Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer angestellten Sportlehrerin
Leitsatz (redaktionell)
Sportlehrerin in Hochschule
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BGB § 242
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 05.12.1991; Aktenzeichen 10 (9) Sa 391/89) |
ArbG München (Urteil vom 29.11.1988; Aktenzeichen 19 Ca 11746/87) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. Dezember 1991 – 10 (9) Sa 391/89 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die Klägerin, Mitglied der GEW, hat am 12. Mai 1975 an der Sporthochschule Köln nach einem 6-semestrigen Sportstudium ihr Sportlehrer-Diplom erworben.
Ab dem 1. Oktober 1975 ist die Klägerin bei dem Beklagten im Sportzentrum Grünwald der Technischen Universität München aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25. September 1975 zunächst bis zum 31. August 1980 befristet als Dipl.-Sportlehrerin mit folgenden Aufgaben angestellt worden:
„Lehrkraft für die praktische und praxisbezogene theoretische Ausbildung von Sportlehrern.”
Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961, den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen und der Sonderregelung 2 y zum BAT.
Mit Wirkung vom 1. September 1980 wurde sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Sie erhielt zunächst Vergütung nach der VergGr. II b der Anlage 1 a zum BAT Ab 1. Oktober 1981 erhielt sie eine Vergütung nach der VergGr. II a BAT.
Seit dem 1. Oktober 1978 ist der Klägerin die sog. „Leitung des Sachgebiets 7: Ausbildung von Sportlehrerinnen im freien Beruf” übertragen worden.
Unter dem 12. Juli 1984 wurde aufgrund einer „Vereinfachten Feststellung der Vergütungsgruppe” die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit wie folgt beschrieben:
„Tätigkeit als Dozent im Rahmen der Unterrichtstätigkeit für die praktische und theoretische Ausbildung von Sport studierenden sowie Lehrkraft für den Hochschulsport.
– führt Vorlesungen/Seminare durch und erfüllt daher die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. II a BAT lt. KMS vom 12. Februar 1981 Nr. I A 3-3/16 070, Buchstabe b) in Verbindung mit dem KMS vom 19.8.1983 Nr. F A 1-5/112 717 (Vollzug des Haushalts 1983/1984).
…”
Das Sportzentrum Grünwald ist im Ausbildungsbereich aufgegliedert in die Abteilungen Sportlehrerausbildung und Hochschulsport. Beide Abteilungen werden von je einem Abteilungsleiter geleitet. Die im Sportzentrum tätigen Lehrkräfte werden den jeweiligen Abteilungen je nach Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zugeordnet. Sie sind dienstaufsichtlich dem ihrer Abteilung vorstehenden Abteilungsleiter unterstellt. Die Klägerin ist der Abteilung Sportlehrerausbildung zugeordnet. Diese Abteilung umfaßt 14 bzw. 15 Sachgebiete.
Dem Sachgebiet 1 ist die „Leitung der Abteilung Sportlehrerausbildung”, dem Sachgebiet 2 die „Stellvertretung in der Leitung der Abteilung Sportlehrerausbildung”, dem Sachgebiet 13 „die Unterrichts- und Prüfungsorganisation” zugewiesen (vgl. Geschäftsverteilungsplan vom 15. Juli 1981).
Der Klägerin obliegen nach diesem Geschäftsverteilungsplan als Leiterin des Sachgebiets 7 (Ausbildung von Sportlehrerinnen im freien Beruf) folgende Aufgaben:
„Ausbildung von Sportlehrerinnen im freien Beruf, insbesondere
- Ausbildungsinformation und Ausbildungsberatung, Einzelfragen zur Ausbildung, Ausbildungsförderung
- spezifische Verwaltungsaufgaben des Sachgebiets
- Ausbildungsplanung, Semesterorganisation, Überwachung der Studienbeteiligung, Semesterauswertung
- Planung, Durchführung und Auswertung der Eignungsprüfung, Zwischen- und Abschlußprüfungen, Einzelfragen der Prüfungszulassung
- Zeugnisentwurf, Prüfungskontrolle, Ausbildungs- und Prüfungstestate
- Koordinierung von Fachfragen und Organisationsaufgaben im Bereich der Ausbildung mit den Ausbildungsleitern und Fachgebietsleitern, soweit mit den Lehrstühlen, im Benehmen mit S 1 und S 2
- Organisation von Lehrkräften und Kursen in Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen.”
Während, 50 % ihrer Arbeitszeit übt die Klägerin eigene unmittelbare Lehrtätigkeit aus, während die Tätigkeit im Rahmen der Sachgebietsleitung unstreitig die restlichen 50 % der Arbeitszeit ausfüllen.
Mit Antrag vom 23. Oktober 1985 machte die Klägerin rückwirkend ab 1. Juli 1985 eine Vergütung nach der VergGr. I b der Anlage 1 a zum BAT geltend, weil ihre Verwaltungstätigkeit überwiege und die Heraushebungsmerkmale sowohl der Fallgruppe 1 a wie die der Fallgruppe 1 b dieser Vergütungsgruppe erfülle. Die Technische Universität lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 1986 ab. Ein von der Klägerin eingeleitetes Abhilfeverfahren blieb erfolglos.
Mit ihrer am 12. Oktober 1987 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihren Vergütungsanspruch weiter. Sie ist der Meinung, seit der Übertragung der Sachgebietsleitung „Sportlehrerinnen im freien Beruf” übe sie zumindest zu 50 % ihrer Tätigkeit eine Verwaltungstätigkeit aus, so daß sie nicht mehr unter die Vorbemerkung 5 zu allen Vergütungsgruppen falle. Die Anlage 1 a zum BAT sei daher auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
Sie erfülle die Voraussetzungen der VergGr. II a BAT. Sie habe eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Die Sporthochschule Köln sei als wissenschaftliche Hochschule anerkannt, eine mindestens 6-semestrige Ausbildung sei zum Zeitpunkt ihrer Einstellung noch kein Tätigkeitsmerkmal gewesen.
Sie übe auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Das gelte nicht nur für ihre „Dozententätigkeit”, sondern auch für die Leitung des Sachgebiets „Sportlehrerinnenausbildung im freien Beruf”.
Die qualifizierenden Voraussetzungen der VergGr. I b lägen vor. Als Sachgebietsleiterin seien ihr ständig 3 Angestellte der VergGr. II a durch ausdrückliche Anordnung unterstellt. Das ergebe sich aus der Geschäftsordnung Ziffer 1.4 (Sachgebietsleiter, Fachgebietsleiter). Als Sachgebietsleiterin lenke, koordiniere und überwache sie die Tätigkeit der ihr zugeteilten Mitarbeiter. Dies seien pro Semester – hochgerechnet aus den im Sachgebiet anfallenden praktischen und theoretischen Wochenstunden – etwa 8 Lehrkräfte. Tatsächlich seien in ihrem Sachgebiet pro Semester bis zu 20 Lehrkräfte tätig. Damit lägen die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 b vor. Auch die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 a seien gegeben. Die Sachgebietsleitung hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung über die reine Dozententätigkeit heraus. Die Planungs-, Koordinierungs-, Lenkungs- und Überwachungsaufgaben erforderten ein erhöhtes Maß an Geistesgegenwart, fachlichem Überblick und tatsächlicher Übersicht. Ihre Entscheidungen hätten erhebliche Auswirkungen für die Beteiligten in finanzieller und beruflicher Hinsicht. Die verantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Sachgebietsleitung sei für das Ansehen des Sportzentrums von maßgeblicher Bedeutung. Diese Beurteilung werde auch dadurch bestätigt, daß die Sachgebietsleitung beamtenrechtlich mit A 15 = VergGr. I a BAT bewertet werde und alle beamteten Lehrkräfte in vergleichbarer Position nach A 15 besoldet würden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
- Es wird festgestellt, daß der Beklagte seit dem 1. März 1991 Vergütung nach VergGr. I b BAT-Vertrag 1975 an die Klägerin zu zahlen hat.
- Der Beklagte wird verurteilt, die Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach VergGr. II a und VergGr. I b/BAT-Vertrag von 1975 seit dem 1. Juli 1985 bis 28. Februar 1991: insgesamt DM 34.324,66 zuzüglich 4 % Zinsen aus DM 17.689,72 seit 29. November 1988 sowie 4 % Zinsen aus insgesamt DM 34.324,66 seit dem 28. Februar 1991 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die rechnerische Höhe des Zahlungsanspruchs nicht bestritten und sich darauf berufen, die Klägerin falle als Diplom-Sportlehrerin nicht unter die Anlage 1 a zum BAT. Eine höhere Vergütung als nach VergGr. II a BAT komme nach den vorgegebenen Richtlinien nicht in Betracht. Die Vergütung der Klägerin nach VergGr. II a BAT besage auch nichts darüber, daß für deren Tätigkeit die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe überhaupt vorlägen, da die von der Klägerin angeführten Verwaltungstätigkeiten auch von Angestellten niedrigerer Vergütungsgruppen bewältigt werden könnten.
Darüber hinaus lägen aber auch die qualifizierenden Merkmale der Fallgruppen 1 a und 1 b der VergGr. I b BAT nicht vor. Der Klägerin seien keine Mitarbeiter ständig unterstellt. Das verbiete sich schon aus der im Sportzentrum praktizierten Poolbildung für den Lehrkräfteeinsatz. Die Lehrkräfte würden lediglich aufgrund der erstellten Stundenpläne zur Ableistung des Unterrichts semesterweise den einzelnen Sachgebieten zugewiesen. Sämtliche Mitarbeiter blieben dabei dem jeweiligen Abteilungsleiter unterstellt. Die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters im Sachgebiet der Klägerin hebe sich auch nicht von der Tätigkeit eines Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ab. Allenfalls entspreche diese Tätigkeit den Merkmalen der VergGr. II a BAT. Auf die Bewertung der Positionen aus beamtenrechtlicher Sicht könne sich die Klägerin nicht berufen, da hierfür gänzlich andere Kriterien eine Rolle spielten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung nach Anhörung des Vorgesetzten der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. I b der Anlage 1 a zum BAT, denn sie ist als Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen einzuordnen, so daß die Anlage 1 a mit ihren Vergütungsgruppen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.
I. Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich insoweit um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. z.B. BAGE 51, 59, 64 f.; 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II.1. Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrages die Anwendbarkeit des BAT vereinbart. Darüber hinaus sind die Parteien kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden, so daß der BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend anzuwenden ist. Damit ist vorliegend von § 22 Abs. 1 BAT auszugehen (vgl. BAGE 56, 59, 63 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 58, 283, 286 f. = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer), so daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) richtet. Gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gilt jedoch die Anlage 1 a grundsätzlich nicht für „Lehrkräfte”. Sie hat den folgenden Wortlaut:
„Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.”
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend den Regelungen der Anlage 1 a zum BAT, da sie „Lehrkraft” i. S. dieser Tarifnorm ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Lehrkräfte i. S. der Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebes oder einer entsprechenden Einrichtung im Wege der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten eine Lehrtätigkeit ausüben (BAGE 56, 59, 65 f. = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 58, 283, 287 f. = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Übt der Angestellte eine Lehrtätigkeit in diesem Sinne und daneben noch andere Tätigkeiten aus, hängt die Einordnung als Lehrkraft i. S. der Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen davon ab, ob die Lehrtätigkeit überwiegend auszuüben ist (BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Tätigkeit „Lehrtätigkeit” in diesem Sinne ist, ist maßgeblich auf den tariflichen Begriff der „Lehrkraft” abzustellen, der mit dem hochschulrechtlichen Status einer Lehrkraft für besondere Aufgaben i. S. von § 27 BayHSchLG nicht gleichzusetzen ist (vgl. BAGE 55, 53, 64 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Hochschulen gehören zu den einem Schulbetrieb entsprechenden Einrichtungen, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden (vgl. BAGE 55, 53 = AP, a.a.O. und BAGE 48, 307 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO BL, Teil II BL Anm. 4).
3. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, gegen die insoweit keine durchgreifenden Prozeßrügen erhoben sind, übt die Klägerin nach der für das Sportzentrum Grünwald geltenden Dienstzeitregelung zu 50 % ihrer Arbeitszeit unmittelbare Lehrtätigkeit aus, indem sie selbst Unterricht erteilt. Weitere 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit sind, insoweit unstreitig, mit Tätigkeiten im Rahmen der ihr zugewiesenen Leitung des Sachgebiets 7 (Ausbildung von Sportlehrerinnen im freien Beruf) ausgefüllt. Diesen Tätigkeiten geben aber ihrerseits wieder Lehrtätigkeiten das Gepräge.
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gehören alle Tätigkeiten mit Ausnahme der unter Ziff. 2 aufgeführten Arbeiten mit einer Gesamtbelastung von 1/13 (= 2 Wochenstunden von 26) dieser Tätigkeiten zu Lehrtätigkeiten im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5. Dies hat die Klägerin im übrigen selbst zu den unter Ziff. 1 zusammengefaßten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Studienberatung in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 BayHSchLG und Art. 78 BayHSchLG zutreffend ausgeführt. Das gleiche gilt aber auch insbesondere für die unter den Ziff. 4 und 5 zusammengefaßten Prüfungstätigkeiten sowie Zeugnisentwurf usw. sowie für die unter Ziff. 6 und 7 zusammengefaßten Koordinierungs- und Organisationsaufgaben. Alle diese Arbeiten sind mit der Lehrtätigkeit untrennbar verbunden und können nicht als Verwaltungstätigkeiten gesondert bewertet werden.
Nach alledem übt die Klägerin eine Lehrtätigkeit aus, so daß ein tarifvertraglicher Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. I b der Anlage 1 a zum BAT entfällt.
III. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht gegeben.
1. Die Klägerin behauptet selbst nicht, ihr sei eine entsprechende Eingruppierung individualrechtlich zugestanden worden.
2. Ein Anspruch aus Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht gegeben. Selbst wenn es zutrifft, daß der Klägerin vergleichbare beamtete Sachgebietsleiter in die Besoldungsstufen A 14/A 15 eingewiesen seien, kann sie daraus allein nichts für sich herleiten. Denn zwischen den Rechtsverhältnissen der Beamten und denen der Angestellten im öffentlichen Dienst bestehen so grundlegende rechtliche Unterschiede, daß letztere aus der Besoldung vergleichbarer Beamten grundsätzlich keine Rechte herleiten können (vgl. statt vieler BAGE 31, 363 = AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
IV. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Tätigkeit der Klägerin als „Sachgebietsleiterin” die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. I b Fallgruppen 1 a und 1 b der Anlage 1 a zum BAT erfüllt, so daß die insoweit erhobenen Rügen der Revision ins Leere gehen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Dr. Knapp, Wax
Fundstellen