Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit Zusatzausbildung
Leitsatz (redaktionell)
Begriff der Zusatzausbildung eines Sozialarbeiters in der Familientherapie; Umfang der entspr. Tätigkeit
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 29.05.1990; Aktenzeichen 6 Sa 1726/89 E) |
ArbG Braunschweig (Urteil vom 17.08.1989; Aktenzeichen 1 Ca 102/89 E) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Mai 1990 – 6 Sa 1726/89 E – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen nur aus dem Nettobetrag zu zahlen sind.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin, die staatlich anerkannte Sozialpädagogin ist, wird seit dem 1. Oktober 1977 im Jugendamt der Beklagten im Sachgebiet Erziehungsbeistandschaften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. IV b BAT/VKA.
Die Klägerin ist im Sachgebiet Erziehungsbeistandschaften in der Familientherapie tätig. Ihr obliegt die Intensivbetreuung von Familien, die ihr als Problemfälle vom Sozialdienst der Beklagten zugewiesen werden.
In der Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 9. Oktober 1984 nahm die Klägerin berufsbegleitend an einer Weiterbildungsmaßnahme in systemischer Familientherapie des Instituts für Familientherapie in Marburg teil. Die Weiterbildungsmaßnahme umfaßte insgesamt 300 Stunden Unterricht und schloß mit einem Abschlußkolloquium ab. Voraussetzung für die Teilnahme am Abschlußkolloquium war die Dokumentation von drei Familientherapien, für die die Klägerin insgesamt 140 Stunden aufwendete. Auf begleitendes Literaturstudium entfielen 200 Stunden. Über die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme wurde der Klägerin ein Zertifikat erteilt. Während der Zeit der Weiterbildungsmaßnahme führte die Klägerin freiwillig überdurchschnittlich viele Beratungsgespräche durch, die sie bei den Weiterbildungsseminaren vorstellte und nahm im regionalen Arbeitskreis für Familientherapie an 15 Supervisionstreffen teil.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihre Tätigkeit seit dem 1. Oktober 1988 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a Fallgruppe 6 der allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) erfülle. Sie sei als Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung im Sozialdienst tätig und verfüge nach der erfolgreichen Teilnahme an der berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme über eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im tariflichen Sinne. Ihre Tätigkeit in der Familientherapie erfordere eine solche sozialtherapeutische Zusatzausbildung, so daß sie nach vierjähriger Berufsausübung in einer solchen Tätigkeit nach Abschluß der Ausbildung die tariflichen Anforderungen ab 1. Oktober 1988 erfülle. Daß sie die zusätzliche Spezialausbildung, die den tariflichen Erfordernissen entspreche, für ihre Tätigkeit benötige, folge daraus, daß sie nur Problemfälle bearbeite, die einer besonders intensiven Betreuung bedürften.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.017,32 DM brutto als Differenzbetrag der VergGr. IV b und IV a BAT für den Zeitraum vom 1. Oktober 1988 bis zum 28. Februar 1989 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die von der Klägerin durchgeführte berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme weder nach ihrem zeitlichen Umfang noch nach ihrem Inhalt die tariflichen Anforderungen einer zusätzlichen Spezialausbildung erfülle. Da in der Protokollerklärung Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) eine mindestens zweijährige berufsbegleitende Ausbildung einem mindestens einjährigen Lehrgang gleichgestellt werde, müsse eine Unterrichtszeit von 800 Ausbildungsstunden gefordert werden, die die Klägerin nicht nachweisen könne. Außerdem müßten Ausbildungsinhalte vermittelt werden, die über die normalen Ausbildungsinhalte der Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen hinausgingen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da Familientherapie für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen ein ihrer Ausbildung entsprechender Tätigkeitsbereich sei. Auch erfordere die Tätigkeit der Klägerin bei den von ihr im Sachgebiet Erziehungsbeistandschaft wahrgenommenen Familientherapien keine zusätzliche Spezialausbildung auf diesem Gebiet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Dabei hat sie ihren Zinsanspruch auf Zinsen aus dem Nettobetrag beschränkt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/VKA zusteht.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber verbände geltenden Fassung (BAT/VKA) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihr für sich beanspruchten Vergütungsgruppe IV a BAT entspricht (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Darunter ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 u. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei, da alle ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Familienbetreuung dem Ziel dienten, bei den jeweils betreuten Familien auf Veränderungen hinzuwirken, die es den beteiligten Personen ermöglichen, bestehende Probleme zu beheben bzw. angemessen damit umzugehen. Ihre Tätigkeit habe deshalb Funktionscharakter und sei einheitlich tariflich zu bewerten.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Die der Klägerin im Rahmen der Familientherapie zugewiesene Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die umfassende Betreuung der ihr zugewiesenen Familien in sozialen Problemlagen gerichtet. Sie hat damit, wie der Senat in vergleichbaren Fallgestaltungen entschieden hat (BAG Urteile vom 28. Juni 1989 – 4 AZR 287/89 – und – 4 AZR 277/89 – ZTR 1989, 478, 480). Funktionscharakter. Die einzelnen von der Klägerin bei den Therapiemaßnahmen ausgeübten Tätigkeiten sind tatsächlich nicht trennbar und tariflich einheitlich zu bewerten.
Für die tarifliche Bewertung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit sind folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:
VergGr. IV a BAT/VKA Fallgruppe 6:
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z.B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer oder sozialpsychiatrischer Ausbildung) nach vierjähriger Berufsausübung in einer solchen Tätigkeit nach Abschluß der Zusatzausbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 8)
VergGr. IV b BAT/VKA Fallgruppe 6:
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z.B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer oder sozialpsychiatrischer Ausbildung) und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 8)
Die Protokollerklärung Nr. 8 hat folgenden Wortlaut:
Eine zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt worden ist.
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a BAT/VKA Fallgruppe 6 erfülle. Sie verfüge über eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Tarifsinne und habe eine entsprechende Tätigkeit vier Jahre nach Beendigung der Ausbildung ausgeübt.
Diese Beurteilung hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Zutreffend kommt das Landesarbeitsgericht zum Ergebnis, daß die Klägerin über eine zusätzliche Spezialausbildung im Tarifsinne verfügt. Die Anforderungen, die an eine derartige Spezialausbildung zu stellen sind, hat der Senat in den Urteilen vom 3. September 1986 (– 4 AZR 335/85 –, AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975), vom 28. Juni 1989 (– 4 AZR 287/89 – ZTR 1989, 478) und vom 28. Juni 1989 (– 4 AZR 277/89 – ZTR 1989, 480) konkretisiert. Danach fordern die Tarifvertragsparteien weder eine Ausbildung durch eine staatliche Institution noch die Ablegung einer Prüfung. Ausreichend ist vielmehr, wenn die berufsbegleitende Zusatzausbildung zwei Jahre gedauert hat, wenn sie sich ihrem Schwerpunkt nach auf einen der tariflich genannten Bereiche (Heilpädagogik, Sozialtherapie oder Sozialpsychiatrie) erstreckte, dieser also den Hauptinhalt der Zusatzausbildung bildete und eine derartige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Nach der Senatsrechtsprechung obliegt es dem Träger der Ausbildung, die für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses erforderlichen Voraussetzungen festzulegen, und wird tariflich ein Mindestumfang an Unterrichtsstunden nicht gefordert. Allerdings müssen bei der Zusatzausbildung Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem entsprechenden Fachgebiet hinausgehen, die bei der Ausbildung zum Sozialpädagogen/Sozialarbeiter vermittelt werden.
Von diesem Rechtsbegriff der zusätzlichen Spezialausbildung ist das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Seine Subsumtion, daß die von der Klägerin absolvierte Weiterbildungsmaßnahme beim Institut für Familientherapie in Marburg diese Voraussetzungen erfüllt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Weiterbildungsmaßnahme war berufsbegleitend und dauerte länger als zwei Jahre. Sie ist von der Klägerin ausweislich des ihr erteilten Zertifikates erfolgreich abgeschlossen worden und erstreckte sich ihrem Schwerpunkt nach auf Familientherapie als Teil der Sozialtherapie.
Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt der vom Landesarbeitsgericht festgestellte zeitliche Umfang der Weiterbildungsmaßnahme die tariflich vorgesehene Vergleichbarkeit mit einem einjährigen Vollzeitlehrgang nicht aus. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, daß die Klägerin 516 Stunden zum Erwerb des Zertifikats auf gewendet hat. Damit wird zwar der für einen einjährigen Vollzeitlehrgang von der Beklagten veranschlagte Umfang von 800 Unterrichtsstunden nicht erreicht. Diese Anzahl an Unterrichtsstunden wird aber weder tariflich, wie z.B. vergleichbar in der Protokollerklärung Nr. 10 zur Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT, gefordert, noch ist dieser Umfang etwa in vorgegebenen Ausbildungsordnungen für Vollzeitlehrgänge festgelegt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien nicht nur die Festlegung der Ausbildungsinhalte, sondern auch die der Ausbildungszeit dem Ausbildungsträger überlassen. Demgemäß ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht annimmt, daß die nach den Richtlinien der „Familientherapeutischen Arbeitsgemeinschaft Marburg” durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme hinsichtlich der Unterrichtsdauer die tariflichen Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 8 erfüllte.
Die Weiterbildungsmaßnahme erfüllte auch hinsichtlich der Ausbildungsinhalte die tariflichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine umfassende Vermittlung von Spezialkenntnissen auf dem gesamten Gebiete der Sozialtherapie nicht gefordert werden. Kennzeichen einer zusätzlichen Spezialausbildung ist die Vermittlung von Spezialkenntnissen und damit die Vermittlung von Kenntnissen auf einem Spezialgebiet, d.h. auf einem Teilbereich der Sozialtherapie. Insoweit müssen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen, die bei der Ausbildung zum Sozialpädagogen/Sozialarbeiter vermittelt werden. Das Landesarbeitsgericht nimmt auf der Grundlage des der Klägerin erteilten Zertifikats, dessen Bestandteil eine Beschreibung der Ausbildungsinhalte ist, an, daß diese tarifliche Anforderung erfüllt ist. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Ausweislich des Katalogs der Ausbildungsinhalte erfolgte eine umfassende Unterrichtung in „systemischer Familientherapie”. Damit wurden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die in dieser Form über den Rahmen der während der allgemeinen Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgingen. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch eine vergleichende Betrachtung mit einem normalen Ausbildungsgang eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen bestätigt, da dieser auf dem speziellen Gebiet der Familientherapie nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Unterrichtseinheiten enthielt.
Das Landesarbeitsgericht fordert ferner zur Erfüllung der Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV a BAT/VKA Fallgruppe 6 in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung, daß die Klägerin eine „entsprechende Tätigkeit” ausübt, d.h. eine Tätigkeit, die einmal eine allgemeine Ausbildung und Prüfung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge und darüber hinaus die besondere Qualifikation erfordert, die die Merkmale einer zusätzlichen Spezialausbildung erfüllt. Damit geht das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus. Zur Erfüllung der tariflichen Anforderung reicht es nicht aus, daß die zusätzliche Qualifikation bei der auszuübenden Tätigkeit eingesetzt werden kann und ihr Einsatz zu einer „effektiveren” Tätigkeit führt. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß die auszuübende Tätigkeit den Einsatz der durch die zusätzliche Spezialausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch objektiv erfordern muß. Dies bedingt aber nicht, daß die besondere Qualifikation nur bei einer Tätigkeit zum Tragen kommen kann, die außerhalb des von jedem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen zu erledigenden Tätigkeitsbereichs liegt. Spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten können auch innerhalb eines üblicherweise auszuübenden Tätigkeitsbereiches erforderlich sein, wenn dieser gerade den Einsatz der durch die zusätzliche Spezialausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig macht.
Dies hat das Landesarbeitsgericht vorliegend in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Zwar setzt sich das Landesarbeitsgericht bei seiner Subsumtion, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, mit dieser Frage nicht ausdrücklich auseinander. Dies vermag jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen, da die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts auf der Grundlage des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Tatsacheninstanz keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Zwar hat die Beklagte darauf verwiesen, daß Familientherapie ein Tätigkeitsbereich sei, der von jedem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen wahrgenommen werden müsse. Demgegenüber hat jedoch die Klägerin vorgetragen, daß ihr gerade die Problemfälle überwiesen würden, deren ausreichende Bewältigung die Möglichkeit der normalen Sozialarbeitertätigkeit überstiegen und sie dazu nur aufgrund der durch die Zusatzausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage sei. Wenn das Landesarbeitsgericht daraus den Schluß zieht, daß die von der Klägerin erwartete ordnungsgemäße Erledigung der ihr übertragenen Familientherapien den Einsatz der von ihr durch die zusätzliche Spezialausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere, verstößt dies weder gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch ist die Außerachtlassung wesentlicher Umstände erkennbar. Insbesondere spricht gegen die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts nicht zwingend der Umstand, daß die Klägerin den ihr übertragenen Tätigkeitsbereich jahrelang auch ohne die zusätzliche Spezialausbildung wahrgenommen hat, da es durchaus rechtlich möglich ist, worauf sich die revisionsrechtliche Überprüfung bezieht, daß die Tätigkeit gleichwohl objektiv eine entsprechende Spezialausbildung erforderte.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. Kiefer, Wax
Fundstellen