Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Flachdrucker

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung eines Flachdruckers; überwiegende Arbeitertätigkeit eines Druckers fällt nicht unter den BAT.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 22.12.1988; Aktenzeichen 4 Sa 415/88)

ArbG Münster (Urteil vom 21.12.1987; Aktenzeichen 4 Ca 1478/87)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Dezember 1988 – 4 Sa 415/88 – und des Arbeitsgerichts Münster vom 21. Dezember 1987 – 4 Ca 1478/87 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als sie der Klage stattgegeben haben.

Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger, der ausgebildeter Büromaschinenmechaniker ist, wird seit dem 1. Oktober 1985 in der Druckerei der Polizei-Führungsakademie des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger wurde als Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen in VergGr. IX b Fallgruppe 27 Teil I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert und nach zweijähriger Bewährung ab 1. Oktober 1987 in VergGr. IX a Teil I der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert.

Der Kläger übt entsprechend einer Tätigkeitsdarstellung mit Stand vom 1. Januar 1987 folgende Tätigkeiten aus:

lfd. Nr.

Aufgabe

ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte und ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften

Anteil an der gesamten Arbeitszeit

1

Herstellung von Bucheinbänden für Tagungsberichte,

Entwerfen der Druckvorlage,

80%

drucktechnische Erstellung von Tagungsprogrammen für Aus- und Fortbildung nach Vorgabe sowie

Fertigen von Fotomontagen, Druckfolien, Platten, Lithos und Retuschierarbeiten,

drucktechnische Erstellung sonstiger Druckvorlagen nach Weisung (z.B. Einladungen, Visitenkarten, Programmbeilagen, Platzkarten etc.)

Fertigung von Prägesätzen und Bedienung der Prägemaschine. Druckarbeiten am Flachdrucker, Buchbindearbeiten.

Bedienung der Falz- und Schneidemaschine. Ein- und Umstellen des Flachdruckers für die unterschiedlichen Druckerzeugnisse, insbesondere für die Fertigung von Mehrfarbendrucken.

2

Technische Leitung und Steuerung des Personaleinsatzes

Regelungen/Weisungen zum Einsatz von Gerät und Personal zur zeitgerechten Erledigung von Druckaufträgen

5%

3

Pflege und Wartung der in der Druckerei befindlichen Maschinen sowie Durchführung kleinerer Reparaturen an den technischen Geräten

Reinigung, Ölen, Zerlegen und Zusammensetzen, Einstellarbeiten,

12%

Ausbau defekter und Einbau neuer Maschinenteile bzw. Austausch von Teilen, Nachstellarbeiten

4

Beratung der Fachbereichsleiter, Dezernenten und Dozenten über den Einsatz drucktechnischer Geräte

Gesprächsweise Bekanntgabe der technisch durchführbaren Möglichkeiten.

1%

5

Mithilfe bei der Druckereiverwaltung

Erteilen von Beschaffungsaufträgen an die Verwaltung Bestandsermittlung, Führung von Statistiken, Beratung bei der Beschaffung von tech. Gerät u. Zubehörteilen.”

2%

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VII BAT, hilfsweise auf Vergütung nach VergGr. VIII BAT zustehe. Dazu hat der Kläger vorgetragen, daß er technischer Leiter der Druckerei sei. Der geschäftsplanmäßig für die Druckerei zuständige Sachbearbeiter könne wegen fehlender fachlicher Qualifikation und der räumlichen Trennung seines Arbeitsplatzes von der Druckerei die erforderlichen technischen Leitungsfunktionen nicht wahrnehmen. Deshalb seien diese ihm, dem Kläger, übertragen und vier Arbeitskräfte sowie eine Zusatzkraft unterstellt worden. Seine Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere. Seine Tätigkeit entspreche außerdem derjenigen eines reproduktionstechnischen Angestellten im Vermessungs- und Kartenwesen im Sinne der VergGr. VIII Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschnitt VIII (Reproduktionstechnische Angestellte) der Anlage 1 a zum BAT. Er übe arbeitszeitlich überwiegend die Tätigkeit als „Kopierer eines Flachdruckers” im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 zu dieser Vergütungsgruppe aus. Da er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein reproduktionstechnischer Angestellter verfüge, erfülle er als „sonstiger Angestellter” die zweite Alternative des Tätigkeitsmerkmals, die auch auf Angestellte außerhalb des Vermessungs- und Kartenwesens anzuwenden sei. Darüber hinaus erfülle seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt VIII der Anlage 1 a zum BAT, da sie sich durch besondere Leistungen aus der VergGr. VIII Fallgruppe 1 heraushebe. Dies ergebe sich insbesondere aus seiner Leitungsfunktion.

Im übrigen hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß sein Anspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt sei, da zwei der ihm unterstellten Mitarbeiter Vergütung nach VergGr. VII BAT erhielten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß er ab dem 1. Juli 1986 gemäß der VergGr. VII Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten ist,

hilfsweise

festzustellen, daß er ab dem 1. Juli 1986 gemäß VergGr. VIII BAT zu vergüten ist.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß dem Kläger der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zustehe. Der Kläger, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als Angestellter beschäftigt werde, übe die Tätigkeit als „Kopierer eines Flachdruckers” aus und sei deshalb als Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen im Sinne der VergGr. IX b Fallgruppe 27 Teil I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert worden, obwohl er nicht die tariflich geforderte abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf habe. Nach zweijähriger Bewährung sei er nach VergGr. IX a Teil I der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert worden. Dem Kläger sei nicht die Leitung der Druckerei, sondern nur für eine geringe Anzahl von Fällen die Befugnis übertragen worden, Regelungen in bezug auf den Einsatz von Geräten und Personal innerhalb der Druckerei zu treffen.

Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Fallgruppen der VergGr. VII bzw. VIII des Teils I der Anlage 1 a zum BAT komme nicht in Betracht, weil der Kläger eine technisch-handwerkliche Tätigkeit ausübe. Ebenso scheide eine Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen VII bzw. VIII des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VIII der Anlage 1 a zum BAT aus, ca diese Tätigkeitsmerkmale nur auf reproduktionstechnische Angestellte im Vermessungs- und Kartenwesen anzuwenden seien. Für einen höheren Vergütungsanspruch des Klägers nach dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz fehlten die Voraussetzungen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. VIII BAT stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger, der seinen Hauptantrag unter Wegfall der Fallgruppe 1 a weiterverfolgt hat, hat außerdem in der Berufungsinstanz hilfsweise die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung nach VergGr. IX b BAT und VII BAT für den Monat Juli 1986 in Höhe von 256,90 DM brutto und weiter hilfsweise die entsprechende Vergütungsdifferenz für den Monat Oktober 1986 in Höhe von 268,74 DM brutto geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 1986 Vergütung nach VergGr. VIII BAT zu zahlen.

Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VII BAT weiter. Dabei hat er die bezifferten Hilfsanträge hinsichtlich der Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli und Oktober 1986 nicht mehr gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, soweit sie der Klage stattgegeben haben und zur Klageabweisung in vollem Umfange. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VII BAT noch ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VIII BAT zu.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. VII, hilfsweise VergGr. VIII BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dies unterliegt in vollem Umfange und nicht nur unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraumes des Arbeitgebers, wie das beklagte Land meint, der gerichtlichen Überprüfung (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 23. September 1954 – 2 AZR 31/53 – BAGE 1, 85 = AP Nr. 1 zu § 3 TOA). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m.w.N.).

Das Landesarbeitsgericht geht bei der Bildung der Arbeitsvorgänge, die als Rechtsanwendung der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.), davon aus, daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll erklärt haben, daß der „Kläger zeitlich überwiegend die Tätigkeiten als Kopierer eines Flachdruckers erledigt”. Auf der Grundlage der Tätigkeitsdarstellung mit Stand vom 1. Januar 1987 faßt es die Erarbeitung drucktechnischer Erzeugnisse und Kopierarbeiten am Flachdrucker zu einem Arbeitsvorgang zusammen. Ferner nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die dem Kläger übertragenen Leitungsaufgaben einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne bildeten.

Gegen diese Beurteilung bestehen im Hinblick auf die Leitungstätigkeit des Klägers keine rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Senat in Fällen, in denen einem Angestellten die Leitung eines bestimmten Arbeitsbereiches übertragen ist, in der Regel dessen gesamte Tätigkeit als einen (großen) Arbeitsvorgang im Tarifsinne angesehen (BAG Urteil vom 26. August 1987 – 4 AZR 146/87 – AP Nr. 138 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen hat, beziehen sich die dem Kläger übertragenen Leitungsbefugnisse aber nicht auf die gesamte Druckerei, sondern nur auf einen eng begrenzten Teilbereich dieses Arbeitsbereiches. Der Kläger ist nur befugt, Regelungen zu treffen und Weisungen zu erteilen in bezug auf den Einsatz von Geräten und Personal, um die zeitgerechte Erledigung von Druckaufträgen zu gewährleisten. Die insoweit anfallenden Tätigkeiten hat das Landesarbeitsgericht zu Recht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt, der von den übrigen Tätigkeiten des Klägers tatsächlich und rechtlich zu trennen ist. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt aber weder aufgrund der auszuübenden Tätigkeit (vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 1984 – 4 AZR 284/82 – AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT 1975) noch in zeitlicher Hinsicht (5 v. H. der Gesamtarbeitszeit) die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgruppe 16 Teil I der Anlage 1 a zum BAT, wonach zu vergüten sind:

„Druckereifaktoren im Angestelltenverhältnis und Hilfsfaktoren bei der (Reichs-)druckerei und anderen großen Druckereien”.

Soweit das Landesarbeitsgericht anknüpfend an die übereinstimmende Erklärung der Parteien, daß der Kläger „zeitlich überwiegend die Tätigkeiten als Kopierer eines Flachdruckers erledigt”, unter Bezugnahme auf die Tätigkeitsdarstellung die Erarbeitung drucktechnischer Erzeugnisse und Kopierarbeiten am Flachdrucker zu einem Arbeitsvorgang zusammenfaßt, der gemäß Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung 80 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, sind die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch widersprüchlich und tragen auch im Ergebnis das angefochtene Urteil nicht.

Die Parteien wollten mit ihrer übereinstimmenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht offenbar hinsichtlich der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit auf die Protokollnotiz Nr. 3 zum Unterabschnitt VIII (Reproduktionstechnische Angestellte) des Abschnitts L Teil II der Anlage 1 a zum BAT Bezug nehmen, die folgenden Wortlaut hat:

„3. Die Tätigkeit eines reproduktionstechnischen Angestellten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist

… die Tätigkeit als Kopierer eines

Flachdruckers, Offsetvervielfältigers, Siebdruckers

mit Abschlußprüfung.”

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Protokollnotiz betrifft diese entgegen der Auffassung der Parteien und ihnen folgend des Landesarbeitsgerichts aber nicht die „Tätigkeit als Kopierer eines Flachdruckers”, die schon von der sprachlichen Formulierung her einen im Tatsächlichen unmöglichen Vorgang beschreibt, sondern die Tarifvertragsparteien bringen mit der Protokollnotiz zum Ausdruck, daß ein Flachdrucker, Offsetvervielfältiger oder Siebdrucker mit Abschlußprüfung, der eine Tätigkeit als Kopierer ausübt, zu den reproduktionstechnischen Angestellten gerechnet werden kann. Aus der in dieser Weise auf einem Mißverständnis der tariflichen Bestimmung beruhenden Erklärung der Parteien folgert das Landesarbeitsgericht, daß der Kläger „Kopierarbeiten am Flachdrucker” erledigt und faßt diese mit der Erarbeitung drucktechnischer Erzeugnisse im Sinne der Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung zusammen. Dabei ist schon die Feststellung, daß der Kläger „Kopierarbeiten am Flachdrucker” ausübt, in sich widersprüchlich. Beim Flachdrucker handelt es sich um eine Druckmaschine, mit der Druckerzeugnisse hergestellt werden. Unter Kopierarbeiten sind demgegenüber Vervielfältigungsarbeiten zu verstehen, die an einer Bürovervielfältigungsmaschine, wie zum Beispiel einem herkömmlichen Fotokopiergerät ausgeführt werden. Derartige, als Kopierarbeiten anzusehende Tätigkeiten führt der Kläger aber bei den unter Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung beschriebenen Arbeiten gar nicht aus.

Die Parteien haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, daß der Kläger zu 80 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit, wie unter Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung im einzelnen beschrieben ist, unterschiedliche Druckarbeiten mittels eines Flachdruckers ausführt. Er übt damit arbeitszeitlich überwiegend die Tätigkeit eines Druckers aus.

Daraus folgt, daß das Landesarbeitsgericht diese Tätigkeit rechtsfehlerhaft den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT zugeordnet hat, so daß das Urteil aufzuheben ist. Dem Senat ist aus Rechtsgründen eine abschließende Entscheidung möglich (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die zur Klageabweisung führt.

Tätigkeiten eines Druckers sind Arbeitertätigkeiten, für die die Anlage 1 a zum BAT keine Tätigkeitsmerkmale enthält. Druckereiarbeiter sind vielmehr, wenn sie bei einem Bundesland beschäftigt sind, nach dem Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) einzureihen (Lohngruppe IV Fallgruppe 1.8, Lohngruppe V Fallgruppe 2 und 4.13, Lohngruppe VI Fallgruppe 5.7). Dies ergibt sich nicht nur aus den allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich der Abgrenzung von Angestellten- zu Arbeitertätigkeiten, sondern auch unmittelbar aus der Protokollnotiz Nr. 28 zu den Vergütungsgruppen X Fallgruppe 17 und IX b Fallgruppe 27 Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Für Arbeiter, die als Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen tätig sind, ist in VergGr. X Fallgruppe 17 und in VergGr. IX b Fallgruppe 27 Teil I der Anlage 1 a zum BAT die Möglichkeit eröffnet, sie nach § 1 Abs. 2 BAT als Angestellte zu beschäftigen. Dies gilt jedoch nach der Protokollnotiz Nr. 28 zu diesen Vergütungsgruppen nicht für Arbeiter, die die Tätigkeit eines Druckers ausüben. Ist somit die arbeitszeitlich überwiegend vom Kläger auszuübende Tätigkeit nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT, sondern nach dem Lohngruppenverzeichnis zum MTL II tariflich zu bewerten, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Koerner, Dr. Kiefer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081199

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