Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Übersetzers in der Metallindustrie
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Regelungsbereich des MTV Metall Pfalz sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Prüfung dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Angestellter ein in einer Gehaltsgruppe ausdrücklich und singulär aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel erfüllt. Dagegen sind auch die allgemeinen Merkmale zu berücksichtigen, wenn die Tarifvertragsparteien darauf in bestimmten Tätigkeitsbeispielen zurückgreifen.
2. Die Begriffe des „Übersetzes” und des „Dolmetschers” verwenden die Tarifvertragsparteien des MTV Metall Pfalz im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, der insoweit auch im Arbeits- und Wirtschaftsleben sowie in der Rechtsterminologie gilt. Danach obliegt einem „Übersetzer” die Übersetzung schriftlich vorgegebener Texte in eine andere Sprache, während der „Dolmetscher” der Mittelsmann zur Verständigung mehrerer Personen ist und demgemäß insbesondere mündliche Äußerungen von Person zu Person in eine fremde Sprache zu übersetzen hat.
3. Zur Führung von „schwierigem fremdsprachlichem Schriftwechsel” (Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz) ist erforderlich, daß der Angestellte die entsprechenden Ausführungen nach fachlich-inhaltlichen Gesichtspunkten selbst zu entwerfen und die Verantwortung dafür zu tragen hat.
Leitsatz (redaktionell)
Keine Überprüfung tariflicher Normen im Hinblick auf § 242 BGB
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie; BGB § 242; GVG § 185
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.03.1905; Aktenzeichen 2 Sa 177/84) |
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 19.10.1903; Aktenzeichen 3 Ca 8/81) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 1985 – 2 Sa 177/84 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der der Industriegewerkschaft Metall angehörende Kläger absolvierte nach Erlangung der mittleren Reife eine kaufmännische Lehre. Nach ihrer Beendigung erhielt er den Kaufmannsgehilfenbrief für Industrie und Großhandel. Während der Jahre 1954 bis 1956 besuchte er mit Erfolg die zur Alliance Francaise gehörende Ecole Pratique de Langue Francaise in Paris sowie die Davies's School of English in London. Nach Tätigkeiten bei den Stationierungsstreitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika in Kaiserslautern und bei verschiedenen Privatfirmen trat der Kläger am 15. Januar 1965 als Angestellter in die Dienste der Beklagten, die dem Verband der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie e.V. angehört.
Der Kläger wurde bei der Beklagten zunächst im kaufmännischen Bereich beschäftigt. Ab 1. Juli 1966 wurde er in der fremdsprachlichen Abteilung eingesetzt. Er war dort als Übersetzer und Dolmetscher für Englisch und Französisch tätig. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte in erster Linie die Übersetzung technischer Vertragsunterlagen, technischer Betriebsanleitungen und Ausschreibungen. Dabei überwogen bei weitem die Übersetzungen von einer Fremdsprache in die deutsche Sprache. Neben einer monatlichen übertariflichen Zulage von 192,– DM brutto erhielt der Kläger Vergütung nach der Gehaltsgruppe K 4 des Manteltarifvertrages für die Angestellten, in der pfälzischen Eisen- und Metallindustrie vom 5. Januar 1965 in der Fassung vom 1. Januar 1979 (MTV Metall Pfalz). Mehrmals bemühte er sich in den Jahren 1975 bis 1977 erfolglos um eine Gehaltserhöhung. Ab 18. April 1980 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Am 30. September 1981 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer von der Beklagten ausgesprochenen fristgerechten Kündigung.
Mit seiner am 31. Dezember 1980 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1980 auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsgruppen K 4 und K 5 MTV Metall Pfalz in Höhe von 33.848,– DM in Anspruch genommen. Weiter hat er Abführung der dementsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemäß den Sätzen der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz verlangt. Dazu hat der Kläger vorgetragen, seine Tätigkeit in der fremdsprachlichen Abteilung der Beklagten habe den Merkmalen der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz entsprochen, denn er habe dort Dolmetscherdienste geleistet und schwierigen fremdsprachlichen Schriftwechsel geführt, wobei seine letztgenannte Tätigkeit die bei weitem überwiegende gewesen sei. Dabei sei es um technische Texte schwierigster Art gegangen wie technische Vertragsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Ausschreibungen. Diese Übersetzungsaufgaben entsprächen in ihrer Schwierigkeit der Dolmetschertätigkeit. Dabei würden gleichermaßen sprachliche Sicherheit und Genauigkeit, technische Fachkenntnisse und insbesondere Kenntnisse der jeweiligen technischen Fachbegriffe gefordert. Auch die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz würden von ihm erfüllt. Angesichts der bestehenden Tarifgestaltung sei das allein schon ausreichend. Da er ständig Bankkredit habe in Anspruch nehmen müssen, sei die Klageforderung mit 10 v.H. zu verzinsen. Demgemäß hat der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.848,– DM brutto nebst 10 v.H. Zinsen seit dem 31. Dezember 1980 zu zahlen,
- die Beklagte weiter zu verurteilen, die sich aus dem Begehren zu 1 ergebenden Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen und abzuführen und dem Kläger auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nach der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz nachzuzahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Niemals hätte die Tätigkeit des Klägers den Erfordernissen der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz entsprochen. Die Übersetzertätigkeit des Klägers entspreche den Merkmalen der Gehaltsgruppe K 4 MTV Metall Pfalz. Da diese Tätigkeit des Klägers bei weitem überwogen habe, sei er zutreffend vergütet worden. Auf seine Dolmetscheraufgaben komme es schon deswegen nicht an, weil sie nur etwa 5 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch genommen hätten. Schwierigen fremdsprachlichen Schriftwechsel habe der Kläger niemals geführt. Vielmehr seien von ihm nur vorgegebene Texte übersetzt worden. Bei eiligen Aufträgen seien von ihr sogar mehrere Übersetzer gleichzeitig eingesetzt worden. Irgendwelche besondere Verantwortung habe der Kläger nicht getragen. Gegenüber den Ansprüchen des Klägers für den Zeitraum bis 31. Dezember 1977 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem ist sie der Meinung, die gesamte Klageforderung sei verwirkt, da sie nicht früher geltend gemacht worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte für den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 1978 bis 18. April 1980 gemäß dem Klageantrag zu 1 zur Zahlung von 16.016,63 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 31. Dezember 1980 sowie zur entsprechenden Errechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Klageantrag zu 2 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, der seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz für den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 1978 bis 18. April 1980 unter Beschränkung des Zinsanspruches auf den Nettobetrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht entschieden, daß dem Kläger Vergütung nach der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz nicht zusteht.
Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten beiderseitigen Tarifbindung galten zwischen den Parteien der Manteltarifvertrag für die Angestellten der pfälzischen Eisen- und Metallindustrie vom 5. Januar 1965 in der Fassung vom 1. Januar 1979 (MTV Metall Pfalz) und die entsprechenden Gehaltstarifverträge gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Mit dem Landesarbeitsgericht ist von § 6 MTV Metall Pfalz auszugehen, worin bestimmt wird in Absatz 2:
Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern die Tätigkeit des Angestellten maßgebend. Die in den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele sind nicht erschöpfend; sie sind nur Richtbeispiele.
und weiter in Absatz 4:
Übt ein Angestellter regelmäßig mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Gehaltsgruppen zuzuordnen sind, so ist er entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzugruppieren.
Damit richtet sich auch im Regelungsbereich des MTV Metall Pfalz die tarifliche Mindestvergütung der tarifunterworfenen Angestellten nach deren überwiegend verrichteter Tätigkeit.
Im einzelnen sind nach dem MTV Metall Pfalz zu vergüten
nach Gehaltsgruppe K 3
Angestellte für schwierigere kaufmännische Tätigkeiten nach allgemeiner Anweisung. Für diese Arbeiten ist im allgemeinen nachstehende Berufsausbildung erforderlich:
- Kaufmännische Lehre auf einschlägigem Gebiet mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung oder
- mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Angestellter nach den Gruppen K 1 oder K 2 nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.:
Führen von Sach- und Kontokorrentkonten und Nebenbüchern des Rechnungswesens, Erstellen von Lohn-, Gehalts- und Provisionsabrechnungen, Bearbeiten von Angeboten und Bestellungen, Prüfen der Eingangsrechnungen, Bearbeiten von Speditions-, Transportversicherungs- und Zollfragen, Bearbeiten von einschlägigem Schriftwechsel, Bearbeiten von einfachem Schriftwechsel in fremder Sprache, stenografisches Aufnehmen und Übertragen von schwierigen Texten, Lager- und Materialverwalten,
nach Gehaltsgruppe K 4
Angestellte für schwierige kaufmännische Tätigkeiten mit größerer Selbständigkeit und Verantwortung, für die größere berufliche Erfahrungen erforderlich sind.
Berufsausbildung in der Regel wie K 3.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.:
Schwierigere Buchhaltungsarbeiten in Betriebs- und Lohnbuchhaltung mit Ausnahme der Bilanzierung, Bearbeiten von Kalkulations- und Rechnungsprüfungsaufgaben, Bearbeiten von schwierigen Zoll-, Transport- und Versicherungsfragen, Einkaufs- und Verkaufsdispositionen ohne allgemeine Abschlußvollmacht, Übersetzen, Schriftwechsel und stenografische Aufnahme in fremder Sprache.
nach Gehaltsgruppe K 5
Angestellte für besonders schwierige kaufmännische Tätigkeiten mit weitgehender Selbständigkeit und Verantwortung, für die umfassende Spezialkenntnisse und langjährige berufliche Erfahrungen erforderlich sind.
Berufsausbildung in der Regel wie K 3.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.:
Aufstellen von Bilanzen, Ein- und Verkauf mit Abschlußberechtigung, Dolmetschen und Führen von schwierigem fremdsprachlichem Schriftwechsel.
Damit bedienen sich die Tarifvertragsparteien des MTV Metall Pfalz eines bei der Tarifgestaltung allgemein üblichen und bewährten Systems: Allgemeinen abstrakten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen, deren Anforderungen jeweils nach oben in den höheren Gehaltsgruppen gesteigert werden, folgen innerhalb der einzelnen Gehaltsgruppen konkrete Tätigkeitsbeispiele Diese haben freilich keinen erschöpfenden Charakter, wie sich schon aus § 6 Abs. 2 Satz 2 MTV Metall Pfalz ergibt, worin die Beispielstätigkeiten von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als „Richtbeispiele” bezeichnet werden. Demgemäß haben auch im Regelungsbereich des MTV Metall Pfalz die allgemeinen abstrakten tariflichen Tätigkeitsmerkmale immer dann unmittelbare rechtliche Bedeutung, wenn die Tätigkeit des betreffenden Angestellten in den Beispielskatalogen der Gehaltsgruppen nicht oder mehrmals in verschiedenen Gehaltsgruppen genannt wird.
Bei dieser Tarifgestaltung nimmt das Landesarbeitsgericht zutreffend an, daß bei der Anwendung der Gehaltsgruppen des MTV Metall Pfalz der allgemeine Grundsatz der Senatsrechtsprechung zu gelten hat, wonach dann, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem tariflichen Beispielskatalog ausdrücklich und singulär erwähnt wird, die allgemeinen, abstrakten tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht mehr überprüft zu werden brauchen, sondern zugleich als erfüllt anzusehen sind (vgl. die Urteile des Senats vom 20. Juni 1984 – 4 AZR 208/82 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, 8. Februar 1984 – 4 AZR 369/83 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAG 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit weiteren Nachweisen).
Demgemäß hat das Landesarbeitsgericht zutreffend auch den vorliegenden Fall entschieden. Dabei übersieht der Senat nicht, daß der MTV Metall Pfalz in seinem Gehaltsgefüge eine Besonderheit aufweist, die sich in anderen vergleichbaren Tarifverträgen nicht findet. Im MTV Metall Pfalz werden nämlich die Beispielskataloge der einzelnen Gehaltsgruppen jeweils übereinstimmend mit dem Satz eingeleitet:
„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fallen darunter z.B.”
Diese tarifliche Besonderheit des MTV Metall Pfalz ändert jedoch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nichts daran, daß auch vorliegend nach den zuvor dargestellten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zu erkennen ist. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem daraus ersichtlichen Sinn und Zweck der Tarifnormen, die für die Tarifauslegung die gleiche Bedeutung haben wie der Tarifwortlaut (vgl. BAG 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), erhält der zuvor zitierte Satz nämlich nur dann rechtliche Bedeutung, wenn von den Tarifvertragsparteien bei den genannten Beispielstätigkeiten ausdrücklich auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen wird (wie z.B. bei „schwierigeren Buchhaltungsarbeiten” in der Gehaltsgruppe K 4). Sollte dagegen, wozu eine bloße Wortinterpretation des zitierten Satzes Veranlassung geben könnte, über diese Fälle hinaus allgemein und schlechthin in jedem Einzelfall auch bei den Singular genannten Beispielstätigkeiten zunächst die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale überprüft werden müssen, dann erwiese sich die Erwähnung der singulären Beispielstätigkeiten als unnötig. Eine dementsprechende Tarifauslegung würde sich als gleichermaßen sinnwidrig, unzweckmäßig und kaum praktisch brauchbar erweisen, so daß ihr schon deswegen nicht der Vorzug gegeben werden könnte (vgl. die Urteile des Senats vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 –, 13. November 1985 – 4 AZR 269/84 – und 26. Juni 1985 – 4 AZR 585/83 –, sämtlich zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Damit folgt der Senat zugleich seiner früheren Rechtsprechung bei einer entsprechenden Tarifgestaltung im Einzelhandel (vgl. das Urteil des Senats vom 7. November 1984 – 4 AZR 286/83 – AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
Hiernach kann entgegen der Meinung der Revision und den entsprechenden ergänzenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder aus dem gesamten Tarifgefüge des MTV Metall Pfalz noch aus dem den Beispielstätigkeiten jeweils vorangestellten Satz der Schluß gezogen werden, im Rahmen dieses Tarifwerkes komme es allein auf die Erfüllung der allgemeinen, abstrakten Tätigkeitsmerkmale an. Der Kläger muß vielmehr selbst zugestehen, daß dann insbesondere den nur einmalig vorkommenden Tätigkeitsbeispielen keinerlei rechtliche Bedeutung mehr zukäme. Das aber entspricht ersichtlich nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wie nach dem unstreitigen Parteivortrag hat der Kläger zu weit mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Übersetzungen angefertigt. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, entspricht diese Tätigkeit des Klägers dem in der Gehaltsgruppe K 4 MTV Metall Pfalz ausdrücklich und singulär genannten Tätigkeitsbeispiel des „Übersetzens”. Da die Tarif Vertragsparteien diesen Begriff ihrerseits nicht näher definiert oder konkretisiert haben, ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß sie ihn in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung verwenden (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 117/83 – AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel mit weiteren Nachweisen). Der allgemeine Sprachgebrauch, der insoweit auch für das Arbeits und Wirtschaftsleben gilt, betrachtet jedoch jemanden dann als „Übersetzer” und die entsprechende Tätigkeit als „Übersetzen”, wenn Übersetzungen angefertigt, d.h. schriftlich vorgegebene Texte in eine andere Sprache übersetzt werden (vgl. Meyers Enzykl. Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Band 32, S. 2661). Dem entspricht in der Praxis insbesondere auch die Tätigkeit der Übersetzungsbüros. Hiernach nimmt das Landesarbeitsgericht zutreffend an, daß die den größten Teil seiner Gesamtarbeitszeit ausmachende Übersetzungstätigkeit des Klägers den Merkmalen der Gehaltsgruppe K 4 MTV Metall Pfalz entsprochen hat.
Dagegen müßte der Kläger zur Erfüllung der Merkmale der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz entweder eine Dolmetschertätigkeit ausgeübt haben oder aber die Führung „schwierigen fremdsprachlichen Schriftwechsels” seine Aufgabe gewesen sein. Beide Tätigkeiten hat der Kläger jedoch nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weder einzeln noch zusammengenommen überwiegend ausgeübt.
Auch bei dem Begriff des „Dolmetschers” ist mit dem Landesarbeitsgericht von der Bedeutung dieses Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Danach wird unter einem „Dolmetscher” der Mittelsmann zur Verständigung mehrerer Personen verstanden, d.h. jemand, der – insbesondere mündliche – Äußerungen von Person zu Person in eine fremde Sprache übersetzt, wie insbesondere das allgemein bekannte Beispiel des Konferenzdolmetschers zeigt (vgl. Meyers Enzykl. Lexikon, aaO, Band 30, S. 553). Auch in der Rechtsterminologie hat der Begriff des Dolmetschers dieselbe Bedeutung, wie sich aus § 185 GVG ergibt. Die Tätigkeit eines Gerichtsdolmetschers besteht nämlich im wesentlichen und ihrem Schwerpunkt nach darin, den der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten an gerichtlichen Verfahren aller Art deren Gang anhand der Ausführungen der Richter, Staatsanwälte, Prozeßbevollmächtigten, Zeugen und sonstigen Beteiligten zu übersetzen und verständlich zu machen. Eine derartige Dolmetschertätigkeit hat der Kläger jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in ganz geringfügigem und damit rechtsunerheblichem Umfang ausgeübt.
Dasselbe gilt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch für „schwierigen fremdsprachlichen Schriftwechsel” im Sinne des weiteren Tarifbeispiels der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz. Bei diesem Tarifbeispiel nimmt das Landesarbeitsgericht schon nach dem Tarifwortlaut und erst recht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift richtig an, daß der Angestellte nicht nur vorgegebene Texte übersetzen muß, sondern auch die fachlich-inhaltlichen Ausführungen selbst zu entwerfen und damit für die Ausführungen die Verantwortung zu tragen hat. Da der Kläger auch derartige Tätigkeiten nur in geringem Umfang verrichtet hat, kommt für ihn die Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz nicht in Betracht.
Auch die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Daran, daß Übersetzer, auch wenn der Gegenstand ihrer Tätigkeit außerordentlich schwierig ist, von den Tarifvertragsparteien in der Gehaltsgruppe K 5 MTV Metall Pfalz nicht mehr erwähnt, sondern von ihnen insgesamt und ohne Rücksicht auf die Schwierigkeit ihrer Aufgaben der Gehaltsgruppe K 4 MTV Metall Pfalz zugewiesen werden, vermögen die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen nichts zu ändern. Entgegen der Meinung der Revision ist es ihnen gleichermaßen versagt, tarifliche Normen auf ihre allgemeine Zweckmäßigkeit wie auf ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB hin zu überprüfen (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Februar 1985 – 4 AZR 275/83 –, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Vielmehr ist es ausschließliche Angelegenheit der Tarifvertragsparteien, für bestimmte qualifizierte Übersetzungsaufgaben besondere tarifliche Tätigkeitsmerkmale einzuführen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision herangezogenen Schreiben der Industriegewerkschaft Metall vom 15. April 1982, das zu den vorinstanzlichen Akten gegeben wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Feller, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Gossen, Wax
Fundstellen