Dem folgt der Senat nicht.
1. Die Klägerin hat keinen Auskunftsanspruch nach § 27 VTV gegen den Beklagten für den Klagezeitraum. Der nach seinem fachlichen Geltungsbereich für den Betrieb des Beklagten speziellere MTV verdrängt den VTV.
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der Betrieb des Beklagten für den Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 12 (Fassadenbauarbeiten) sowie Nr. 37 (Trocken- und Montagebauarbeiten) VTV unterfällt und nicht gemäß Abschnitt VII Nr. 12 (Klempnerhandwerk) ausgenommen war. Dagegen wendet sich der Beklagte nicht mehr. Kraft Allgemeinverbindlichkeit wird der Betrieb des Beklagten deshalb grundsätzlich nach § 5 Abs. 4 TVG von den tariflichen Bestimmungen des VTV erfaßt.
b) Der Betrieb des Beklagten unterfiel im Klagezeitraum aber auch dem fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für das Metallbauer-Handwerk, das Maschinenbaumechaniker-Handwerk, das Werkzeugmacher-Handwerk, das Dreher-Handwerk, das Feinmechaniker-Handwerk, das Metallformer- und das Metallgießer-Handwerk in Hessen vom 17. Oktober 1995, gültig ab 1. November 1995, sowie vom 13. August 1998, gültig ab 1. September 1998 (MTV). Nach jeweils § 1 Abs. 2 gelten diese Tarifverträge fachlich ua. für alle Betriebe des Metallbauer-Handwerks (mit den Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Metallgestaltung, Anlagen- und Fördertechnik, Landtechnik und Fahrzeugbau). Diese Fachrichtungen nehmen Bezug auf die in § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 10. April 1989 (BGBl. I S 746) geregelten Ausbildungsberufsbilder. Sie bezeichnen in der Fachrichtung Konstruktionstechnik als Gegenstand der Berufsausbildung das Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b), das Herstellen von Bauteilen und Bauelementen für Metallbau- oder Stahlkonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c), das Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für Verkleidungen und Fassaden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) und das Montieren von Metallbau- und Stahlbaukonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e). Dies entspricht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den im Betrieb des Beklagten verrichteten Tätigkeiten der Erstellung und der Montage von Fassadenkonstruktionen aus Metallwerkstoffen und Glas.
c) An diesen Tarifvertrag ist der Beklagte kraft Mitgliedschaft in der Innung der Metallhandwerke W…, die wiederum Mitglied im tarifschließenden Fachverband Metall in Hessen ist, nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden. Daß die Bestimmungen des MTV nach § 4 Abs. 1 TVG auch nur für ein einziges Arbeitsverhältnis normativ wirken, kann jedoch nicht festgestellt werden, weil der Beklagte nicht hat darlegen können, daß während des Klagezeitraums auch nur einer seiner Arbeitnehmer Mitglied der IG Metall gewesen ist. Die vom Landesarbeitsgericht festgestellte arbeitsvertragliche Vereinbarung des MTV begründet keine unmittelbare und zwingende Wirkung des Tarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse (BAG 22. September 1993 – 10 AZR 207/92 – BAGE 74, 238). Damit liegt nicht der Fall einer Tarifkonkurrenz, sondern derjenige einer Tarifpluralität vor. Für die Annahme einer solchen Tarifpluralität genügt die Möglichkeit, daß ein der tarifschließenden Gewerkschaft angehörender Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist bzw. beschäftigt werden könnte (BAG 26. Januar 1994 – 10 AZR 611/92 – BAGE 75, 298). Dies ist der Fall.
d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht ein Auskunftsanspruch nach § 27 VTV nicht bereits deshalb, weil der allgemeinverbindliche VTV im Gegensatz zu dem einzelvertraglich vereinbarten MTV nach § 5 Abs. 4 TVG normativ wirkt.
aa) Fälle der Tarifpluralität wie auch solche der Tarifkonkurrenz sind nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend aufzulösen, daß nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 24. Januar 1990 – 4 AZR 561/89 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; 26. Januar 1994 – 10 AZR 611/92 – BAGE 75, 298; 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 242 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 15; aA mwN Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 277 ff.; vgl. auch BAG 28. Mai 1997 – 4 AZR 663/95 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8; 20. Februar 2002 – 4 AZR 23/01 – nv., zu II 1d der Gründe).
Daran hält der Senat jedenfalls für die Geltungsbereichsstreitigkeiten der Sozialkassen des Baugewerbes fest. Im Falle der Tarifpluralität verdrängt ein speziellerer Tarifvertrag den VTV, sofern jedenfalls der Arbeitgeber – wie hier – kraft Verbandsmitgliedschaft an den spezielleren Tarifvertrag gebunden ist (BAG 26. Januar 1994 – 10 AZR 611/92 – aaO). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der speziellere Tarifvertrag ohne Tarifbindung des Arbeitgebers lediglich einzelvertraglich vereinbart ist (BAG 22. September 1993 – 10 AZR 207/92 – aaO). Mit der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach es auf die Tarifgeltung in jedem einzelnen Arbeitsverhältnis ankomme, hat sich der Senat in den zitierten Entscheidungen mehrfach auseinander gesetzt und ist ihr insbesondere im Hinblick auf die Funktionalität gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien iSd. § 4 Abs. 2 TVG nicht gefolgt. Die hier angefochtene Entscheidung enthält insoweit keine neuen Argumente.
Auch aus § 1 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (AEntG vom 26. Februar 1996 BGBl. I S 227, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002, BGBl. I S 2787) ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, daß ein inländischer Arbeitgeber, der vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird, gesetzlich zur Abführung der Beiträge verpflichtet ist, auch wenn er kraft Verbandsmitgliedschaft an einen für seinen Betrieb sachnäheren Tarifvertrag gebunden ist. Soweit § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG für den ausländischen Arbeitgeber bzw. Satz 3 für den inländischen Arbeitgeber eine gesetzliche Rechtspflicht zur Beitragsabführung begründen, handelt es sich um klarstellende Bestimmungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG, deren Zweck sich darin erschöpft, daß sie als Gebotsnormen den rechtstechnisch erforderlichen Anknüpfungspunkt für die in § 5 AEntG enthaltene Bußgeldbewehrung bilden (Koberski/-Asshoff/Hold AEntG § 1 Rn. 318; Ulber AÜG § 1 AEntG Rn. 41). Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des AEntG die Fragen von Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität für den Bereich der Verfahrenstarifverträge gesetzlich im Sinne eines unbedingten Vorranges dieser Tarifverträge regeln wollte, sind nicht ersichtlich.
b) Der Klage kann auch nicht mit der Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts stattgegegeben werden. Der VTV wird von dem spezielleren MTV verdrängt.
aa) Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (Senat 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 – aaO; 26. Januar 1994 – 10 AZR 611/92 – aaO).
bb) Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß BRTV und VTV von spartenspezifischen Handwerkstarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität verdrängt werden, sofern zumindest der Arbeitgeber tarifgebunden ist (vgl. BAG 27. August 1986 – 4 AZR 280/85 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 70; 22. September 1993 – 10 AZR 207/92 – BAGE 74, 238 – zum Schreinerhandwerk; 24. Januar 1990 – 4 AZR 561/89 – aaO; 26. Januar 1994 – 10 AZR 611/92 – aaO, zu Drainierungsarbeiten, Vorrang der Tarifverträge für landwirtschaftliche Lohnunternehmen). Auch im Verhältnis zu einem Manteltarifvertrag für das metallverarbeitende Handwerk werden in einem Betrieb des Schlosserhandwerks, der Decken- und Wandverkleidungen fast ausschließlich aus Metall herstellt und montiert, der BRTV und der VTV nach dem Grundsatz der Spezialität verdrängt, weil die Tarifverträge für das Schlosserhandwerk sachnäher und damit spezieller sind (BAG 14. Juni 1989 – 4 AZR 200/89 – AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4).
cc) Dies gilt auch im Verhältnis zwischen BRTV und VTV und dem MTV.
(1) Der räumliche Geltungsbereich des MTV ist enger als derjenige des bundesweit geltenden VTV. Ein nach seinem räumlichen Geltungsbereich enger begrenzter Tarifvertrag kann grundsätzlich eher regionalen Besonderheiten Rechnung tragen als ein bundesweit geltender Tarifvertrag, der diese weitgehend vernachlässigen muß (BAG 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 – aaO).
(2) Da es maßgeblich darauf ankommt, welcher Tarifvertrag den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird, ist der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich von besonderem Gewicht (BAG 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 – aaO).
Grundsätzlich ist für den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte Bereich entscheidend (BAG 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 – aaO). Abzustellen ist dabei auf den BRTV, weil der VTV keine materiellen Regelungen der Arbeitsbedingungen enthält, sondern lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die weiteren Sozialkassen des Baugewerbes regelt (BAG 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 – aaO; 14. Juni 1989 – 4 AZR 200/89 – aaO).
Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aber nicht, daß der BRTV bereits deshalb als der speziellere Tarifvertrag anzusehen ist, weil er nur auf Betriebe beschränkt ist, die sich mit Arbeiten an Bauwerken beschäftigen, während der MTV auf den Werkstoff Metall abstellt, ohne daß es auf spezifische arbeitstechnische Zwecke ankommt. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein Tarifvertrag gegenüber dem BRTV ausschließlich eine sich daraus ergebende “Teilmenge” regelt (zB “Fassadenbauarbeiten aus Metall”). Folgte man dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wäre der BRTV immer schon dann der speziellere Tarifvertrag, wenn vom fachlichen Geltungsbereich konkurrierender Tarifverträge auch Betriebe erfaßt werden, die keine baulichen Leistungen erbringen. Auch das Bundesarbeitsgericht geht nicht von diesem Grundsatz aus (vgl. BAG 26. Januar 1994 – 10 AZR 611/92 – aaO).
Stellt ein Tarifvertrag in seinem fachlichen Geltungsbereich im wesentlichen auf den Zweck der Tätigkeit ab, wie dies bei den Bautarifverträgen der Fall ist, und der andere auf die Verwendung eines bestimmten Werkstoffs, wie im MTV, können Zweck und Werkstoff nicht unmittelbar als vergleichbare Kriterien gegenübergestellt werden. Welcher Tarifvertrag spezieller ist, muß sich aus anderen Kriterien ergeben.
Im vorliegenden Fall ist der Geltungsbereich des MTV bereits deshalb enger und dieser deshalb spezieller, weil er nur Betriebe des Metallhandwerks erfaßt, während der BRTV auch Industriebetriebe, also insgesamt eine wesentlich breitere Skala von Betriebsformen und Organisationseinheiten umfaßt. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat in der Entscheidung vom 25. Juli 2001 (– 10 AZR 599/00 – aaO) den Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt trotz dessen engeren räumlichen Geltungsbereichs nicht für spezieller als den BRTV gehalten.
(3) Hingegen läßt sich weder aus dem persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge noch aus den materiellen Arbeitsbedingungen, die die Tätigkeit der Arbeitnehmer des Betriebes des Beklagten berühren, eine Spezialität eines der Tarifwerke herleiten.
Den typischerweise bei der Tätigkeit auf wechselnden Baustellen im gesamten Bereich der Bundesrepublik entstehenden Regelungsbedürfnissen tragen beide Tarifwerke Rechnung. Zwar mag die Regelungsdichte im BRTV für Tätigkeiten auf wechselnden Baustellen höher sein als diejenige im in erster Linie auf die Produktion ausgerichteten MTV, jedoch enthält auch der letztere ausreichende Regeln zu Auswärtstätigkeiten (§ 22) und Erschwerniszuschlägen (§ 15), die die betriebliche Tätigkeit des Beklagten erfassen. Ein Günstigkeitsvergleich ist hierbei nicht vorzunehmen.
Damit sind hier maßgeblich der engere räumliche Geltungsbereich und der engere fachliche Geltungsbereich im Hinblick auf die alleinige Einbeziehung von Handwerksbetrieben im MTV.