Entscheidungsstichwort (Thema)
Einseitige teilweise Erledigterklärung durch den Kläger in der Berufungsinstanz. Eingruppierung: Vermessungsingenieur (Photogrammeter) nach Anlage 1 a zum BAT-O/BL
Orientierungssatz
Bei einseitiger Erledigterklärung durch den Kläger ist auch in der Berufungsinstanz zu prüfen, ob die Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der des erledigenden Ereignisses.
Bauen Vergütungsgruppen aufeinander auf und ist für den Vortrag des Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe, die der Kläger für einschlägig hält, ein wertender Vergleich erforderlich, daß und warum sich die Tätigkeit(en) des Klägers in ihrer Wertigkeit aus der Vergütungsgruppe heraushebt(en), nach der er vergütet wird, so ist ein Sachvortrag des Arbeitnehmers zu der Ausgangsvergütungsgruppe auch dann geboten, wenn ihre Voraussetzungen erst im Prozeß vom Arbeitgeber geleugnet werden und ihm für die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierungsbewertung im Lichte der Rechtsprechung des Senats insoweit die Darlegungs- und Beweislast obläge.
Normenkette
BAT-O §§ 22-24; Anlage 1 a VergGr. II a.F.allgr. 9, VergGr. III Fallgr. 3, 3a, VergGr. IV a.F.allgr. 11, 11 a, VergGr. IV b Fallgr. 22, 22 a, VergGr. V a.F.allgr. 2 (Vermessungstechnische Angestellte) zum BAT-O/BL
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. September 2000 – 5 Sa 367/99 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Antrag des Klägers festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn als Sachgebietsleiter oder in einer vergleichbaren Funktion im Bereich der Photogrammetrie zu beschäftigen, erledigt ist. Außerdem geht es um die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Juli 1995, hilfsweise für den Zeitraum vom 15. März 1996 bis zum 14. September 1996 eine persönliche Zulage zu zahlen, die sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 3 BAT-O errechnet. Im übrigen streiten die Parteien darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O ab dem 1. August 1995, hilfsweise ab dem 15. September 1996 hat.
Der am 27. Juli 1942 im Iran geborene Kläger hat eine anerkannte Ausbildung zum Ingenieur für Vermessungstechnik (FH) durchlaufen und besitzt außerdem ein schweizerisches Diplom als Photogrammeter. Er war seit dem 1. September 1969 im Landesvermessungsamt Hannover in der Luftbildauswertung (analog und digital für große Maßstäbe 1:1000 und 1:5000) beschäftigt und erhielt Vergütung nach VergGr IV a BAT. Der Kläger gewann im Laufe des Jahres 1992 Kontakt zum beklagten Land, das seinerseits an der Mitarbeit des Klägers beim Aufbau und der Neustrukturierung der Arbeit des Landesvermessungsamtes im Bereich der Photogrammetrie interessiert war. Noch im Vorfeld seiner Tätigkeit für das beklagte Land wies der Kläger daraufhin, daß er an einer reinen Auswertungstätigkeit im Planicomp P 3 nicht interessiert sei und auf eine Beschreibung seines künftigen Arbeitsplatzes in Mecklenburg-Vorpommern Wert lege. In der Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Juli 1993 war der Kläger zunächst im Wege der Abordnung aus Niedersachsen in der photogrammetrischen Abteilung des Landesvermessungsamtes Mecklenburg-Vorpommern (LVermA) beschäftigt und erhielt weiter Vergütung nach VergGr IV a BAT.
Mit dem 1. August 1993 wechselte der Kläger endgültig in die Dienste des beklagten Landes. Grundlage hierfür ist der Arbeitsvertrag vom 27./28. Juli 1993, der in § 3 eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O und einen Differenzausgleich zum Entgelt nach BAT vorsieht. Nach dieser Vergütungsgruppe wird der Kläger seitdem bezahlt. Dem Arbeitsvertragsangebot war ein Begleitschreiben des Innenministers des beklagten Landes vom 27. Juli 1993 beigefügt, mit dem der Kläger darüber unterrichtet wurde, daß er als Sachgebietsleiter Photogrammetrie in der Abteilung 3 eingesetzt und eine Einweisung in seine Tätigkeiten im einzelnen durch den Dezernatsleiter Photogrammetrie erfolgen werde. Wegen der Aufgaben wurde auf die ebenfalls beigefügte Tätigkeitsdarstellung verwiesen. Diese Tätigkeitsdarstellung vom 23. Juli 1993 sah drei Arbeitsvorgänge vor, wobei die Sachgebietsleitung und die Meßverfahrensentwicklung mit zusammen 65 % Anteil an der Gesamttätigkeit tariflich nach der VergGr. III (Fallgr. 3), die Auswertungstätigkeit mit 35 % Anteil mit VergGr. IV a (Fallgr. 11 a) bewertet wurden.
Nach 1 ½ Jahren bat der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 1995, seine tarifliche Fallgruppenzuordnung von VergGr. III Fallgr. 3 nach VergGr. III Fallgr. 3 a BAT zu verändern. Nach Überprüfung und Besprechung der Photogrammetrie-Aufgaben im LVermA (Aktenvermerk Dezernatsleiter vom 3./4. Juli 1995) wurde unter dem 15. August 1995 eine neue Tätigkeitsdarstellung für den Kläger erarbeitet, die am 8. September 1995 eine tarifliche Bewertung erfuhr. Der Arbeitsvorgang 1 – Photogrammetrieleitung – mit einem Zeitanteil von 35 % wurde mit VergGr. III (Fallgr. 3 a) bewertet. Der Arbeitsvorgang 2 – Auswertung – mit einem Zeitanteil von 25 % der VergGr. IV a (Fallgr. 11) und die Arbeitsvorgänge 3 und 4 mit einem Zeitanteil von zusammen 40 % wurden der VergGr. III (Fallgr. 3) zugeordnet. Das LVermA wies dem Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 die Aufgaben gem. dieser Tätigkeitsdarstellung auf Dauer zu und bestätigte die Eingruppierung nunmehr in VergGr. III – Fallgruppe 3 a – BAT-O. Mit der Tätigkeitsdarstellung wurde die Unterstellung des Klägers unter den Dezernenten 22 und seine Stellung als Fachvorgesetzter im Sachgebiet Photogrammetrie bestätigt. Parallel zu dieser Neudarstellung und -bewertung der Tätigkeit des Klägers hatten im LVermA Umstrukturierungsüberlegungen eingesetzt. Diese mündeten darin, für den Bereich der Photogrammetrie wegen der zunehmenden Bedeutung und der gestiegenen (bundes-) gesetzlichen Anforderungen ein eigenes Dezernat einzurichten. Es wurden die Stelle eines Dezernatsleiters „Photogrammetrie” (BAT II a) geschaffen und als fachliche Voraussetzung ein wissenschaftlicher Hochschulabschluß im Fach „Geodäsie” gestellt. Weiter sah die Neustruktur vor, daß es im neuen Dezernat keine besondere Sachgebietsleitung mehr geben solle. Dies sah und sieht der Kläger als Eingriff in seine ihm arbeitsvertraglich zugesicherte Position. Seine Bewerbung auf die Dezernatsleiterstelle 31 und seine Bemühungen, innerhalb des Dezernates 31 doch noch die Errichtung mehrere Sachgebiete zu erreichen, blieben erfolglos.
Der Kläger vertrat daraufhin die Auffassung, wenigstens mit dem Inkrafttreten der Neustruktur des LVermA mit dem 1. Januar 1996 Tätigkeiten in der Wertigkeit der VergGr. II a BAT zu verrichten, und bat um entsprechende tarifgerechte Einstufung (Schreiben vom 24. Juni 1996), was das beklagte Land mit Schreiben vom 9. Juli 1996 ablehnte. Dem Kläger wurde vielmehr unter dem 19. August 1996 eine neue Tätigkeitsdarstellung ausgehändigt, die ihm zwar die Eingruppierung in der VergGr. III BAT (Fallgr. 3 a Arbeitsvorgang 1 mit 35 %) bestätigte, im übrigen jedoch den Anteil von Auswertungstätigkeiten größer und von Entwicklungstätigkeiten kleiner im Verhältnis zur Tätigkeitsdarstellung vom 15. August 1995 sah. Außerdem wurde der Kläger nunmehr als Hauptsachbearbeiter, Vorgesetzter von fünf Auswertern und Vertreter des Dezernatsleiters 31 angesehen. Der Kläger beanstandete diese hierarchische Einordnung, hielt die Tätigkeitsbeschreibung für unvollständig und teilweise unzutreffend – ihm sei ein weiterer Auswerter der VergGr. IV b BAT unterstellt – und sah sich in der VergGr. II a Fallgr. 9 der Vergütungsgruppen für technische Angestellte der Anlage 1 a zum BAT-O/BL eingruppiert, und zwar seit dem 1. Februar 1995 (Schreiben des Klägers vom 4. September 1996). Daraufhin wurde mit dem 30. September 1996 die Tätigkeitsdarstellung für den Kläger ein weiteres Mal geändert, indem er nunmehr unter 2.4 als Sachbearbeiter bezeichnet wurde, der die Arbeit der Auswerter zu koordinieren und anzuleiten habe, ihnen aber nicht mehr vorgesetzt sei (Ziff. 4.1). Die tarifliche Eingruppierung und Bewertung der Arbeitsvorgänge blieb im übrigen unverändert. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 lehnte das beklagte Land unter Bezugnahme auf diese letzte Tätigkeitsdarstellung die Zahlung einer Vergütung nach VergGr. II a BAT-O endgültig ab. Mit der beim Arbeitsgericht am 12. Februar 1997 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihn seit dem 1. August 1995, hilfsweise ab dem 15. September 1996 nach VergGr. II a BAT-O zu vergüten, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Juli 1995, hilfsweise für den Zeitraum vom 15. März 1996 bis zum 14. September 1996 eine persönliche Zulage zu zahlen, die sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 3 BAT-O errechne, weiter festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, den Kläger als Sachgebietsleiter oder in einer vergleichbaren Funktion im Bereich der Photogrammetrie zu beschäftigen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Rahmen seiner vertraglich zugesicherten Beschäftigung als Sachgebietsleiter schon ab dem 1. Februar 1995, jedenfalls aber seit seiner Tätigkeit als Vertreter des Dezernatsleiters 31 ab dem 1. Februar 1996 zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet zu haben, die die Wertigkeit der VergGr. III Fallgr. 3 a bzw. VergGr. II a Fallgr. 9 hätten. Das beklagte Land könne ihm auch im Rahmen der Neustrukturierung des Photogrammetrie-Wesens im LVermA ohne Vertragsänderung die Position eines Sachgebietsleiters nicht entziehen, zumal ihm seit Februar 1996 die Vertretung eines Dezernatsleiters übertragen worden sei. Er habe selbständig und eigenverantwortlich die Aufgaben einer Stelle wahrgenommen, die auch nach Auffassung des beklagten Landes in der VergGr. II a eingruppiert sei. Schließlich sei seine Tätigkeit als Sachgebietsleiter Photogrammetrie schon seit dem 1. Februar 1995 tariflich unterbewertet worden: Inoffiziell habe er spätestens seit diesem Zeitpunkt die Aufgaben wahrgenommen, die dann später der Dezernatsleiterposition zugeordnet worden seien – einschließlich des Aufbaus des Amtlichen Topographischen Kartographischen Informationssystems (ATKIS) und der Konzeption des Aufbaues von digitalen Höhen-/Geländemodellen. Die Tätigkeitsdarstellung sei nicht unstreitig und es gebe Differenzen sowohl was die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge in der Tätigkeitsdarstellung als auch deren tarifliche Bewertung anbelange. Schon in der Tätigkeitsdarstellung 1993 sei die Sachgebietsleitung mit einem Zeitanteil von 45 % ausgewiesen worden. Es stelle einen Widerspruch dar, wenn in der Tätigkeitsdarstellung 1995 nach der von ihm reklamierten Aufgabenerweiterung die tarifliche Wertigkeit dieser Tätigkeit zwar hochgestuft – VergGr. III Fallgr. 3 a – worden sei, der Tätigkeitsanteil jedoch nur reduziert anerkannt worden sei (35 % statt 45 %). Tatsächlich sei die Leitungstätigkeit qualitativ und quantitativ erweitert worden, letzteres auf 55 % der Gesamttätigkeit. Sachlich ungerechtfertigt und ersichtlich als schikanöse Reaktion auf sein weiteres Höhergruppierungsverlangen seien schließlich die Tätigkeitsdarstellungen von August und September 1996 vorgenommen worden: Nach der Übertragung der Dezernatsleitervertretung beanspruche der Arbeitsvorgang 1 im Sinne einer weiteren Steigerung nunmehr wenigstens 60 % seiner Gesamtarbeitszeit. Der Arbeitsvorgang 2 – Auswerten -, woran er kein Interesse habe, nehme höchstens einen Zeitanteil von 10 % ein und der Arbeitsvorgang 3 – Mitwirkung bei der Entwicklung von Messverfahren – sei qualitativ wegen der gestiegenen Anforderungen – ATKIS und digitale Höhen-/Geländemodelle – ebenfalls in der Wertigkeit der VergGr. III Fallgr. 3 a oder VergGr. II a Fallgr. 9. Bei richtiger Sachdarstellung und tariflicher Bewertung verrichte er mithin zu 90 % Tätigkeiten, die in der tariflichen Wertigkeit deutlich aus solchen der VergGr. III Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O/BL herausgehoben seien.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 1. August 1995 nach der VergGr. II a der Vergütungsordnung des BAT-O zu besolden,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Juli 1995 eine persönliche Zulage zu zahlen, die sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 3 BAT-O errechnet,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn als Sachgebietsleiter oder in einer vergleichbaren Funktion im Bereich der Photogrammetrie zu beschäftigen,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die sich aus der Einreihung in die höhere Vergütungsgruppe ergebende Nachzahlung mit 4 % seit der jeweiligen Fälligkeit zu verzinsen,
hilfsweise
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 15. September 1996 aus der VergGr. II a BAT-O zu besolden,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum vom 15. März 1996 bis zum 14. September 1996 eine persönliche Zulage zu zahlen, die sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 3 BAT-O errechnet.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, mit dem Kläger weder vertraglich die Beschäftigung als Sachgebietsleiter vereinbart noch ihn mit der Aufgabe des Aufbaus der Photogrammetrie eigenverantwortlich beauftragt zu haben. Stets sei der Kläger Dezernats- oder Abteilungsleitern unterstellt gewesen. Auch gegen den Entzug der Sachgebietsleitung in Folge der Umstrukturierung könne sich der Kläger nicht erfolgreich mit dem Hinweis auf vertragliche Vereinbarungen wehren. Auch die Aufgaben der 1996 ausgeschriebenen Dezernatsleiterstelle 31 seien dem Kläger nicht übertragen worden. Insofern fehle es dem Kläger an der Erfüllung der Ausschreibungskriterien, da er nicht über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung in Geodäsie verfüge. Soweit ihm ab Februar 1996 und bestätigt durch die Tätigkeitsdarstellungen von August/September 1996 die Vertretung des Dezernatsleiters 31 zugeschrieben worden sei, habe es sich im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes um eine reine Abwesenheitsvertretung gehandelt. Komplexere Aufgaben seien weiterhin vom Abteilungsleiter oder dessen Vertreter vorgenommen worden. Der Kläger könne die ihm obliegende Darlegungslast bei der begehrten Höhergruppierung nicht durch Verweise auf angebliche Widersprüchlichkeiten in der Tätigkeitsdarstellung bewältigen. Außerdem ignoriere der Kläger bei seinen Gegenvorstellungen das Direktionsrecht des beklagten Landes als Arbeitgeber: Es gehe nicht an, mit dem Hinweis auf ein fehlendes Eigeninteresse des Klägers an solchen Tätigkeiten den Zeitanteil der in die VergGr. IV a Fallgr. 11 fallenden Tätigkeiten zu minimieren. Dem Vortrag des Klägers ermangele es insoweit durchgängig an einer detaillierten quantifizierbaren und nachvollziehbaren Darstellung des jeweiligen Zeitanteils der einzelnen Arbeitsvorgänge. Im übrigen verkenne der Kläger auch das tarifliche Merkmal, daß sich die Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung erheblich von Arbeiten, die in die VergGr. III Fallgr. 3 fielen, herausheben müsse. Die Hinweise auf Schwierigkeit und Unentbehrlichkeit genügten insoweit nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Änderung vom 18. Dezember 1998 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Form eines Blockmodells überführt hatten, bei dem die Arbeitsphase bis 15. Oktober 2000 reicht, der Kläger urlaubsbedingt aber bereits am 7. September 2000 seinen letzten Arbeitstag gehabt hatte und die Freistellungsphase vom 16. Oktober 2000 bis 31. Juli 2002 laufen wird, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 18. September 2000 den Antrag zu 3 für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat sich dieser Erledigterklärung nicht angeschlossen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge mit der Maßgabe weiter, festzustellen, daß der Antrag zu Ziff. 3 erledigt ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist teils unzulässig, teils unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit sie zulässig in die Revisionsinstanz gelangt ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
A. Der Feststellungsantrag, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrages zu 3 erledigt ist, ist unbegründet.
I. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 18. September 2000 hat der Kläger den erstinstanzlichen Antrag zu 3 für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat sich der Erledigterklärung nicht angeschlossen. Dann ist zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist, also die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der des Eintritts des erledigenden Ereignisses – 7. September 2000 -.
II. Die Hauptsache – Antrag zu 3 – ist nicht erledigt.
1. Der Feststellungsantrag zu 3 war zwar zulässig. Es ist davon auszugehen, daß sich das beklagte Land als öffentlicher Arbeitgeber einer entsprechenden Festlegung gebeugt hätte.
2. Das Feststellungsbegehren des Klägers war aber unbegründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die begehrte Beschäftigung.
a) Die Revision belegt nicht, inwiefern sich der Entzug der Unterstellung von 5 oder 6 Auswertern bei gleichzeitiger Übertragung der Aufgabe „Koordinierung und Anleitung der Auswerter” und/oder mit der Bezeichnung Hauptsachbearbeiter Photogrammetrie oder Sachbearbeiter Photogrammetrie im Gegensatz zu Sachgebietsleiter und/oder die Unterstellung unter den Dezernatsleiter und Bezeichnung als Hauptsachbearbeiter/Sachbearbeiter auf den tatsächlichen Aufgabenbereich, gegebenenfalls auf die Eingruppierung ausgewirkt haben soll. Welche Wertigkeit gibt der Kläger seiner Tätigkeit unter den geänderten Bezeichnungen? Der Kläger sieht nicht oder will nicht sehen, daß es bei der Eingruppierung – neben subjektiven Anforderungen – nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen für technische Angestellte nicht auf Bezeichnungen und/oder Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, sondern auf die auszuübenden Tätigkeiten und ihre Subsumtion unter die einzelnen Tätigkeitsmerkmale und ihre Voraussetzungen ankommt.
b) Der Kläger reklamiert eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes, ihn als Sachgebietsleiter oder in einer dieser Position entsprechenden Funktion zu beschäftigen. Ob dem Kläger entgegen § 315 BGB eine Sachgebietsleitung und Weisungsbefugnis entzogen wurde, ist nicht Streitgegenstand. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision kommt es somit nicht an.
c) Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, es sei später nie zu einer unterwertigen Beschäftigung gekommen, mit einer Verfahrensrüge. Unabhängig davon, ob die Verfahrensrüge zulässig ist, führt sie nicht weiter. Aus einer unterwertigen Beschäftigung, also etwa mit Tätigkeiten, die nicht originär der VergGr. III BAT-O entsprachen, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Sachgebietsleiter oder in einer vergleichbaren Position.
d) Soweit die Revision auf „Zusicherungen der Sachgebietsleitung” abstellt und auf den Sachvortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 22. Juli 1998 (Bl. 2) und vom 26. Oktober 1998 (Bl. 1) und in dem Schriftsatz vom 8. November 1999 (Bl. 5, 6) verweist, fehlt es schon an einem schlüssigen Sachvortrag. Es fehlt an der Darstellung dazu, was wann seitens des beklagten Landes durch welchen Bevollmächtigten angeboten worden sein soll und was der Kläger wann wie angenommen haben will. Die Beweisangebote durch die Benennung etlicher Zeugen ersetzen schlüssigen Sachvortrag nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend von einer Beweisaufnahme abgesehen. Auf die weiteren Ausführungen der Revision in diesen Zusammenhang kommt es daher nicht mehr an.
e) Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Schreibens vom 27. Juli 1993 gehen fehl. Die Würdigung einer Individualerklärung wie sie hier vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind, ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und ob das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist. Solche Fehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Ihr Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 28. Oktober 1992 läßt einen Bezug zu dem vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Begleitschreiben vom 27. Juli 1993 nicht erkennen. Soweit der Kläger auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 8. November 1999 (Bl. 6) rekurriert, so mag das seine subjektive Vorstellung gewesen sein. Die vertragliche Situation ist eine andere. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend gesehen. Auf die vom Kläger genannten Entscheidungen des 2. Senats (12. April 1973 – 2 AZR 291/72 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 24 = EzA BGB § 611 Nr. 12) und des 5. Senats (29. Oktober 1997 – 5 AZR 573/96 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 19) kommt es somit nicht an.
f) Soweit die Revision die „Einbeziehung der Tätigkeitsdarstellung” durch das Landesarbeitsgericht beanstandet und ihm insoweit Widersprüchlichkeit vorwirft, geht diese Rüge am Klagebegehren vorbei. Der Kläger beansprucht Beschäftigung als Sachgebietsleiter auf Grund Vertrages. Die Tätigkeitsbeschreibung spiegelt nur das wider, was dem Kläger an Tätigkeiten zugewiesen ist. Ob der Kläger Auswertertätigkeiten verrichten mußte oder nicht, ist nicht Streitgegenstand.
B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage für den Zeitraum vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Juli 1995, hilfsweise für die Zeit vom 15. März 1996 bis zum 14. September 1996.
Die Revision ist insoweit unzulässig. Es fehlt an der Auseinandersetzung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts. Es wird nicht gesagt, warum das Berufungsurteil insoweit falsch sein soll. Es wird nicht gesagt, daß und warum sich aus dem Vortrag im Schriftsatz vom 26. Oktober 1998 (Bl. 3) und den Tätigkeitsdarstellungen, zB vom 30. September 1996 „Stand 1. Juli 1996” ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 24 BAT-O ergeben soll. Die Ausführungen der Revision auf Bl. 7 Ziff. 2 Abs. 3 sind im Zusammenhang mit der Frage eines Anspruchs auf eine Zulage völlig unerheblich. Wenn der Kläger den gleichen Arbeitsplatz hatte, wie er meint, wenngleich sich nach seinem Vortrag die Tätigkeiten 1995 und 1996 im Bereich der digitalen Photogrammetrie erheblich erweitert haben – quantitativ, qualitativ? – und lediglich formal die Bezeichnung von Sachgebietsleiter in Dezernatsleiter im Bereich der Photogrammetrie geändert worden sei, weshalb dem Kläger keine andere Tätigkeit zugewiesen worden sei, dann erweist sich der Vortrag hinsichtlich der reklamierten Zulage ohnehin als unschlüssig.
C. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O.
I. Die Klage ist zulässig.
Hinsichtlich des Klageantrages 1 und des Hilfsantrages 1 handelt es sich der Sache nach um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die unbedenklich zulässig ist. Auch ein Feststellungsantrag, der Zinsforderungen zum Gegenstand hat, ist zulässig (Senat 23. Oktober 1996 – 4 AZR 270/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 220, zu II der Gründe).
II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen originären Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O weder ab dem 1. August 1995 noch ab dem 15. September 1996. Ob der Kläger im Wege der Bewährung aus der VergGr. III in die VergGr. II a BAT-O aufgestiegen ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Bereiche des Bundes und der Länder jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung (§ 2 „Arbeitsvertrag” vom 27./28. Juli 1993).
2. Die Klage hat nur Erfolg, wenn die die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. II a erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 u. 2, Unterabs. 4 BAT-O). Das ist nicht der Fall.
a) Der Kläger beruft sich auf das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a Fallgr. 9 der Anlage 1 a zum BAT-O.
b) Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1 a zum BAT-O/BL an:
Vergütungsgruppe V a
Fallgruppe 2
Vermessungstechnische … Angestellte mit technischer Ausbildung … und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung
…
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: Ausführung oder Auswertung von trigonometrischen oder topographischen Messungen nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; photogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen; kartographische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten).
Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 22
(Solche) Vermessungstechnische … Angestellte … nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung …
Fallgruppe 22 a
(Solche) Vermessungstechnische … Angestellte …, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 22 (der Vergütungsgruppe IV b) heraushebt.
Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 11
(Solche) Vermessungstechnische … Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 22 heraushebt.
Fallgruppe 11 a
(Solche) Vermessungstechnische … Angestellte …, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 11 heraushebt.
Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 3
(Solche) Vermessungstechnische … Angestellte … mit langjähriger praktischer Erfahrung …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 11 heraushebt.
Fallgruppe 3 a
(Solche) Vermessungstechnische … Angestellte …, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 3 (der Vergütungsgruppe III) heraushebt.
Vergütungsgruppe II a
Fallgruppe 9
(Solche) Vermessungstechnische … Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 heraushebt.
3. Es ist unschädlich, daß die Vorinstanzen keine Arbeitsvorgänge gebildet haben. Der Kläger hat bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O.
4. Das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a baut auf der VergGr. III Fallgr. 3 auf, die ihrerseits verlangt, daß sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der VergGr. IV a Fallgr. 11 heraushebt. Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt seinerseits voraus, daß sich die Tätigkeit durch besondere Leistungen aus der VergGr. IV b Fallgr. 22 heraushebt. In VergGr. IV b Fallgr. 22 sind vermessungstechnische Angestellte nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung eingruppiert. Die Eingangsvergütungsgruppe V a versteht unter der „entsprechenden Tätigkeit” eines vermessungstechnischen Angestellten Messungen nicht nur einfacher Art sowie photogrammetrische Auswertungen und kartographische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (st. Rspr. des Senats vgl. 22. November 1977 – 4 AZR 395/76 – BAGE 29, 364; 7. Dezember 1977 – 4 AZR 399/76 – BAGE 29, 416; 19. April 1978 – 4 AZR 721/76 – BAGE 30, 229). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der beklagte Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG 22. November 1977 – 4 AZR 395/76 – aaO).
5. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe in Anbetracht der Tätigkeitsmerkmale nicht schlüssig vorgetragen. Diese Auffassung teilt der Senat.
a) Selbst wenn im Lichte der Rechtsprechung des Senats zur Rückgruppierung vieles dafür spricht, von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber in einem Eingruppierungsprozeß bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen darauf beruft, der Arbeitnehmer erfülle bereits die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe oder einer der darauf aufbauenden Vergütungsgruppen nicht, und zwar bis zu der, nach der er bisher vergütet wird, und daher insoweit zunächst der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn zum schlüssigen Vortrag des Vorliegens des Heraushebungsmerkmals kein wertender Vergleich zwischen den Tätigkeiten, die dieses Merkmal nicht erfordern, und denen, die dieses Heraushebungsmerkmal verlangen, geboten ist, sondern allein ein Tatsachenvortrag ausreicht, der dieses Merkmal erfüllen soll. Das würde möglicherweise hier dazu führen, daß das beklagte Land jedenfalls bis einschließlich VergGr. IV a die Darlegungs- und Beweislast hätte, nachdem es die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgr. 3 für nicht gegeben hält, vielmehr die Vergütung nach VergGr. III BAT-O deswegen leistet, weil es die Voraussetzungen der Fallgr. 3 a als erfüllt ansieht. Der Arbeitnehmer hat aber jedenfalls die Tatsachen für das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals oder der Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe darzulegen, in der er nach seiner Auffassung eingruppiert ist. Ist ein wertender Vergleich erforderlich, ist es zunächst Aufgabe des Arbeitnehmers darzulegen, wodurch sich seine Tätigkeit aus den Aufgaben herausheben soll, die die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe erfüllen, nach der sie bisher vergütet worden ist (vgl. zum Ganzen Friedrich/Kloppenburg RdA 2001, 293, 305 f.).
b) Für den vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, daß es an jedwedem entsprechenden Vortrag des Klägers insoweit fehle.
aa) Es fehlt an der Darstellung der „entsprechenden Tätigkeit” eines vermessungstechnischen Angestellten, nämlich Messungen nicht nur einfacher Art sowie fotogrammetrische Auswertungen und kartographische Entwurfs- und Führungsarbeiten. Welche seiner Tätigkeiten der Kläger insoweit für einschlägig hält, ist nicht gesagt. Er sagt nicht, auch nicht pauschal, welche Tatsachen für „besondere Leistungen” im Sinne der Fallgr. 11 der VergGr. IV a stehen sollen. In ständiger Rechtsprechung nimmt der erkennende Senat an, daß das Qualifikationsmerkmal der „besonderen Leistungen” der VergGr. IV a Fallgr. 10 und 11 eine erhöhte Qualität der Arbeit verlangt, die für den Einsatz gegenüber der VergGr. IV b Fallgr. 21 und 22 erhöhtes Wissen und Können erfordert (vgl. Senat 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158, 165; 19. April 1978 – 4 AZR 721/76 – BAGE 30, 229, 239 sowie 16. Mai 1979 – 4 AZR 680/77 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 23 und 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 90). In der VergGr. III Fallgr. 3 wird eine weitere gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und dazu eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes verlangt. Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation des Angestellten und die Bedeutung der Auswirkungen der Tätigkeit (BAG 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59). In der VergGr. II a Fallgr. 9 fordern die Tarifvertragsparteien als weitere Qualifizierung eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung des Angestellten. Dabei verstehen sie unter „Verantwortung” die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichen und die Unterstellung unter einen Dezernenten unschädlich sein.
Insoweit war ein wertender Vergleich anhand von Tatsachen erforderlich, wodurch sich die Tätigkeit des Klägers jeweils aus den Aufgabenbereichen herausheben soll, die in die Wertigkeit der niedrigeren Vergütungsgruppe fallen. Es muß erkennbar sein, welche Tatsachen für welche Voraussetzungen welcher Tätigkeitsmerkmale verwendet werden (sollen), mithin „verbraucht” sind und nicht mehr für weitere Tätigkeitsmerkmale bzw. deren Voraussetzungen verwendet werden können. Das ist nicht geschehen. Die Revision trägt zwar vor, daß eine genaue Darlegung hinsichtlich der vom Kläger erreichten VergGr. III nicht erforderlich gewesen sei, weil zwischen den Parteien unstreitig sei, daß der Kläger zumindest die VergGr. III Fallgr. 3 a erreicht habe. Der Kläger verkennt insoweit indes, daß Voraussetzung für die Vergütung nach VergGr. II a das Vorliegen der VergGr. III Fallgr. 3 ist, mit anderen Worten der Kläger hätte jedenfalls darlegen müssen, daß und warum Arbeitsvorgänge, die mindestens 50 % seiner Arbeitszeit ausmachen, mit Tätigkeiten belegt sind, die sich in rechtlich erheblichem Ausmaß durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a Fallgr. 11 herausheben.
aaa) Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 3 fordert eine Heraushebung aus der VergGr. IV a Fallgr. 11 in zweifacher und jeweils verschiedener Weise. Einmal wird die „besondere Schwierigkeit” der Tätigkeit und daneben eine Heraushebung durch die „Bedeutung” der Tätigkeit gefordert.
(1) Die Schwierigkeit einer Tätigkeit betrifft die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit erfordern insoweit ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV a Fallgr. 11 in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des zu fordernden fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus der außergewöhnlichen Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Insoweit muß also jedenfalls die Tätigkeit in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen stellen, als sie normalerweise gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV a Fallgr. 11 gefordert werden kann.
(2) Das wäre nur, was die besondere Schwierigkeit anbelangt, durch einen wertenden Vergleich mit einer solchen Tätigkeit möglich gewesen, die der VergGr. IV a Fallgr. 11 unterliegt. Die Revision verweist auf die „Beschreibung der Vergütungsgruppen” mit Schriftsatz vom 30. Juli 1997 (Bl. 10). Einen solchen Schriftsatz gibt es nicht. Es könnte der vom 29. Juni 1997 (Bl. 10) gemeint sein. In Verbindung mit der Anlage K 21 ergibt sich lediglich der Text der Vergütungsgruppen. Das ersetzt einen schlüssigen Vortrag nicht.
bbb) Der Kläger hat im übrigen nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, die den Schluß zuließen, daß seine Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung erheblich aus den Tätigkeiten der VergGr. III herausgehoben sei. Das hat das Landesarbeitsgericht im einzelnen ausgeführt. Die Revision verweist darauf, die Tätigkeiten seien dargelegt worden. Das mag richtig sein. Es fehlt aber der mit Tatsachen belegte Vortrag, warum der Kläger welche Voraussetzungen welcher Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht.
bb) Was die Zeitanteile anbelangt, hinsichtlich des sogenannten Arbeitsvorgangsannahmescheins „Vorbereitung und Durchführung photogrammetrischer Arbeiten”, in der „tariflichen Bewertung” vom 30. September 1996 mit einem Anteil von 35 % der Gesamttätigkeit angegeben und als VergGr. III Fallgr. 3 a erfüllend angesehen, hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, insoweit sei der Vortrag des Klägers, dieser Arbeitsvorgang mache nicht 35 %, sondern 55 % (Tätigkeitsdarstellung vom 15. August 1995) oder 60 % (Tätigkeitsdarstellung vom 19. August 1996) aus, unsubstantiiert. Der Kläger habe vortragen müssen, inwiefern der von ihm behauptete Prozentsatz erreicht sei. Auch in der Revisionsinstanz führt der Kläger nicht aus, auf Grund welcher Tatsachen er zu den von ihm genannten Prozentzahlen kommt, die in den Tätigkeitsdarstellungen nicht niedergelegt sind. Etwaige Zusammenhangstätigkeiten wären aufzuzeigen gewesen. Der behauptete Aufgabenzuwachs wäre darzustellen gewesen, insbesondere, daß und warum dieser zu dem in den Tätigkeitsdarstellungen genannten Arbeitsvorgang 1 gehören soll. Warum sich die vom Kläger genannten Zahlen aus der Aufwertung zu einem Dezernat und aus der Organisation der Anschaffung neuer Soft- und Hardware durch den Kläger ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für das Vorbringen hinsichtlich der Erstellung und Umsetzung eines Konzepts für die analytische Photogrammetrie sowie für die Anforderung, Ausbildung, Anleitung und Überwachung der zusätzlichen Auswerter. Der vom Kläger als übergangen gerügte Beweisantritt im Schriftsatz vom 22. Juli 1998 (Bl. 4) ersetzt schlüssigen Sachvortrag nicht.
cc) Die weiteren Rügen des Klägers haben keinen Erfolg.
aaa) Die wiederholte Rüge fehlender Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht geht fehl. Die Rüge ist unzulässig. Es fehlt schon die Darstellung, was das Gericht hätte fragen sollen, was der Kläger darauf geantwortet hätte und daß dann das Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
bbb) Das Landesarbeitsgericht hat sich nicht auf „unstreitige Tätigkeitsdarstellungen vom 15. August 1995 und 19. August 1996” im Zusammenhang mit den Zeitanteilen berufen. Es hat lediglich im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des Vortrags des Klägers hinsichtlich einzelner Heraushebungsmerkmale einzelne Punkte der Tätigkeitsbeschreibungen herausgegriffen und diese „insoweit” als „unstreitig” festgestellt. Verfahrensrügen oder Anträge auf Tatbestandsberichtigungen sind insoweit nicht erfolgt.
ccc) Die Revision führt weiter aus, das Gericht halte dem Kläger vor, daß er sich gegen Entwicklungsaufgaben verwahrt habe, da er kein Forscher sei. Dieses vermeintliche Argument leite das Gericht aus der handschriftlichen Anmerkung des Klägers zu der Tätigkeitsdarstellung vom 15. August 1995 ab. Der Kläger habe hierzu klargestellt, daß dies Aufgabe von Universitäten und speziellen Forschungsbüros sei. Das beklagte Land als Anwender könne diese Anforderungen nicht erfüllen. Dies ergebe sich auch aus der Stellenausschreibung, in der das Entwickeln von besonderen Meßverfahren nicht von einem Dezernatsleiter verlangt werde. Was damit gerügt werden soll, ist nicht deutlich. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich zu erkennen gegeben, daß der Vortrag des Klägers allenfalls geeignet ist, die Merkmale der VergGr. III Fallgr. 3 zu belegen, nicht aber die Heraushebung der Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung im Sinne der VergGr. II a Fallgr. 9.
ddd) Der Kläger verweist auf den Schriftsatz vom 30. Juni 1997, mit dem er die genauen Tätigkeiten dargelegt haben will. Einen solchen Schriftsatz gibt es nicht. Sollte der vom 29. Juni 1997 gemeint sein, fehlt der Bezug zu dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal unter Berücksichtigung des Fallgruppenaufbaus.
eee) Hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals „Maß der Verantwortung” (VergGr. II a Fallgr. 9) verweist der Kläger auf seinen Schriftsatz vom 8. November 1999 (Bl. 3 f.) Er will vorgetragen haben, in welchem Umfang er Verantwortung trage, insbesondere, inwieweit er für die ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereiche und die dort zu erledigenden Aufgaben fachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig einzustehen habe. Dabei, wie auch bei seinen weiteren Ausführungen Bl. 10 f. der Revisionsbegründung verkennt der Kläger, daß es nicht auf Behördenstrukturen, fehlende Fachvorgesetzte, formale Vorgesetzte, die Einführung von ATKIS, also der digitalen Photogrammetrie, ankommt, sondern darauf, inwiefern und auf Grund welcher Tatsachen sich die Tätigkeiten des Klägers von Tätigkeiten, die unter die VergGr. III Fallgr. 3 fallen, durch das Maß der Verantwortung erheblich hervorheben. Hier wäre ein wertender Vergleich zwischen Tätigkeiten, die der Wertigkeit der VergGr. III Fallgr. 3 entsprechen, und den Tätigkeiten, die dem Kläger obliegen, anzustellen gewesen. Nur ein solcher anhand von Tatsachen vorgenommener Vergleich vermag zu der Erkenntnis zu führen, daß und warum das Merkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung gegeben sein soll.
Entsprechendes gilt für den Hinweis auf den Schriftsatz vom 20. April 1998. Auch in diesem Schriftsatz ist ein wertender Vergleich nicht vorgenommen worden. Daß und warum die Einführung von ATKIS, also der digitalen Photogrammetrie, das Merkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung ausfüllen soll, ist auch nicht in den vom Kläger weiter genannten Schriftsätzen vom 9. Februar 1998 (Bl. 2 f.), vom 30. Juli 1997 (Bl. 10 f.), gemeint eventuell vom 29. Juni 1997 (Bl. 10 f.) vorgenommen worden.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Friedrich, Pfeil, Münter
Fundstellen
Haufe-Index 749368 |
FA 2002, 324 |
NZA 2002, 1056 |
ZTR 2002, 589 |
PersR 2003, 1 |
NJOZ 2003, 1342 |
Tarif aktuell 2002, 2 |