Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Jahressonderzahlung. Übergangsregelung
Orientierungssatz
1. Wird im Nachwirkungszeitraum eines abgelaufenen Tarifvertrags ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert, sondern ändern die Arbeitsvertragsparteien außer der Vertragslaufzeit auch die Arbeitsbedingungen und begründen sie damit ein neues Arbeitsverhältnis, gelten die Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrags nicht normativ weiter.
2. Mit der Regelung in § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L, wonach sich im Jahr 2006 der Anspruch der Beschäftigten auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach den am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen richtete, haben die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt, dass die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Vorschriften sinngemäß oder entsprechend Anwendung finden. Mit dem Begriff “Landesregelungen” haben die Tarifvertragsparteien auf die in den einzelnen Bundesländern für die Beschäftigten getroffenen landesspezifischen Regelungen abgestellt, die vom Wegfall der Zuwendung bis zur Übernahme der für die Beamten geltenden landesbesoldungsrechtlichen Regelungen reichten.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) § 20; Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20; BAT §§ 11, 42
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. November 2008 – 3 Sa 95/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten noch darüber, ob der Klägerin für das Jahr 2006 eine Jahressonderzahlung nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) oder eine Zuwendung nach der für die Beamten des Beklagten geltenden Regelung zusteht.
Rz. 2
Die 1973 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 2002 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim Beklagten an der medizinischen Fakultät der Universität L… als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 20. März 2002 für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2002, im Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2002 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 12. Mai 2003 und im Arbeitsvertrag vom 16. März 2004 für die Zeit vom 13. Mai 2004 bis zum 28. Februar 2005 jeweils Teilzeitarbeit der Klägerin mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags vom 2./10. Februar 2005 war die Klägerin vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2005 vollbeschäftigte Angestellte. In § 1 des Arbeitsvertrags vom 19./22. Juli 2005 ist für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2008 Teilzeitarbeit im Umfang von 75 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten vereinbart. In § 3 dieses Arbeitsvertrags heißt es:
“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart ist, für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge bis zu ihrer Beendigung oder bis zum Abschluss eines anderen Tarifvertrages statisch weiter. Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
…”
Rz. 3
Der Beklagte gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an. Diese kündigte mit einem Schreiben vom 25. Juni 2003 ua. den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990 idF des Tarifvertrags zur Änderung der Zuwendungstarifverträge (Ost) vom 31. Januar 2003 (TV Zuwendung Ang-O) fristgerecht zum 30. Juni 2003.
Rz. 4
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TVL) und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-L) regelt ua.:
Ҥ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,
für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses.
…
§ 2
Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L
(1) Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
…
§ 21
Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007
(1) Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum 31. Oktober 2006 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L.
(2) Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Oktober 2006 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt:
a) Im Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach den am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen.
b) …
c) Ab dem Jahr 2008 gilt § 20 TV-L.
Der Arbeitgeber kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller vollziehen.
(3) Nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007 in Höhe des Betrages, der ihnen nach Absatz 2 zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 bestanden hätte.
…”
Rz. 5
In § 20 TV-L heißt es:
Ҥ 20
Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
…
Protokollerklärungen zu § 20:
1. …
2. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2006 hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung nicht unterlegen hat, sowie für nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte gelten in den Jahren 2006 und 2007 die Regelungen des § 21 TVÜ-Länder.”
Rz. 6
Die Klägerin hat ohne Erfolg vom Beklagten für das Jahr 2006 die Zahlung einer Zuwendung nach der für die Beamten des Beklagten geltenden Regelung iHv. 1.125,00 Euro brutto verlangt und auch erfolglos eine Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L iHv. 1.051,95 Euro brutto beansprucht.
Rz. 7
Sie hat gemeint, das seit dem 1. April 2002 bestehende Arbeitsverhältnis sei jeweils verlängert worden mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 TVÜ-L vorlägen und sie für das Jahr 2006 Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L iHv. 1.051,95 Euro brutto habe. Jedenfalls sei zur Schließung einer tariflichen Regelungslücke eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 1 TVÜ-L geboten. Für den Fall, dass ihr Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 nach § 20 TV-L nicht begründet sei, stehe ihr gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L für dieses Jahr eine Zuwendung nach dem Sächsischen Sonderzahlungsgesetz für Beamte zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes hätten Beamte der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 Anspruch auf eine Jahressonderzahlung iHv. 1.500,00 Euro. Aufgrund ihrer Teilzeitarbeit im Umfang von 75 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten habe der Beklagte ihr eine Zuwendung iHv. 1.125,00 Euro zu zahlen.
Rz. 8
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.051,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.
Rz. 9
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 TVÜ-L nicht und habe daher für das Jahr 2006 keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L. § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L verweise nicht auf das bei ihm am 19. Mai 2006 geltende Beamtenrecht.
Rz. 10
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin für das Jahr 2006 eine Jahressonderzahlung iHv. 1.051,95 Euro brutto beansprucht hat. Soweit die Klägerin über den ihr zugesprochenen Betrag hinaus für das Jahr 2006 die Zahlung einer Zuwendung iHv. 1.125,00 Euro brutto verlangt hat, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit das Arbeitsgericht der Klägerin Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 zugesprochen hat, und hat insoweit die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für sie zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin weder eine Jahressonderzahlung nach § 21 Abs. 1 TVÜ-L iVm. § 20 TV-L noch eine Zuwendung nach § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L zusteht.
Rz. 12
I. Der Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 folgt trotz der Tarifbindung beider Parteien nicht aus § 20 Abs. 1 TV-L, wonach Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben. Die Tarifvertragsparteien haben zwar die Zuwendung nach dem TV Zuwendung Ang-O und das bisherige Urlaubsgeld in dieser Tarifvorschrift mit Wirkung zum 1. November 2006 zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst und in § 2 Abs. 1 TVÜ-L iVm. Anlage 1 Teil B Nr. 19 bestimmt, dass der TV Zuwendung Ang-O durch den TV-L und den TVÜ-L ersetzt wird. In § 21 TVÜ-L haben sie für Beschäftigte, für die dieser Tarifvertrag gilt, für die Jahre 2006 und 2007 jedoch spezielle Regelungen getroffen. Auf diese haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 TV-L nochmals ausdrücklich hingewiesen. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2006 fortbestanden hat und die tarifgebundene Klägerin am 1. November 2006 gemäß § 1 Abs. 1 TV-L unter den Geltungsbereich des TV-L fiel, weil sie in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten stand, der Mitglied der TdL ist, sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 TVÜ-L für die Anwendung des § 21 TVÜ-L erfüllt.
Rz. 13
1. Gemäß § 21 Abs. 1 TVÜ-L richtet sich für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum 31. Oktober 2006 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Rz. 14
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht maßgebend, dass sie bereits seit dem 1. April 2002 beim Beklagten beschäftigt ist und damit bereits am 30. Juni 2003 ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten bestanden hat. Entscheidend ist, dass die Parteien mit dem Abschluss der Arbeitsverträge vom 2./10. Februar 2005 und vom 19./22. Juli 2005 jeweils ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben und zum Zeitpunkt der Begründung dieser Arbeitsverhältnisse die TdL mit einem Schreiben vom 25. Juni 2003 ua. den TV Zuwendung Ang-O fristgerecht zum 30. Juni 2003 gekündigt hatte. An einer normativen Wirkung von Tarifregelungen nach § 4 Abs. 5 TVG fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis erst während der Nachwirkungszeit begründet wird (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2006 – 10 AZR 665/05 – BAGE 120, 182, 195; 11. Juni 2002 – 1 AZR 390/01 – BAGE 101, 288; 7. November 2001 – 4 AZR 703/00 – BAGE 99, 283; 3. Dezember 1985 – 4 ABR 60/85 – BAGE 50, 258; 29. Januar 1975 – 4 AZR 218/74 – BAGE 27, 22; 6. Juni 1958 – 1 AZR 515/57 – BAGE 6, 90).
Rz. 15
b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, mit den Arbeitsverträgen vom 2./10. Februar 2005 und vom 19./22. Juli 2005 sei nicht jeweils ein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern das bestehende Arbeitsverhältnis nur verlängert worden. Die Verlängerung eines Vertrags ist nur während seiner Laufzeit möglich, andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Vertrags vor (st. Rspr., vgl. BAG 20. September 2006 – 10 AZR 770/05 – mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41). Die Parteien haben zwar jeweils noch während der Vertragslaufzeit des vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnisses die Weiterbeschäftigung der Klägerin vereinbart. Jedoch haben sie mit den Arbeitsverträgen vom 2./10. Februar 2005 und vom 19./22. Juli 2005 nicht nur die Laufzeit des vorhergehenden Vertrages geändert, sondern zugleich auch die Arbeitsbedingungen. Während die Klägerin bis zum 28. Februar 2005 Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten war, war sie gemäß § 1 des Arbeitsvertrags vom 2./10. Februar 2005 vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2005 vollbeschäftigte Angestellte. In § 1 des Arbeitsvertrags vom 19./22. Juli 2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2008 Teilzeitarbeit im Umfang von 75 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten. Damit haben die Parteien nach dem Außerkrafttreten des TV Zuwendung Ang-O mit Ablauf des 30. Juni 2003 nicht nur wiederholt die Vertragslaufzeit, sondern auch die Arbeitsbedingungen geändert. Dies schließt die Annahme einer Vertragsverlängerung aus (BAG 20. September 2006 – 10 AZR 770/05 – mwN, aaO).
Rz. 16
2. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 1 TVÜ-L abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die entsprechende Anwendung dieser Tarifvorschrift nicht zur Schließung einer unbewussten Tariflücke geboten.
Rz. 17
a) Allerdings haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Pflicht, eine unbewusste Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben und den Tarifvertragsparteien kein Spielraum zur Lückenschließung bleibt (BAG 29. April 2004 – 6 AZR 101/03 – BAGE 110, 277, 284). Die von der Klägerin angenommene unbewusste Tariflücke liegt jedoch nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben in § 21 TVÜ-L spezielle Regelungen getroffen, die die Jahressonderzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 betreffen. Dabei haben sie zwischen drei Beschäftigungsgruppen differenziert. In § 21 Abs. 1 TVÜ-L haben sie bestimmt, dass den bis zum 31. Oktober 2006 der tariflichen Nachwirkung unterliegenden Beschäftigten bereits im Jahr 2006 eine Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L zusteht. In § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L haben sie geregelt, dass sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld der vor dem 31. Oktober 2006 eingestellten, nicht der tariflichen Nachwirkung unterliegenden Beschäftigten, zu denen die Klägerin gehört, im Jahr 2006 nach den am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen richtet. Damit haben die Tarifvertragsparteien einen Anspruch dieser Beschäftigten auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L für das Jahr 2006 ausgeschlossen. Diesen Beschäftigten steht die in § 20 TV-L geregelte Jahressonderzahlung erst ab dem Jahr 2008 zu. Schließlich haben die Tarifvertragsparteien in § 21 Abs. 3 die Beschäftigten erfasst, die erst nach dem 31. Oktober 2006 eingestellt worden sind.
Rz. 18
b) Wenn die Tarifvertragsparteien den in § 21 Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-L genannten Beschäftigten einen Anspruch auf die in § 20 TV-L geregelte Jahressonderzahlung erst ab dem Jahr 2008 einräumen wollten, ist dieser Wille von den Gerichten für Arbeitssachen zu achten. Wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie muss es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (st. Rspr., vgl. BAG 29. April 2004 – 6 AZR 101/03 – BAGE 110, 277, 284; 20. Mai 1999 – 6 AZR 451/97 – BAGE 91, 358, 367). Dies gilt auch dann, wenn die tarifliche Regelung keinen Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung oder eine Zuwendung für das Jahr 2006 begründet. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L für den Anspruch auf eine Zuwendung für das Jahr 2006 auf die am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen abgestellt haben, haben sie den von dieser Bestimmung erfassten Beschäftigten weder eine Zuwendung dem Grunde nach, geschweige denn eine Zuwendung in einer bestimmten Höhe garantiert.
Rz. 19
II. Das Landesarbeitsgericht hat auch jedenfalls im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klägerin für das Jahr 2006 keinen Anspruch auf eine Zuwendung nach § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L hat.
Rz. 20
1. Die Tarifvorschrift erfasst Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Oktober 2006 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Parteien hätten in § 3 des Arbeitsvertrags vom 19./22. Juli 2005 für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2008 eine solche abweichende Vereinbarung getroffen, indem sie den abgelaufenen TV Zuwendung Ang-O in Bezug genommen hätten. Allerdings spricht viel dafür, dass die Tarifvertragsparteien unter “abweichenden Vereinbarungen” nur inhaltlich von der tariflichen Regelung abweichende Abreden der Arbeitsvertragsparteien verstanden haben. Die Frage, ob die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines abgelaufenen Tarifvertrags eine abweichende Vereinbarung im Tarifsinne ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Dies kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden.
Rz. 21
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Tarifvertragsparteien des TVÜ-L mit der Formulierung in § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L “Im Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach den am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen” nicht ua. auf das Sächsische Sonderzahlungsgesetz für Beamte Bezug genommen. Für ein solches Verständnis fehlt jeder Anhaltspunkt im Wortlaut der Tarifvorschrift, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 11. Februar 2009 – 10 AZR 48/08 – mwN, ZTR 2009, 323). Anders als die von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in § 11 BAT für die Nebentätigkeit der Angestellten und in § 42 BAT für die Reisekostenvergütung der Angestellten getroffenen Regelungen spricht § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L nicht davon, dass für den Anspruch des Beschäftigten auf Zuwendung für das Jahr 2006 die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß oder entsprechend anzuwenden sind. Nach der Kündigung der Zuwendungstarifverträge hatte die TdL für die nach dem 30. Juni 2003 eingestellten Beschäftigten keine einheitlichen Richtlinien vorgegeben. Die Länder hatten in der Folgezeit landesspezifische Regelungen getroffen, die vom Wegfall der Zuwendung bis zur Übernahme der landesbesoldungsrechtlichen Regelungen reichten (vgl. Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2008 § 20 TV-L Vorbem. Rn. 2.2). Auf diese landesspezifischen Regelungen haben die Tarifvertragsparteien in § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L mit dem Begriff “Landesregelungen” abgestellt. Es trifft zwar zu, dass nach dem Außerkrafttreten der Zuwendungstarifverträge vielfach die Zahlung der Zuwendung auf der Basis der Regelungen im Beamtenbereich vereinbart wurde (Schwill in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand September 2008 § 21 TVÜ-L Rn. 7). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Der Beklagte hat die für seine Beamten geltenden landesbesoldungsrechtlichen Regelungen auch nicht für die im Nachwirkungszeitraum eingestellten Angestellten übernommen. Dies hindert einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf eine Zuwendung für das Jahr 2006 in Höhe der am 19. Mai 2006 für die Beamten des Beklagten geltenden Bemessungssätze.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Züfle, Alex
Fundstellen
Haufe-Index 2216670 |
NZA 2009, 1439 |
ZTR 2009, 587 |
AP 2010 |
EzA-SD 2009, 14 |
ArbR 2009, 88 |