Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für den Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag nach § 9 Abs. 9.1. MTV nur Arbeitsstunden zählen, nicht hingegen bezahlte Ausfallstunden wegen Urlaubs. Hingegen hat es die Klage auf Zahlung des Mehrarbeitszuschlags “für gelegentliche Nachtarbeit” zu Unrecht abgewiesen, auch wenn seiner Tarifauslegung im Grundsatz zu folgen wäre, dienstplanmäßige Nachtarbeit sei keine “gelegentliche Nachtarbeit”.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den tariflichen Mehrarbeitszuschlag nach § 10 Abs. 10.1. iVm. § 9 Abs. 9.1. MTV für Arbeitsstunden, durch die seine regelmäßige Arbeitszeit im Monat von – streitlos – 162 Stunden (§ 3 Abs. 3.1. MTV) nur dann überschritten wird, wenn in diesem Monat bezahlte Ausfallstunden wegen Urlaubs mitgezählt werden. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG nach dem MTV.
b) Nach § 9 Abs. 9.1. MTV liegt “zuschlagspflichtige Mehrarbeit … vor, wenn Arbeitnehmer mehr als ihre regelmäßige Arbeitszeit im Monat arbeiten”. Danach zählen bezahlte Ausfallstunden wegen Urlaubs für die Feststellung, ob und in welchem Umfang zuschlagspflichtige Mehrarbeit vorliegt, nicht mit. Dies ergibt die Auslegung des MTV.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, zB 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/00 – BAGE 98, 35 = AP BAT § 23b Nr. 4 mwN).
bb) Bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 9.1. MTV folgt eindeutig das von den Vorinstanzen und von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegungsergebnis. Dieses wird zudem bestätigt durch den tariflichen Gesamtzusammenhang.
(1) Den Begriff der “zuschlagspflichtigen Mehrarbeit” haben die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 9.1. MTV dahin bestimmt, dass sie vorliegt, wenn Arbeitnehmer mehr als ihre regelmäßige Arbeitszeit im Monat “arbeiten”. Danach zählen Zeiten der bezahlten Freistellung von der Arbeit wegen Urlaubs für die Feststellung, ob zuschlagspflichtige Mehrarbeit vorliegt, nicht mit. Denn im Urlaub arbeitet der Arbeitnehmer nicht. Der Begriff “arbeiten” wird ausschließlich verwandt für das aktive Tun, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht ausgeführt hat. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer davon gerade – unter Fortzahlung seiner Vergütung – befreit ist, lassen sich nicht unter diesen Begriff subsumieren. Dies zeigen die in vielen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen, die bestimmen, dass bestimmte bezahlte Ausfallzeiten, insbesondere wegen Urlaubs und Krankheit, bei der Überstundenberechnung “mitzuzählen” sind (§ 17 Abs. 3 BAT, § 19 Abs. 3 MTArb 99) bzw. “wie vereinbarte Arbeitszeit gewertet” werden (§ 3 Abs. 2 MTV Metallindustrie NRW vom 29. März 1989) oder umgekehrt – nur – für “schuldhaft verursachte Fehlzeiten” deren Nichtberücksichtigung bei der Bestimmung der Mehrarbeit vorsehen (RTV für kaufmännische und technische Angestellte im Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Dezember 1990/9. Dezember 1994 § 4 Abs. 1 Satz 2). Diese Regelungen wären entbehrlich, wenn unter “arbeiten” ohnehin Zeiten bezahlter Freistellung von der Arbeit zu verstehen wären.
(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang des MTV stützt diese Wortlautauslegung, nach der Urlaubstage nicht mit 7,5 Stunden bei der Feststellung der zuschlagspflichtigen Mehrarbeit mitzuzählen sind. Denn er stellt für die Berechnung des Entgelts bei Krankheit in § 12 Abs. 12.1. Buchst. a, die nach § 18 Abs. 18.1. MTV “analog” auch für das Urlaubsentgelt gilt, nicht auf die nach § 3 Abs. 3.1. MTV ausgefallene tarifliche Regelarbeitszeit von – auf den Arbeitstag umgerechnet – 7,5 Stunden ab. Vielmehr sind der Berechnung des Entgelts bei Krankheit und des Urlaubsentgelts als ein Faktor die “tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im letzten Kalenderjahr” dividiert durch 230 in Ansatz zu bringen. Sind aber die durch Urlaub ausgefallenen Stunden für die Höhe der Urlaubsvergütung nicht maßgebend, leuchtet nicht ein, weshalb dieses Zeitmaß fiktiv für die Bestimmung der zuschlagspflichtigen Mehrarbeit nach § 9 Abs. 9.1. MTV maßgebend sein soll.
Zudem haben die Tarifvertragsparteien für einen anderen Gegenstand ausdrücklich die “fiktive” Bewertung ausgefallener Arbeitszeiten geregelt. So haben sie in der “Erklärung zu § 12.1 des MTV vom 4. Mai 1999 (Entgeltfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit)” vom 13. Juli 1999 vereinbart, dass Krankheitszeiten ab dem 11. Kalendertag “zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zählen” und “fiktiv mit 7,5 Stunden bewertet” werden. Die Regelung belegt, dass die Tarifvertragsparteien zwischen geleisteten Arbeitsstunden und bezahlter Freizeit zu unterscheiden wissen. Die fiktive Anrechnung von bezahlten Urlaubszeiten für die Bestimmung, wann zuschlagspflichtige Mehrarbeit vorliegt, haben sie in § 9 Abs. 9.1. MTV gerade nicht vereinbart.
(3) Da bereits der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis führen, kommt es auf weitere Auslegungskriterien für die Auslegung des § 9 Abs. 9.1. MTV nicht mehr an.
(4) Die Kritik des Klägers an der Auslegung des § 9 Abs. 9.1. MTV durch die Vorinstanzen vermag nicht zu überzeugen.
(a) Es ist nicht vertretbar, den Tarifwortlaut deshalb nicht ernst zu nehmen, weil die Tarifvertragsparteien die Überschreitung der “regelmäßigen Arbeitszeit im Monat”, also normalerweise der regelmäßigen Arbeitszeit von 162 Stunden im Monat (§ 3 Abs. 3.1. MTV), mit dem Begriff “Mehrarbeit” bezeichnet haben, der zumeist für die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit verwendet wird. In Tarifverträgen wird jedoch nicht selten der Begriff “Mehrarbeit” für die über die tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit verwandt (Schoof in Kittner/Zwanziger Arbeitsrecht § 43 Rn. 2; zB Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 § 7 Abs. 1). Dies ist unproblematisch, wenn der Tarifvertrag definiert, dass er unter Mehrarbeit die Überschreitung der tariflichen Regelarbeitszeit versteht. Dies ist beim MTV der Fall, der im Übrigen anstelle des Begriffs “Mehrarbeitszuschlag” (§ 9 Abs. 9.2. Unterabs. 3 MTV) auch den Begriff “Überstundenzuschläge” verwendet (§ 12 Abs. 12.1. Buchst. b, c MTV), ohne damit etwas anderes zu meinen.
(b) Aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 12.1. Buchst. b und c die Begriffskombination “tatsächlich geleistete Arbeitsstunden” verwendet haben, während das Adjektiv “tatsächlich” in Verbindung mit dem Prädikat “arbeiten” in § 9 Abs. 9.1. MTV nicht enthalten ist, kann nicht abgeleitet werden, die letztgenannte Tarifnorm fordere mit dem Verb “arbeiten” eben nicht “tatsächlich arbeiten”. Denn die Verwendung des Adjektivs “tatsächlich” bezogen auf Arbeitsleistung oder Arbeitsstunden (“tatsächliche Arbeitsleistung”, “tatsächliche Arbeitsstunden”) ist zwar typisch arbeitsrechtliche Sprache, die Verwendung des Adjektivs “tatsächlich” in diesen Wortverbindungen aber ein Pleonasmus, also überflüssig.
(c) Nicht überzeugend ist die Auffassung des Klägers, das Kleben am Wortlaut des Tatbestandsmerkmals “arbeiten” sei deshalb bedenklich, weil dieses von den Tarifvertragsparteien in einem Nebensatz verwendet wird. Für die Normauslegung spielt es keine Rolle, ob ein Tatbestandsmerkmal in einem Hauptsatz oder in einem Nebensatz aufgeführt ist. Es gibt unzählige Beispiele dafür, dass wichtige Tatbestandsmerkmale in einem Nebensatz einer Gesetzesbestimmung enthalten sind (zB § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 KSchG), ohne dass daraus negative Schlüsse auf ihre Bedeutung für die Normauslegung gezogen werden.
(d) Gegen die vom Landesarbeitsgericht – ebenso vom Arbeitsgericht – vertretene Auslegung spricht auch nicht, dass “die Tarifparteien mit einem vom Landesarbeitsgericht angenommenen Vertragsinhalt deutlich abweichen von anderen, in der Regel weit verbreiteten tariflichen Regelungen”. Dies mag zutreffen, ist aber kein Argument gegen die Richtigkeit der von den Vorinstanzen für § 9 Abs. 9.1. MTV vertretenen Auslegung. Denn der Wortlaut dieser Tarifnorm unterscheidet sich deutlich von diesen vom Kläger angesprochenen tariflichen Regelungen. Daraus folgt unzweideutig der Wille der Tarifvertragsparteien, im Geltungsbereich des MTV die Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütung anders zu regeln, als dies üblicherweise geschieht. Ihr erklärter Wille ist es, für die Bestimmung der Mehrarbeit nur Arbeitsstunden des Arbeitnehmers zu zählen. Dafür gibt es einen plausiblen Grund: Die Tarifvertragsparteien haben sich offenbar von der Erwägung leiten lassen, der Mehrarbeitszuschlag solle die Mehrbelastung des Arbeitnehmers für eine über die “regelmäßige” – normalerweise die tarifliche – Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung entgelten. Diese Mehrbelastung erkennen die Tarifvertragsparteien nur für den Fall des Überschreitens der regelmäßigen Monatsarbeitszeit durch Arbeitsstunden an, nicht hingegen bei Überschreiten der Monatsarbeitszeit unter Mitzählen von Urlaubs- und Krankheitsstunden.
(e) Dem Kläger kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, bei dem Textteil “im Monat arbeiten” in § 9 Abs. 9.1. MTV sei es den Tarifvertragsparteien “ganz offensichtlich ausschließlich darum gegangen”, für den Begriff der zuschlagspflichtigen Mehrarbeit auf die Gesamtstunden “im Monat” abzustellen, hingegen nicht darum zu bestimmen, “dass bezahlte berechtigte Fehlzeiten bei der Ermittlung etwaiger Überstunden außen vor bleiben” sollten. Denn beide Tatbestandsmerkmale – “im Monat” und “arbeiten” – haben ihre eigene voneinander unabhängige Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien hätten auch den Monat als Bezugsgröße für zuschlagspflichtige Mehrarbeit vereinbaren können, ohne die Anforderung, diese müsse durch Arbeitsstunden des Arbeitnehmers ausgefüllt sein, aufzustellen. Gerade Letzteres ist aber der Inhalt des § 9 Abs. 9.1. MTV.
c) Danach ist die in der Revisionsinstanz angefallene Klage auf Zahlung des tariflichen Mehrarbeitszuschlags unbegründet. Soweit der Kläger in den Monaten März, April, Oktober, November und Dezember 2001 über seine regelmäßige Arbeitszeit im Monat, also die tarifliche Monatsarbeitszeit, hinaus gearbeitet hat, ist sein Anspruch auf den tariflichen Mehrarbeitszuschlag von der Beklagten erfüllt oder darüber zu seinen Gunsten durch das Berufungsurteil entschieden worden. Sein mit der Revision noch verfolgter Anspruch auf den tariflichen Mehrarbeitszuschlag resultiert aus der Überschreitung der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit durch Mitzählen von Urlaubsstunden. Insoweit liegt keine Mehrarbeit im Tarifsinne vor.
2. Hingegen hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Anspruch auf Zahlung des tariflichen 30 %igen Zuschlags “für gelegentliche Nachtarbeit” in Höhe von 37,43 Euro.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Begriffskombination “regelmäßige Nachtarbeit” im Unterschied zu derjenigen der “gelegentlichen Nachtarbeit” dahin ausgelegt, es komme für das Merkmal “regelmäßig” nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in gleichbleibenden Abständen Nachtarbeit leiste, sondern darauf, dass es im Betrieb des privaten Verkehrsgewerbes Dienste gebe, in denen fahrplanmäßig für die Fahrer Nachtarbeit anfalle. Ein Linienbusfahrer, der vertragsgemäß auf allen Linien, auch solchen mit Nachtarbeit, eingesetzt werden könne, leiste regelmäßige Nachtarbeit, unabhängig davon, wie oft dies tatsächlich der Fall sei und ob die zwischen den einzelnen Einsätzen liegenden Zeitabstände gleichmäßig oder ungleichmäßig seien. Der Begriff beziehe sich nur darauf, dass das konkrete Arbeitsverhältnis von immer wieder auftretenden Nachtarbeitseinsätzen geprägt sei.
b) Demgegenüber hat das Tatbestandsmerkmal “regelmäßig” nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts (25. Juli 2001 – 10 AZR 758/00 –), der sich dabei auf Wahrig (Deutsches Wörterbuch 1997 S. 1016) stützt, die Bedeutung “nach einer bestimmten Regel geschehend, in gleichen Abständen sich wiederholend”. In jenem Fall ging es um die Auslegung des Tarifbegriffs der “unregelmäßigen Nachtarbeit” in dem Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer der Futtermittelindustrie im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. August 1994. Der Kläger versteht die tarifliche Begriffskombination “regelmäßige Nachtarbeit” ebenso wie der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts. Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 4. Juli 1973 (– 4 AZR 475/72 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 122) mit dem Merkmal der “regelmäßigen Nachtarbeit” in dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Brauereien und selbständigen Handelsmälzereien im Lande NRW vom 21. Juli 1971 befasst. Zum Begriff der regelmäßigen Nachtarbeit haben die Tarifvertragsparteien in jenem Tarifvertrag ein Beispiel dafür angeführt, was sie darunter verstehen. Diese Vorschrift lautet: “Regelmäßige Nachtarbeit ist auch diejenige Arbeitszeit, die in einem gleichmäßigen betrieblichen Geschehensablauf (zB betrieblichen Rhythmus) geleistet wird, wenn sie eine Woche vorher angekündigt ist.” Der Senat hat diese tarifliche Regelung wie folgt ausgelegt: “Wenn der MTV als ‘regelmäßige Nachtarbeit’ neben der Nachtschichtarbeit auch solche bezeichnet, die ‘in einem gleichmäßigen betrieblichen Geschehensablauf (z. B. betrieblicher Rhythmus) geleistet wird’, dann bedeutet das, dass insoweit von einem ‘gleichmäßigen betrieblichen Geschehensablauf’ nur dann gesprochen werden kann, wenn die Arbeit nach einem feststehenden, überschaubaren, für den Arbeitnehmer ohne nähere Erläuterung erkennbaren Plan zu leisten ist. Dazu ist jedoch nicht erforderlich, dass die Arbeit durchweg zu einer festbestimmten Uhrzeit beginnt und auch sonstige Kriterien absoluter Gleichmäßigkeit erfüllt”(aaO).
c) Da der Kläger Anspruch auf den 30 %igen Nachtarbeitszuschlag erhebt, der im MTV für “gelegentliche Nachtarbeit” vereinbart ist, geht es hier um die Auslegung des Tarifbegriffs “gelegentlich”. Für dessen Auslegung gelten die oben dargestellten Tarifauslegungsgrundsätze, von denen auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist.
Das Adjektiv “gelegentlich” bedeutet “zuweilen, manchmal, ab und zu” (Wahrig Deutsches Wörterbuch 1981 S. 127). Diese Deutungen beschreiben zum einen das Gegenteil zum Begriff “regelmäßig”. Zum anderen klingt in ihnen ein zeitliches Moment im Sinne von “nicht häufig” an. Im vorliegenden Regelungszusammenhang muss unter “gelegentlicher” Nachtarbeit “unregelmäßige” Nachtarbeit verstanden werden. Dafür spricht, dass allein die Eigenschaft der “Regelmäßigkeit” beiden von den Tarifvertragsparteien verwandten Unterscheidungsmerkmalen – “regelmäßige” und “gelegentliche” Nachtarbeit – gemeint ist und nur in der Bedeutung “unregelmäßig” der Begriff “gelegentlich” die Abgrenzung beider Tatbestände ermöglicht. Denn wäre mit dem Tarifbegriff “gelegentlich” nicht das Gegenteil von “regelmäßig”, sondern “nicht häufig” gemeint, würde ein- und dieselbe Nachtarbeit, nämlich zwar regelmäßig, aber nicht häufig auftretende, sowohl den Tatbestand der “regelmäßigen Nachtarbeit” wie den der “gelegentlichen Nachtarbeit” erfüllen. Eine solche Regelung wäre nicht sinnvoll und entspricht im Zweifel nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Die Auslegung des Begriffs “unregelmäßig” hängt davon ab, was der Begriff “regelmäßig” bedeutet. Während der Zehnte Senat in der vorzitierten Entscheidung vom 25. Juli 2001 (– 10 AZR 758/00 –) darunter Nachtarbeit versteht, die sich “in gleichen Abständen” wiederholt, versteht das Landesarbeitsgericht darunter jede vertraglich geschuldete fahrplanmäßig zu leistende Nachtarbeit, ohne dass es darauf ankomme, ob diese in gleichen Zeitabständen zu leisten sei und ob – dies folgt aus der Subsumtion des Landesarbeitsgerichts – die Arbeit zu einer vorher feststehenden Uhrzeit beginne und ende.
d) Es kann für den Streitfall dahinstehen, ob die engere Tarifauslegung des Zehnten Senats oder die weitere des Landesarbeitsgerichts, der die Beklagte folgt, zutreffend ist. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten die Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts zugrunde legt, nach der jede vertraglich geschuldete fahrplanmäßige – also auch unrhythmische wiederkehrende, zu unterschiedlichen Zeiten beginnende und endende – Nachtarbeit “regelmäßige Nachtarbeit” ist, also keine “gelegentliche” (im Sinne von unregelmäßig), handelt es sich bei der Nachtarbeit des Klägers im streitigen Anspruchszeitraum um “gelegentliche Nachtarbeit” iSv. § 10 Abs. 10.1. MTV. Es ist schon fraglich, ob von “regelmäßiger” Nachtarbeit im Sinne des MTV die Rede sein kann, wenn die Aufstellung des inhaltlich sehr unterschiedlichen Dienstplans für das Fahrpersonal, der – im Falle des Klägers – im Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2001 nur in jedem zweiten Monat jeweils an unterschiedlichen Kalendertagen Nachtschicht vorsieht, zehn Tage vor dem Geltungszeitraum erfolgt. Regelmäßige Nachtarbeit liegt im hier zu entscheidenden Fall jedoch schon deshalb nicht vor, weil die von der Beklagten aufgestellten Dienstpläne sich auf die sog. Grundeinteilung der Fahrer beschränken und der genaue Beginn und das Ende der Schicht – und damit auch das Ob sowie das Maß von Nachtarbeit – erst am Tag vor der Schicht festgelegt werden. Bei einer solchen Dienstplangestaltung fehlt es an einer für den Arbeitnehmer von vornherein überschaubaren Festlegung, welche Nachtarbeit er wann auszuführen hat.
e) Daher hat der Kläger Anspruch auf den 30 %igen tariflichen Zuschlag für gelegentliche Nachtarbeit, der sich der Höhe nach unstreitig auf 37,43 Euro beläuft.
f) Die form- und fristgerechte Geltendmachung der Einzelansprüche des Klägers auf diesen Nachtarbeitszuschlag ist zwischen den Parteien unstreitig.
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.