Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages
Orientierungssatz
Der Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 28. Juni 1984 erstreckt sich auf den früheren Regierungsbezirk Südwürttemberg- Hohenzollern des Landes Baden-Württemberg in dem Bestand vom 25. März 1981 für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglieder des Verbandes der Metallindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern eV sind. Vom Geltungsbereich des MTV werden auch solche Betriebe erfaßt, deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metallindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern eV sind. Deshalb können unter Umständen auch branchenfremde Betriebe vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfaßt werden. Das kann aber nur für solche Betriebe gelten, die unter den räumlichen Geltungsbereich von § 1 des Tarifvertrages fallen. Für Arbeitnehmer, die in außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages liegenden Betrieben beschäftigt werden, gilt grundsätzlich das am Ort geltende Tarifrecht.
Normenkette
TVG § 4; BetrVG § 77 Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.10.1986; Aktenzeichen 1 Sa 26/86) |
ArbG Ulm (Entscheidung vom 16.05.1986; Aktenzeichen 3 Ca 561/85 R) |
Tatbestand
Der Kläger, der der IG Metall als Mitglied angehört, steht seit 1954 in den Diensten der Beklagten, einem Nachfolgeunternehmen der Z Gründung mit Sitz in F am Bodensee, die in zwei Bereiche mit jeweils eigenem Betriebsrat und getrennten Personalverwaltungen gegliedert ist: den metallverarbeitenden Fertigungsbetrieb am Unternehmenssitz sowie den Geschäftsbereich C in G bei M, einem Handels- und Servicebetrieb ohne eigene Produktion mit Niederlassungen in der gesamten Bundesrepublik. Seit 1967 ist der Kläger dem Geschäftsbereich G zugeordnet und der Niederlassung B als Verkaufsrepräsentant im Vertrieb mit dem Einsatzgebiet im Bodenseeraum unterstellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem Dienstvertrag vom 1. Januar 1980, der, wie bei den anderen Außendienstmitarbeitern auch, mit dem Geschäftsbereich G abgeschlossen wurde und von der Personalleiterin dieses Geschäftsbereichs und dem zuständigen Niederlassungsleiter unterzeichnet ist.
Der Kläger, der das 55. Lebensjahr im Dezember 1980 vollendet hat, erhält eine Vergütung bestehend aus einem monatlichen Fixum, einer Spesenpauschale sowie einer Provision. Nach einer Neuaufteilung der Verkaufsgebiete durch die Beklagte erlitt der Kläger Einkommensverluste, die er in Höhe der Differenzbeträge der von ihm in den letzten 36 Kalendermonaten vor Beginn der Alterssicherung nach § 6 MTV erzielten durchschnittlichen Monatsprovision von der Beklagten ersetzt verlangt und nach vergeblicher Geltendmachung, zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 11. September 1985, für die Monate Januar 1984 bis Dezember 1985 mit der Klage begehrt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus §§ 6, 15 des MTV für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 28. Juni 1984, da die Beklagte als Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes mit dem Geschäftsbereich in G nur einen rechtlich unselbständigen Teil eines einheitlichen Unternehmens unterhalte und der Kläger auch im räumlichen Geltungsbereich des MTV tätig sei. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch aus einer zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Geschäftsleitung schriftlich abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 8. Dezember 1982, wonach alle tarifvertraglichen Bedingungen auch für den Vertriebsbereich G einzuhalten seien. Diese in der Sitzungsniederschrift vom 8. Dezember 1982 getroffene Vereinbarung erfülle die wesentlichen Merkmale einer Betriebsvereinbarung. Der Tarifvertrag sehe eine entsprechende Öffnungsklausel vor, und es handele sich nicht um eine unzulässige Blankettverweisung. Damit habe der Gesamtbetriebsrat stellvertretend für die Betriebsräte der verschiedenen Geschäftsbereiche die bestehende Unsicherheit über die Anwendbarkeit der tariflichen Bestimmungen beseitigen wollen. In der maßgeblichen Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses vom 26. November 1982 sei die Alters- und Verdienstsicherung besprochen worden, und die Personalleiterin des Geschäftsbereichs G habe die entsprechende in der Sitzungsniederschrift festgehaltene Zusage erteilt, die jedenfalls eine verbindliche Gesamtzusage darstelle, anderenfalls als Anerkenntnis bzw. Vertrag zugunsten Dritter gewertet werden müsse. Tarifliche Ausschlußfristen stünden der Geltendmachung nicht entgegen, weil der Kläger seine Anspruchsberechtigung erst nach Jahresablauf habe erkennen können. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 27.722,85 DM brutto
nebst 4 % Zinsen aus 25.840,85 DM seit 1. 1O. 1985
sowie 4 % Zinsen aus weiteren 1.882,-- DM seit
1. 1. 1986 zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Verdienstsicherung nicht zu. Für einen tariflichen Anspruch fehle die Tarifbindung. Der selbständige Betrieb in G, für den der Kläger eingestellt sei, sei nicht Mitglied des tarifschließenden Verbandes und könne nicht einmal Mitglied des entsprechenden bayerischen Arbeitgeberverbandes sein, da er nicht zur Metallbranche gehöre. Demgegenüber sei die Zweigniederlassung, der der Kläger unterstellt sei, kein selbständiger Betrieb und ausschließlich dem Geschäftsbereich G, nicht hingegen dem in F zugeordnet. Eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der in Frage stehenden tariflichen Bestimmungen sei weder mit dem Betriebsrat in G noch mit dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Gesamtbetriebsausschuß abgeschlossen worden, dem dafür auch die Zuständigkeit fehle. Das vom Kläger vorgelegte Sitzungsprotokoll könne eine Betriebsvereinbarung nicht ersetzen, sondern halte lediglich als Besprechungsergebnis fest, daß den Mitarbeitern des Geschäftsbereichs G die bislang gewährten tariflichen Leistungen auch weiterhin zustehen sollten. An die Außendienstmitarbeiter, deren Bezüge weit über dem höchsten Tarifgehalt lägen, habe man dabei nicht gedacht und von tariflicher Alters- und Verdienstsicherung sei auch nicht die Rede gewesen. Erst recht habe die Personalleiterin keine diesbezügliche Zusage erteilt, wozu sie auch nicht bevollmächtigt sei. Jedenfalls habe der Kläger aber die tariflichen Ausschlußfristen versäumt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die verspätet war. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Nettobetrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision war zurückzuweisen. Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Verdienstsicherung nicht zusteht.
Ein tariflicher Anspruch des Klägers auf Alterssicherung nach § 6 MTV besteht nicht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht erfaßt. Dieser Geltungsbereich erstreckt sich auf den früheren Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern des Landes Baden-Württemberg in dem Bestand vom 25. März 1981 für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metallindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern e. V. sind. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Geschäftsbereich C in G Beschäftigungsbetrieb des Klägers. Das ergibt sich auch aus dem Dienstvertrag vom 1. Januar 1980, mit dem das Arbeitsverhältnis des Klägers auf eine entsprechende vertragliche Grundlage gestellt wurde. Der Geschäftsbereich C in G ist aber nach den entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ein selbständiger Betrieb im tariflichen Sinne. In diesem Betrieb in G ist der Kläger als Angestellter beschäftigt und Verkaufsrepräsentant mit einem bestimmten Verkaufsgebiet.
Dieser Betrieb in G fällt aber weder unter den räumlichen noch unter den fachlichen Geltungsbereich des MTV. Der Betriebssitz liegt in Bayern und könnte damit allenfalls Mitglied des entsprechenden bayerischen Arbeitgeberverbandes werden, wovon auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeht. Da vom Geltungsbereich des MTV auch Betriebe erfaßt werden, deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metallindustrie von Südwürttemberg- Hohenzollern e. V. ist, was für die Beklagte zutrifft, könnten unter Umständen auch branchenfremde Betriebe vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßt werden. Das kann aber nur für solche Betriebe gelten, die unter den räumlichen Geltungsbereich von § 1 MTV fallen, was für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers in G nicht zutrifft. Für Arbeitnehmer, die in außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages liegenden Betrieben beschäftigt werden, gilt grundsätzlich das am Ort geltende Tarifrecht (vgl. BAG vom 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
Wenn der Kläger nach seinem Vortrag für die Niederlassung in B, der er zugeordnet ist, seine überwiegende Tätigkeit örtlich im Geltungsbereich des MTV für Südwürttemberg-Hohenzollern ausübt, ist das für die Geltung des MTV ohne Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr für den Kläger auch als Reisenden der Betriebssitz des Betriebes, dem der Kläger als Reisender angehört. Dementsprechend hat auch der Kläger selbst in der Revisionsinstanz, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt hat, nicht mehr gerügt, daß die Bestimmungen des MTV kraft beiderseitiger Tarifbindung gelten würden.
Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf eine angebliche Betriebsvereinbarung vom 8. Dezember 1982 beruft, geht das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend davon aus, daß eine wirksame Anspruchsgrundlage nicht vorliegt. Der Kläger beruft sich hierzu auf den Protokollauszug über die Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses vom 26. November 1982, der insoweit folgenden Wortlaut hat:
"Punkt 4: Verschiedenes
Der Vertriebsbereich ist nicht dem Arbeitgeber-
verband angeschlossen.
Alle tarifvertraglichen Bedingungen werden voll
eingehalten.
F , den 08. 12. 1982"
Dabei handelt es sich aber nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Protokollniederschrift, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über jede Verhandlung des Betriebsrates anzufertigen ist und entsprechend für die Verhandlungen des Gesamtbetriebsrates nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gilt. Diese Niederschrift dokumentiert den Verhandlungsablauf und bringt den Nachweis für die Ordnungsmäßigkeit etwa gefaßter Beschlüsse. Sie kann also nur Beschlußfassungen wiedergeben, nicht aber ersetzen. Unterzeichnet dann ein Arbeitgeber, der nach dem Gesetz dazu an sich nicht verpflichtet ist, die Abschrift eines protokollierten Beschlusses, kann damit die Formvorschrift des § 77 Abs. 2 BetrVG für Betriebsvereinbarungen erfüllt sein (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 34 Rz 13, m. w. N.). Der vom Kläger vorgelegte Protokollauszug enthält aber inhaltlich weder einen Beschluß des Gesamtbetriebsrates noch eine Betriebsvereinbarung, sondern dokumentiert nur den Ablauf der Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses zum Tagesordnungspunkt Verschiedenes mit der Feststellung, daß der Geschäftsbereich G nicht dem Arbeitgeberverband angeschlossen ist und alle tarifvertraglichen Bedingungen eingehalten werden. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BetrVG ist es dem Betriebsrat jedoch verwehrt, dem Betriebsausschuß den Abschluß von Betriebsvereinbarungen zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Das gilt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat. Eine entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen vereinbarte Betriebsvereinbarung würde daher, selbst wenn man sie in dieser Niederschrift sehen wollte, auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Danach kommt es aber auf die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluß einer Betriebsvereinbarung mit dem vom Kläger angenommenen Inhalt nicht mehr an. Auch die Revision beruft sich insoweit nur auf die Sitzung des Ausschusses des Gesamtbetriebsrates vom 26. November 1982 und nicht auf einen Beschluß des Gesamtbetriebsrates selbst. Deshalb ist es insoweit auch unerheblich, ob eine solche Betriebsvereinbarung von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG erfaßt würde, weil sie Arbeitsbedingungen regeln würde, die durch Tarifvertrag geregelt sind und deshalb nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein könnten (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Auflage 1987, § 77 Rz 54 ff.). Deshalb gehen insoweit auch die Rügen der Revision fehl, das Landesarbeitsgericht habe die angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft, denn selbst wenn die Beteiligten mit dem vom Kläger vorgelegten Protokollauszug den Abschluß einer entsprechenden Betriebsvereinbarung beabsichtigt hätten, könnte dies, selbst wenn es zum Ausdruck gekommen wäre, keine rechtliche Wirksamkeit entfalten.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision mit wirksamen Revisionsrügen nicht angegriffen worden sind, ergibt sich aus diesem Protokollauszug entgegen der Auffassung des Klägers auch keine betriebliche Gesamtzusage. Eine Willenserklärung, die Arbeitsbedingungen der im Betriebsbereich G beschäftigten Arbeitnehmer, die bisher nicht tariflich geregelt waren, nunmehr auf eine andere Grundlage zu stellen, ist daraus nicht erkennbar. Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht vielmehr eine Feststellung rein tatsächlichen Inhalts an, die einen Verpflichtungswillen nicht erkennen lasse. Damit fehlt es auch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an einem Schuldversprechen nach § 780 BGB, weil die niedergelegte Formulierung danach keine einseitige verpflichtende Willenserklärung seitens der Personalleiterin ist. Mangels eines entsprechenden Willens fehlt es darüber hinaus auch an einem Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB. Das Landesarbeitsgericht stellt vielmehr dazu ausdrücklich fest, daß der Protokollauszug weder einen Erklärungswillen noch einen Handlungswillen noch einen allgemeinen Verpflichtungswillen erkennen lasse, ganz abgesehen davon, daß der Kläger der Behauptung der Beklagten, der Personalleiterin fehle die Kompetenz und die Vollmacht zur Abgabe einer Gesamtzusage mit Wirkung für und gegen den Betrieb G, nichts entgegengesetzt habe.
Gegenüber diesen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und der entsprechenden Auslegung der individuellen Erklärung in der Protokollniederschrift hat der Kläger in der Revisionsinstanz nur vorgetragen, daß diese Vereinbarung als ausdrückliche Ergänzung der jeweiligen individualrechtlichen Arbeitsverträge zu sehen sei und zwar dergestalt, daß in Ergänzung der Verträge im übrigen der Tarifvertrag des entsprechenden Gebietes gelten solle. Dazu habe er Beweis angeboten, der vom Landesarbeitsgericht nicht erhoben worden sei. Außerdem habe das Landesarbeitsgericht die angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft. Der Kläger habe mehrfach vorgetragen, daß anläßlich der Sitzung über die streitbefangenen Punkte der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages im Hinblick auf die darin enthaltene Alters- und Verdienstsicherung sehr eingehend diskutiert worden sei. Wenn sich das Landesarbeitsgericht auf den Standpunkt stelle, die Vereinbarung gebe nichts dafür her, daß über eben diese Punkte gesprochen worden sein solle und daß man diese Punkte habe klären wollen, hätte es entsprechend den Beweisangeboten des Klägers vor einer möglichen Auslegung Beweise erheben müssen, was nicht erfolgt sei. Damit sind zulässige Prozeßrügen nach § 554 Abs. 3 ZPO nicht erhoben worden. Dazu genügt es nicht vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Zeugenbeweise nicht berücksichtigt. Vielmehr muß nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht fälschlicherweise eine Beweisaufnahme unterlassen habe, in welchen Schriftsätzen diese Beweismittel angegeben worden sind, welche Zeugen hätten vernommen werden müssen und was deren Aussage ergeben hätte (vgl. BAG vom 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP Nr. 8 zu § 322 ZPO; vom 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO). Der Vortrag der Revision ist im übrigen auch nicht schlüssig. Ein Beweisantritt zum Verpflichtungswillen ist darin nicht einmal behauptet und zur Feststellung der fehlenden Vollmacht und Kompetenz der Personalleiterin des Betriebes G ist überhaupt kein Vortrag erfolgt.
Ist aber damit revisionsrechtlich davon auszugehen, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der Verdienstsicherung individualrechtlich nicht vorliegt, war die Klage von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. Die Revision mußte deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dörner
Dr. Börner Koerner
Fundstellen