Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT muss in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muss sich auf die Tätigkeitsübertragung “an sich” und die “Nicht-Dauerhaftigkeit” der Übertragung beziehen.
Normenkette
BAT §§ 24, 23, 22; BGB § 315
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Mai 2001 – 18 Sa 479/00 – aufgehoben, soweit es die Berufung des beklagten Landes hinsichtlich des Beschäftigungsantrages zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird die Klage hinsichtlich des Beschäftigungsantrages der Klägerin unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. November 1999 – 9 Ca 589/99 – abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ¼, das beklagte Land ¾ zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin ab dem 1. Juli 1998 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c BAT hat. Dabei geht es darum, ob das beklagte Land der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob sie der Klägerin auf Dauer zusteht.
Die am 27. Juni 1964 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin wurde vom beklagten Land beim Versorgungsamt D, bei dem ca. 320 Bedienstete beschäftigt sind, in der Zeit vom 1. September 1981 bis zum 30. August 1984 zur Verwaltungsfachangestellten ausgebildet. Nach Abschluß der Ausbildung war sie zunächst beim Versorgungsamt Dü, dann in der Zeit vom 1. März 1985 bis 28. Februar 1987 mit befristeten Verträgen beim Versorgungsamt D beschäftigt. Durch Arbeitsvertrag vom 20. Januar 1987 wurde sie mit Wirkung vom 1. März 1987 „auf unbestimmte Zeit eingestellt”. In dessen § 2 ist vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt. Die zunächst in VergGr. VIII BAT eingruppierte Klägerin erhält seit dem 1. August 1987 Vergütung nach der VergGr. VII BAT.
In der Zeit vom 6. März 1989 bis zum 1. Mai 1993 befand sich die Klägerin im Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub. Ab 3. Mai 1993 wurde die seitdem kraft Änderungsvertrages vom 19. März 1992 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigte Klägerin in die Aufgaben einer Rentenbearbeiterin (Sachbearbeiterin im Schwerbehindertenrecht) eingearbeitet. Auf Grund des Ergebnisses einer Beurteilung der Klägerin vom 15. April 1994 stellte das Versorgungsamt D fest, daß die begonnene Einarbeitung zur Rentenbearbeiterin noch nicht als abgeschlossen angesehen werden konnte. Auf Antrag der Klägerin verlängerte das beklagte Land durch Verfügung vom 21. Dezember 1994 die laufende Einarbeitung unter Aufsicht und Anleitung bis zum 30. Juni 1995. Am 20. November 1995 wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung dem Assistenzbereich der Gruppe S 9 zugeteilt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1997 beantragte das Versorgungsamt D bei dessen Personalrat die Zustimmung zur „vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einer Schwb-Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes gem. § 24 Abs. 1 BAT” auf die Klägerin, und zwar „für die Dauer der Ausbildung der Regierungsassistent-Anwärterin Pr”. Der Personalrat stimmte diesem Antrag am 23. Juli 1997 zu. Durch Verfügung vom selben Tage übertrug das beklagte Land der Klägerin ab 1. August 1997 erstmals die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht). Die Übertragung dieser Tätigkeit erfolgte „vorübergehend gem. § 24 Abs. 1 BAT bis zur endgültigen Besetzung des Sachbearbeiterdienstpostens, längstens jedoch bis zum 31.03.1998”. Ab 1. August 1997 bezog die Klägerin eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 3 BAT/BL. Durch Verfügung vom 19. März 1998 wurde der vorübergehende Einsatz bis zum 31. August 1998, durch weitere Verfügung vom 21. August 1998 bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.
Die Parteien stimmen darin überein, daß die von der Klägerin in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 1998 auszuübenden Tätigkeiten den Anforderungen der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT/BL entsprechen.
Mit Schreiben vom 30. November 1998 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, aus Gründen der haushaltsrechtlichen Stellenbewirtschaftung sei eine weitere Übertragung der höherwertigen Tätigkeit über den 31. Dezember 1998 nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer persönlichen Zulage gem. § 24 Abs. 1 iVm. § 24 Abs. 3 BAT lägen somit ab 1. Januar 1999 nicht mehr vor. Ab 18. Januar 1999 wurde die Klägerin im Assistenzbereich eingesetzt. Nach ihrem Obsiegen durch das erstinstanzliche Urteil vom 17. November 1999 wird die Klägerin wieder in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) als Sachbearbeiterin beschäftigt.
Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung des beklagten Landes zur Zahlung von Vergütung nach der VergGr. V c BAT ab 1. Juli 1998 und dessen Verurteilung, sie als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes mit Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe beim Versorgungsamt D zu beschäftigen.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, ab Mai 1993 habe sie nicht mehr im Assistenzbereich gearbeitet, sondern als Sachbearbeiterin im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Für die vorübergehende Übertragung der Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des Schwerbehindertenrechts fehle es an einem sachlichen Grund. Es sei keine Vertretungssituation gegeben, das diesbezügliche Vorbringen des beklagten Landes enthalte viele Widersprüche. Im übrigen sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das beklagte Land sei verpflichtet, ihr auch weiterhin Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes zuzuweisen und sie nach VergGr. V c BAT/BL zu vergüten.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab dem 1. Juli 1998 eine Vergütung nach der VergGr. V c BAT zu zahlen;
- das beklagte Land zu verurteilen, sie als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes mit Tätigkeiten der VergGr. V c BAT beim Versorgungsamt D zu beschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die vorübergehenden Übertragungen der höherwertigen Tätigkeit einer Sachbearbeiterin im Bereich des Schwerbehindertenrechts in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 1998 seien sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin habe vorübergehend beschäftigt werden können, da für die Regierungsassistentenanwärterin W während der Zeit ihrer Ausbildung eine Planstelle der Besoldungsgr. A 6 freigehalten worden sei. Der sachliche Grund der Notwendigkeit eines vertretungsweisen Einsatzes ergebe sich weiter aus dem Vergleich des Dienstpostensolls und des Dienstpostenists in den einzelnen Laufbahngruppen. Nach dem Zugang von drei Sachbearbeitern aus einem Lehrgang für Beamtenanwärter des gehobenen Dienstes seien drei Beamte des mittleren Dienstes von der Vertretung im gehobenen Dienst verdrängt worden. Diese drei Beamten seien dann wieder im mittleren Dienst eingesetzt worden. Dies habe zur Folge gehabt, daß im mittleren Dienst kein Bedarf mehr für einen vertretungsweisen Einsatz der Klägerin bestanden habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage hinsichtlich des Beschäftigungsantrags. Hingegen mußte der Revision wegen des Eingruppierungsfeststellungsantrags der Erfolg versagt bleiben.
I. Die Revision des beklagten Landes ist zulässig.
Betrifft der Rechtsstreit mehrere Streitgegenstände, muß die unbeschränkt eingelegte Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist die Revision insoweit unzulässig. Anders ist es, wenn der Angriff gegen die Entscheidung über den einen Streitgegenstand eindeutig auch einen Angriff gegen den anderen enthält (vgl. Senat 10. März 1999 – 4 AZN 857/98 – BAGE 91, 93).
So liegt es hier: Ist die Klägerin nicht in VergGr. V c BAT eingruppiert, wie die Revision geltend macht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, mit Tätigkeiten der VergGr. V c BAT beschäftigt zu werden. Deshalb ist es für die Zulässigkeit der Revision unschädlich, daß das beklagte Land in seiner Revisionsbegründung auf den Beschäftigungsanspruch der Klägerin nicht gesondert eingegangen ist.
II. Die Klage ist hinsichtlich des Beschäftigungsantrages unbegründet; insoweit ist sie abzuweisen. Hinsichtlich der Eingruppierungsfeststellungsklage war die Revision zurückzuweisen.
1. Die Beschäftigungsklage der Klägerin ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (vgl. 17. Dezember 1997 – 5 AZR 332/96 – BAGE 87, 311). Sie ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, gerade als Sachbearbeiterin und gerade beim Versorgungsamt D beschäftigt zu werden. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. Januar 1987, der nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist, enthält vielmehr lediglich die Vereinbarung, die Klägerin werde als vollbeschäftigte „Angestellte” eingestellt, ohne daß darin eine näher bestimmte Tätigkeit und ein bestimmter Einsatzort vereinbart worden sind. Das beklagte Land ist daher weder zur Beschäftigung der Klägerin speziell als Sachbearbeiterin noch zu ihrem Einsatz gerade beim Versorgungsamt D verpflichtet. Dies hat das Landesarbeitsgericht übersehen.
2. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Klägerin ab dem 1. Juli 1998 in der VergGr. V c BAT eingruppiert ist. Denn dem beklagten Land ist es nicht gelungen, für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit der VergGr. V c BAT auf die Klägerin ab 1. August 1997 widerspruchsfrei darzulegen, auf Grund welcher Umstände diese Tätigkeitsübertragung für einen vorübergehenden Zeitraum billigem Ermessen iSv. § 315 BGB entsprach. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
a) Auf das Arbeitsverhältnis ist auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden.
b) Danach setzt die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung voraus, daß bei ihr zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr für sich in Anspruch genommenen VergGr. V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei kommt es auf die von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).
Die der Klägerin übertragene Sachbearbeitertätigkeit entspricht den Anforderungen der VergGr. V c Fallgr. 1 a des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Dies war entsprechend den Grundsätzen zur Überprüfung einer Eingruppierung bei korrigierender Rückgruppierung (vgl. BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340 ff., 356 f.) zugrunde zu legen.
c) Das Landesarbeitsgericht hat – zusammengefaßt – angenommen, die Tätigkeit als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) sei von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuüben gewesen, sondern auf Dauer (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT), weil für die Zeit ab dem 1. August 1997 kein sachlicher Grund dafür vorgelegen habe, der Klägerin diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dies hält der Revision stand.
aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, das beklagte Land habe der Klägerin die Tätigkeit als Sachbearbeiterin ausdrücklich nicht auf Dauer, sondern (jeweils) nur vorübergehend bzw. zur Vertretung übertragen. Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht, die die Übertragung(en) selbst nicht beanstandet.
bb) Bei seiner rechtlichen Prüfung, ob es rechtens war, diese höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, ist das Landesarbeitsgericht – auch – von der bisherigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Danach galt eine vorübergehend übertragene Tätigkeit als auf Dauer übertragen, wenn die Gestaltungsmöglichkeit des § 24 BAT rechtsmißbräuchlich verwendet worden sei. Rechtsmißbrauch lag nach dieser Rechtsprechung vor, wenn die vorübergehende Übertragung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei (5. Juli 1967 – 4 AZR 162/66 – und 11. Oktober 1967 – 4 AZR 448/66 – AP TVG § 1 Tarifverträge: BAVAV Nrn. 10, 11; 25. Oktober 1967 – 4 AZR 12/67 – AP BAT § 24 Nr. 1; 5. September 1973 – 4 AZR 549/72 – AP BAT § 24 Nr. 2). Fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung, sei der Angestellte vom Beginn der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an so zu behandeln, als sei ihm diese auf Dauer zugewiesen (10. Februar 1988 – 4 AZR 585/87 – AP BAT § 24 Nr. 15 mwN; 16. Januar 1991 – 4 AZR 301/90 – BAGE 67, 59; 26. März 1997 – 4 AZR 604/95 – ZTR 1997, 413). Es bestehe aber hinsichtlich der tatsächlichen Rechtfertigung ein verhältnismäßig großer Beurteilungsspielraum sowohl des Arbeitgebers als auch der Tatsacheninstanz (15. Februar 1984 – 4 AZR 595/82 – AP BAT § 24 Nr. 8).
cc) Diese Rechtsprechung zur Rechtsmißbrauchskontrolle bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum hat der Senat nach nochmaliger Prüfung in mehreren Entscheidungen vom 17. April 2002 aufgegeben. Vielmehr muß der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, ob er kraft seines Direktionsrechts die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nur vorübergehend vornimmt, entsprechend § 315 BGB billiges Ermessen walten lassen. Der Senat hat diese Rechtsprechungsänderung und die Grundsätze für die Ermessensprüfung bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT in der Entscheidung in der Sache – 4 AZR 174/01 – (zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.]) ausführlich begründet. Darauf nimmt er Bezug.
Danach ist bei der „vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit” nach § 24 BAT zu unterscheiden zwischen einer Übertragung nach § 24 Abs. 1 BAT und der „vertretungsweisen” Übertragung der Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT. Letztere bildet einen speziell geregelten Sonderfall der vorübergehenden (interimistischen) Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit.
(1) Um eine Vertretung iSv. § 24 Abs. 2 BAT handelt es sich nur dann, wenn der eigentliche Arbeitsplatzinhaber vorübergehend die ihm dauernd übertragene Tätigkeit nicht wahrnimmt (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand März 2002 § 24 Rn. 53). Ist die Stelle, auf der der Angestellte – vorübergehend – beschäftigt wird, noch nicht besetzt, weil sie zB für einen Beamten freigehalten wird, liegt kein Vertretungsfall, sondern eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit iSd. § 24 Abs. 1 BAT vor (Senat 25. Oktober 1967 – 4 AZR 12/67 – AP BAT § 24 Nr. 1). Daher ist vom Arbeitgeber kein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Angestellten, der vorübergehend eingesetzt worden ist, und der nach dem Zugang vom Beamtenanwärter zu erbringenden Tätigkeit darzulegen. Zu prüfen ist die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung. Hierzu hat der Arbeitgeber vorzutragen. Die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle zum Zeitpunkt der Übertragungsverfügung ist zB dann nicht schlüssig dargelegt, wenn der Arbeitgeber die vorübergehenden Übertragungen auf mehrere vollbeschäftigte Angestellte für dieselbe Zeit mit dem Freihalten der Stelle für denselben zugehenden Beamtenanwärter begründet.
(2) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Vortrag des beklagten Landes zu den Gründen, weshalb es billigem Ermessen iSv. § 315 BGB entsprechen soll, der Klägerin die höherwertige Sachbearbeitertätigkeit ab 1. August 1997 wegen Freihaltens der Stelle für einen einmündenden Beamten nur vorübergehend zu übertragen, in sich widersprüchlich und damit unschlüssig ist.
Nach dem Antrag des beklagten Landes vom 18. Juli 1997 an den Personalrat des Versorgungsamtes D sollte der Klägerin die höherwertige Tätigkeit einer „Schwb-Sachbearbeiterin” wegen der Ausbildung der Regierungsassistentenanwärterin Pr nur vorübergehend übertragen werden. Demgegenüber hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 20. August 1999 behauptet, bei der Tätigkeit der Klägerin ab 1. August 1997 habe es sich um einen „vertretungsweisen Einsatz” für die nach Abschluß der Ausbildung im mittleren Dienst zugehende Regierungsassistentenanwärterin W gehandelt; dies entsprach inhaltlich der vom beklagten Land mit diesem Schriftsatz vorgelegten Planstellenüberwachungsliste für das Haushaltsjahr 1997 nach dem Stand vom 19. Februar 1998. Dieser Widerspruch findet sich zunächst auch in der Berufungsbegründungsschrift des beklagten Landes vom 11. April 2000 wieder. Darin ist dann an späterer Stelle ausgeführt, der Klägerin sei zunächst ab 1. August 1997 vorübergehend die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes im Hinblick auf das Einmünden der Regierungsassistentenanwärterin Pr übertragen worden, und zwar längstens bis zum 31. März 1998. Im Hinblick auf das Einmünden der Regierungsassistentenanwärterin W sei diese Übertragung mit Verfügung vom 21. August 1998 längstens bis zum 31. Dezember 1998 verlängert worden. Es handele sich also um zwei aufeinanderfolgende Vorgänge. In dem nachfolgenden Schriftsatz vom 20. März 2001 im Berufungsrechtszug hat das beklagte Land dann behauptet, ab 1. August 1997 habe eine Vertretung für Frau Pr vorgelegen. Dies sei auch hinsichtlich der Verlängerungen vom 1. April 1998 und vom 1. September 1998 der Fall gewesen. Im Termin zur Berufungsverhandlung hat das beklagte Land dann behauptet, die Überprüfung der Unterlagen habe ergeben, „daß die Klägerin eingesetzt worden sei tatsächlich wegen der Freihaltung der Stelle für die Regierungs-Assistentenanwärterin W, dem Personalrat jedoch als Grund die Freihaltung der Stelle für die Regierungs-Assistentenanwärterin Pr mitgeteilt worden sei”.
Dieses Vorbringen des beklagten Landes, das in der Revision von seiner letzten Darstellung im Berufungsrechtszug wieder abgerückt ist, enthält nicht die schlüssige Darstellung der Stellenzuordnung der Klägerin ab 1. August 1997. Darin schließt sich der Senat dem Landesarbeitsgericht an.
dd) Mit Recht hat dieses daher angenommen, die höherwertige Tätigkeit der VergGr. V c BAT gelte mangels schlüssiger Darlegung von Tatsachen, nach denen die Tätigkeitsübertragung auf vorübergehend als billigem Ermessen entsprechend gewertet werden könne, als der Klägerin auf Dauer übertragen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin mit dem Beschäftigungsanspruch ist mit einem Viertel des Gesamtstreitwerts bewertet worden.
Unterschriften
Bott, Friedrich, Wolter, Pflügner-Wax, Weßelkock
Fundstellen