellten von der Revision nicht gerügten Sachverhalts selbst entscheiden kann. Der Senat kann den Rechtsstreit unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts entscheiden, weil der Klagvortrag insgesamt unschlüssig ist.
(1) Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Ein Vortrag in einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist schlüssig, wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers bei Unterstellung seiner Richtigkeit den Klageantrag als begründet erscheinen läßt, so daß im Falle der Säumnis der beklagten Partei ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO ergehen könnte. Dazu reicht jedenfalls dann, wenn der Kläger ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt (hier die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung"), die genaue und lückenlose Darstellung seiner eigenen Tätigkeit und Einzelaufgaben für die Schlüssigkeit des Klagvortrags nicht aus. Allein aus der Betrachtung der Tätigkeit des Klägers sind nämlich noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT heraushebt. Die Bewertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den unter die VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT fallenden und nicht im Sinne der VergGr. III Fallgruppe 1 herausgehobenen Tätigkeiten und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1980 - 4 AZR 300/78 - AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158, 167 f. = AP, aaO; BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 AZR 251/90 - AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, unter B II 3 b der Gründe). Ob schwierige Arbeiten vorliegen, kann nur unter Berücksichtigung der gesamten zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten entschieden werden. Dabei sind schwierige Aufgaben solche, die in dem betreffenden Fachbereich im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen und die in besonderen Einzelfällen Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten weit hinausgehen (LAG Hamm Urteil vom 15. Februar 1991 - 18 Sa 474/90 -, n.v.).
Die an die Darlegungslast gestellten Anforderungen sind auch nicht unzumutbar. Denn der Rechtsbegriff der "besonderen Schwierigkeit" ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt und konkretisiert worden. Es ist daher einem technischen Angestellten mit entsprechender Sachkunde und Erfahrung ohne Schwierigkeiten möglich, Tatsachen vorzutragen, aus denen der Schluß möglich ist, daß sich seine Tätigkeit etwa wegen erhöhter technischer Anforderungen, ihrer außergewöhnlichen fachlichen Differenzierung, ungewöhnlicher Gelände- oder Gewässerverhältnisse, der Notwendigkeit der Einschaltung und Anhörung außergewöhnlich vieler Beteiligter oder wegen baurechtlicher Schwierigkeiten aus VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT heraushebt (BAG Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP, aaO).
Der Kläger mußte demnach Tatsachen vortragen, die den Schluß zulassen, daß seine Tätigkeiten bei wertender Betrachtung gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT besonders schwierig sind.
(2) Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sich seine Tätigkeit gegenüber anderen Tätigkeiten von Tiefbauingenieuren, die i.S. der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT besondere Leistungen erbringen, durch "besondere Schwierigkeit" heraushebt.
Die in dem Dienstverteilungsplan für den Sachbereich II Straßenbau, Brückenbau, Ingenieurbau vom 9. Februar 1990 dargestellten Tätigkeiten geben über die Zuweisung der vom Kläger auszuübenden Aufgaben Auskunft, nicht aber über die tatsächlich von ihm ausgeübten Tätigkeiten und deren Zeitaufwand im einzelnen. Insoweit hat der Kläger eine Arbeitsplatzanalyse erstellt, in der er die ihm zugewiesenen Tätigkeiten mit Zeitgrößen (in Prozent) versehen hat. Diese sind zwar hinsichtlich ihrer tatsächlichen Angaben von dem Landesarbeitsgericht als unstreitig festgestellt worden. Diese Tatsachenfeststellung ist der revisionsrechtlichen Prüfung im Rahmen des § 561 Abs. 2 ZPO auch entzogen, nicht aber die tarifliche Bewertung der einzelnen Tätigkeiten. Deren Bewertung kann - wie ausgeführt - als Rechtsfrage nicht unstreitig gestellt werden mit der Folge, daß vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu prüfen ist, ob der Klagevortrag aufgrund der Arbeitsplatzanalyse schlüssig ist.
Mit der Arbeitsplatzanalyse genügt der Kläger den an die Darlegungslast zu stellenden Anforderungen indes nicht. Die Aufstellung und Bearbeitung von Entwurfs- und Bauplanungen, Ausschreibungen, Vergabe, Bauleitung und Abrechnung von Straßen, Brücken, Wegen, Plätzen etc., mit der der Kläger nach der von ihm erstellten Arbeitsplatzanalyse zu 28 % seiner Arbeitszeit beschäftigt ist, belegt beispielsweise nicht, daß er im Rahmen dieser Aufgaben in zeitlich erheblichem Umfang Ingenieurleistungen erbracht hat, die besonderes Wissen und Können voraussetzen. Für sich betrachtet entsprechen diese Tätigkeiten denen durch "besondere Leistungen" i.S. der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT ausgewiesenen Ingenieuren. Denn die Protokollnotiz nennt als Tätigkeitsbeispiele gerade das Aufstellen von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse voraussetzt, die Leitung bzw. Mitwirkung der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Auch aus den anderen, dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer sich eine vergleichende Betrachtung anstellen ließe.
Die Schlüssigkeit des Klagevorbringens folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers unter Ziffer 2 der Berufungsbegründung, die das Landesarbeitsgericht als unstreitig festgestellt hat und in seiner Subsumtion pauschal in Bezug nimmt. Der Kläger hat unter der Überschrift "höherwertige Tätigkeiten" allgemein seine Tätigkeiten im Rahmen der seit 1973 von der Beklagten durchgeführten größeren Baumaßnahmen beschrieben. Die angegebenen Tätigkeiten des Klägers (z.B. Ausschreibung, Bauleitung, Bauabrechnung, Mittelüberwachung, Abrechnung, Auseinanderrechnung für die Heranziehung der Anlieger) bilden für sich betrachtet nicht den besonderen ingenieurfachlichen Schwierigkeitsgrad bei der Durchführung der Objekte. Der Kläger zeigt nicht nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme zugänglich auf, welche Schwierigkeiten sich im einzelnen gestellt haben oder typischerweise stellen, inwieweit er etwa aufgrund besonderer Planungsvorgaben konstruktive Lösungen finden mußte, die gemessen am Ausbildungs- und Erfahrungsstand eines langjährig beschäftigten Tiefbauingenieurs erhöhtes Wissen und Können voraussetzen. Der Kläger legt auch nicht dar, welche besonderen Interessenlagen schwierige fachliche Lösungen erfordert hätten, deren Bewältigung besonderer Erfahrungen und Kenntnisse bedarf.
Nach dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß sich Sachgebiets- bzw. Abteilungsleiter im Tiefbauamt generell durch schwierige Tätigkeiten gegenüber (Tiefbau-) Ingenieuren der VergGr. IV b Fallgruppe 1 bzw. IV a Fallgruppe 1 BAT herausheben. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts dadurch, daß dem Kläger innerhalb des Bereichs ein Ingenieur und mehrere Zeichnerinnen unterstellt sind.
Da die Klage mangels Schlüssigkeit nach materiellem Recht nicht begründet ist, kommt es auf die prozessuale Rüge der Revision nicht mehr an, das Landesarbeitsgericht habe mangels eigener Sachkompetenz ohne Sachverständigengutachten die besondere Schwierigkeit nicht beurteilen können.
(3) Da die Revision zutreffend gerügt hat, daß die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit des Klägers nicht schlüssig dargelegt ist, kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der besonderen Bedeutung rechtsfehlerhaft gewürdigt hat.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Schaub Schneider Dr. Friedrich
Wehner Gotsche
Fundstellen
ZTR 1994, 507-508 (ST1-3) |