Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Sachbearbeiterin bei der Deutschen Telekom AG
Leitsatz (redaktionell)
Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28. Mai 1997 – 10 AZR 580/96 – AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost; Eingruppierung bei Mischkategorisierung
Normenkette
TV für Angestellte der Deutschen Bundespost (TV Ang) Anlage 2 §§ 3, 5-7, 11
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 1996 – 7 Sa 529/96 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1995 – 17 Ca 10590/94 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung und der Revision tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 1. November 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost Telekom, als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) anwendbar.
Die Klägerin war zunächst in der Dienststelle Örtlicher Geschäftskundenvertrieb der Niederlassung D. auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, der nach der Besoldungsgruppe A 9/10 F (= Nichttechniker) bewertet war. Sie erhielt Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b TV Ang. Seit dem 17. August 1992 wurde die Klägerin auf einem Arbeitsposten als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen beschäftigt. Diese neu geschaffene Stelle war von der Deutschen Bundespost Telekom in der Ausschreibung mit „A 10/11 Ft/F/Ang” bewertet worden. Der auf Grund der Verfügung der Deutschen Bundespost Telekom vom 19. Februar 1992 – 612 – 4 A 1624 – 4/FICO erstellte Bewertungskatalog (BewKat ÄF) lautet bezüglich des Arbeitspostens der Klägerin:
At Nr. |
Aufgabenträger |
Regelbewertung |
Fachrichtung |
|
Rechnungswesen |
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|
323 00 |
Stellenleiter, Sachbearbeiter alle übrigen ArbE |
A 11, A 10 |
F |
|
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Ang |
F |
In der Verfügung der Deutschen Bundespost Telekom heißt es u.a.:
„3. Aufgabenträger, die alternativ nach Bea bzw. Ang kategorisiert sind, werden bei der Besetzung mit Ang als Ang-Dp ausgewiesen.”
Die Ressortleiterin der Deutschen Bundespost Telekom bewertete den Arbeitsposten der Klägerin zunächst versehentlich mit „A 10”. Nachdem der Irrtum erkannt worden war, änderte die Deutsche Bundespost diese Bezeichnung in „Ang” ab. Die Klägerin bezog Vergütung weiterhin nach der Vergütungsgruppe V b TV Ang und eine übertarifliche Zulage. Seit dem 1. Oktober 1996 wird die Klägerin bei dem Informationszentrum der Niederlassung Darmstadt beschäftigt und erhält seitdem Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b TV Ang.
Die Klägerin hat zunächst die Ansicht vertreten, ihr stehe seit dem 17. August 1992 Vergütung nach der VergGr. IV b TV Ang und seit dem 17. Februar 1993 nach VergGr. IV a TV Ang zu. Sie werde auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, der mit A 11, A 10 bewertet sei, so daß sie gemäß Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf die geforderte Vergütung habe.
Nachdem die Feststellungsklage der Klägerin für den Zeitraum bis 31. Oktober 1994 durch das Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden war, hat die Klägerin zuletzt noch beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. November 1994 bis zum 30. September 1996 nach VergGr. IV b TV Ang zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin werde auf einem Arbeitsposten für Angestellte beschäftigt. Ein alternativ kategorisierter Arbeitsposten sei bei Besetzung mit einem Angestellten ein Arbeitsposten für Angestellte. Daher richte sich die Eingruppierung der Klägerin nicht nach Abschn. II, sondern nach Abschn. III der Anl. 2 zum TV Ang.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. November 1994 nach VergGr. IV b TV Ang zu vergüten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 30. September 1996 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b TV Ang.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Für den Klagezeitraum (1. November 1994 bis 30. September 1996) ergebe sich kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b TV Ang gemäß Abschn. III der Anlage 2 zum TV Ang. Die Klägerin habe nämlich nicht dargelegt, daß ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b TV Ang erfülle.
Der Anspruch folge ferner nicht aus Abschn. II der Anlage 2 zum TV Ang. Der Arbeitsposten der Klägerin im Rechnungswesen, der von der Beklagten alternativ als Arbeitsposten für Beamte oder als Arbeitsposten für Angestellte kategorisiert worden sei, sei kein Arbeitsposten für Beamte, wenn er mit einem Angestellten besetzt werde.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auf Grund Tarifbindung der TV Ang Anwendung. Für die Vergütung der Angestellten ist die Anlage 2 zum TV Ang maßgeblich. Diese hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
„Abschnitt II
Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen
§ 3
Vergütungsgruppe
(1) Wird ein Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, so richtet sich seine Vergütungsgruppe nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist. Bei einer Beschäftigung auf nichtbewerteten Arbeitsposten mit Beamtentätigkeiten richtet sich die Vergütungsgruppe nach der Bewertung eines vom Tätigkeitsinhalt her vergleichbar bewerteten Arbeitspostens für Beamte. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost und des Direktoriums der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen.
Der jeweiligen Bewertung des Arbeitspostens sind grundsätzlich jeweils drei Vergütungsgruppen, nämlich die Eingangsvergütungsgruppe, die Grundvergütungsgruppe sowie die Aufstiegsvergütungsgruppe gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen ergibt sich aus nachstehender Regelung:
…
§ 6
Günstigkeitsvergleich
Soweit Tätigkeitsmerkmale des Verzeichnisses der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 eine günstigere Vergütung oder Eingruppierung ergeben, sind diese maßgebend.
Abschnitt III
Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Angestellte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen
§ 7
Tätigkeitsmerkmale
Maßgebend für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Vergütungsgruppen ist das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11.
§ 8
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen in dem Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale (§ 11). Der Angestellte erhält Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
…”
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV b TV Ang ergibt sich nicht auf Grund des Abschn. III §§ 7 ff. der Anlage 2 zum TV Ang. Sie hat nämlich nicht vorgetragen, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeit im Rechnungswesen den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b TV Ang entspricht.
3. Die Klägerin hat aber gemäß Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b TV Ang.
a) Nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang richtet sich die Vergütungsgruppe eines Angestellten, der auf einem „Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt wird, nach der Bewertung dieses Arbeitspostens. Dabei hat eine Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen anhand der in Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang vorgesehenen Regelung zu erfolgen. Nach dieser Gegenüberstellung entspricht eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 10 nach einer 36-monatigen Beschäftigung auf einem Arbeitsposten A 9/A 10 oder A 10 oder höher einer Vergütung nach VergGr. IV b TV Ang. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin seit dem 1. November 1994, da sie zu diesem Zeitpunkt mehr als 36 Monate auf einem mit A 9/A 10 bewerteten Arbeitsposten beschäftigt war.
b) Die Klägerin wurde auch auf einem „Arbeitsposten für Beamte” im Sinne von Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt. Der Arbeitsposten der Klägerin ist auch nach der Kategorisierung auf Grund der Verfügung der Deutschen Bundespost Telekom vom 19. Februar 1992 als Arbeitsposten, der alternativ mit Beamten oder mit Angestellten besetzt werden kann (sog. Mischkategorisierung), als ein „Arbeitsposten für Beamte” im Sinne der tariflichen Bestimmungen anzusehen.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z.B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 23. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).
bb) Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsregeln ergibt sich, daß ein „Arbeitsposten für Beamte” auch dann gegeben ist, wenn die Beklagte einen Arbeitsposten in einen solchen kategorisiert, auf dem alternativ Angestellte oder Beamte beschäftigt werden können und den Arbeitsposten für den Fall, daß er mit einem Beamten besetzt wird, besoldungsrechtlich bewertet.
Nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 2 zum TV Ang sind für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost und des Direktoriums der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen maßgebend. Dieses Bestimmungsrecht steht nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost nunmehr der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin zu (§ 21 Postpersonalrechtsgesetz).
Die Beklagte ist damit auf Grund dieser tariflichen Bestimmung berechtigt, zu entscheiden, ob ein bestimmter Arbeitsposten ein solcher für Beamte ist und wie dieser zu bewerten ist. Diese Entscheidung wird nach dem Tarifwortlaut durch die jeweils für die Beamten geltenden Bestimmungen getroffen. Demgemäß liegt ein Arbeitsposten für Beamte vor, wenn dieser Arbeitsposten für den Einsatz von Beamten vorgesehen ist und auf ihm auch tatsächlich Beamte beschäftigt werden. Ist dies der Fall, richtet sich die Vergütung eines Angestellten, der auf einem solchen Arbeitsposten eingesetzt wird, nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang nach der Bewertung, die ihm nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen zukommt (Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 2 zum TV Ang). Die in Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang vorgesehene vergütungsmäßige Gleichbehandlung von Angestellten mit Beamten muß also erfolgen, wenn der Angestellte, wäre er Beamter, nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen auf dem betreffenden Arbeitsposten eingesetzt worden wäre. Dann steht ihm die Vergütung zu, die der Bewertung des Arbeitspostens bei einem Einsatz eines Beamten entspricht.
cc) Der Senat ist deshalb bei der Auslegung der tariflichen Bestimmungen der Anlage 2 zum TV Ang bereits bei den sog. „mischkategorisierten” Arbeitsposten, auf denen sowohl Beamte als auch Angestellte eingesetzt werden, zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei diesen Arbeitsposten um „Arbeitsposten für Beamte” im Tarifsinne handelt, so daß sich die Vergütung der auf diesen Arbeitsposten beschäftigten Angestellten nach der für die Beamten geltenden Bewertung der Arbeitsposten richtet (BAG Urteil vom 28. Mai 1997 – 10 AZR 580/96 – AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost). Dies hat der Senat damit begründet, daß die Anlage 2 zum TV Ang davon ausgeht, daß Angestellte grundsätzlich auf Arbeitsposten für Angestellte beschäftigt werden und in diesem Falle nach Abschn. III §§ 7, 8 der Anlage 2 zum TV Ang für die Zuordnung ihrer Tätigkeit zu den Vergütungsgruppen das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 maßgebend ist.
Demgemäß hat nach Abschn. II § 6 der Anlage 2 zum TV Ang ein Angestellter, der auf einem „Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt wird, dann einen Anspruch auf Vergütung nach der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe, wenn dies für ihn günstiger ist als eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang.
Dieser tariflich vorgesehene Günstigkeitsvergleich zwischen einer Vergütung nach dem Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 und einer Vergütung, die der Bewertung des Arbeitspostens nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen entspricht, begründet sich daraus, daß bei einer Beschäftigung eines Angestellten auf einem Arbeitsposten für Beamte nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang dessen besoldungsrechtliche Bewertung für die Vergütung maßgebend ist. Der Angestellte hat also mindestens Anspruch auf diese Vergütung, wenn er auf einem Arbeitsposten beschäftigt wird, der auch für Beamte vorgesehen ist. Damit will der TV Ang sicherstellen, daß dann, wenn Beamte und Angestellte auf gleichen Arbeitsposten eingesetzt werden, der Angestellte zumindest eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhält und nicht geringer vergütet wird als der die gleiche Tätigkeit ausübende Beamte.
Dies wird auch durch die Regelung des Abschn. II § 5 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang deutlich. Dort ist festgelegt, daß ein Angestellter, der ständig auf einem „Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt wird und der zwar die in Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang geforderte Postdienstzeit, nicht aber die sog. Anlaufzeit (Beschäftigungs- und Bewährungszeit) erfüllt, eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach seiner Vergütungsgruppe und der in Betracht kommenden höheren Vergütungsgruppe nach Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang erhält. Damit soll auch ein solcher Angestellter eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhalten. Eine entsprechende Regelung sieht auch Abschn. II § 5 Abs. 2 der Anlage 2 zum TV Ang für den Fall einer nur vorübergehenden Beschäftigung eines Angestellten auf einem Beamtenarbeitsposten vor.
Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist somit, daß dann, wenn ein Arbeitsposten, auf dem auch Beamte eingesetzt werden, von einem Angestellten eingenommen wird, der Angestellte zumindest eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhalten soll. Es soll eine Schlechterstellung von Angestellten gegenüber Beamten in vergütungsrechtlicher Hinsicht vermieden werden. Damit widerspricht die Auffassung der Beklagten, unter „Arbeitsposten für Beamte” im Sinne des Abschn. II § 3 der Anlage 2 zum TV Ang seien nur solche zu verstehen, die nach dem Bewertungskatalog ausschließlich für Beamte vorgesehen, d.h. „beamtenkategorisiert” sind, dem Tarifsinne. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
c) Diese Auslegung des TV Ang steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Zweiten und Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts.
In den Entscheidungen zur sog. Schlüsselbewertung haben der Zweite und Vierte Senat entschieden, inwieweit ein öffentlicher Arbeitgeber, der sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer beschäftigt, berechtigt ist, die Dienstposten von Beamten besoldungsrechtlich zu bewerten bzw. festzulegen, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis er bestimmte Tätigkeiten von Beamten und Arbeitnehmern ausführen lassen will und wie die Beamtendienstposten besoldungsrechtlich bewertet werden (Schlüsselbewertung), wenn sich auf Grund tariflicher Bestimmungen die Vergütung der Arbeitnehmer nach derjenigen der Beamten mit gleicher Tätigkeit richtet (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 – 4 AZR 167/89 – ZTR 1989, 481; vom 28. November 1990 – 4 AZR 289/90 – ZTR 1991, 159; vom 15. März 1991 – 2 AZR 591/90 – EzA § 2 KSchG Nr. 17 und vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 26/93 – AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).
Damit betrifft diese Rechtsprechung die Befugnis des öffentlichen Arbeitgebers, eine Bewertung der Beamtendienstposten vorzunehmen, mit der Folge, daß davon auch die Vergütung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer betroffen wird, wenn sich diese auf Grund tariflicher Bestimmungen nach der Beamtenbesoldung richtet. Dies ist jedoch nicht mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbar. Die Beklagte hat nämlich durch die Kategorisierung des Arbeitspostens der Klägerin als „mischkategorisierten” Arbeitsposten im Sinne der Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe vorgenommen, sondern sie hat durch die Mischkategorisierung die Vergütung der Klägerin, die jetzt nicht mehr auf einem „Arbeitsposten für Beamte” im Sinne des Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt sein soll, von der Beamtenbesoldung „abgekoppelt”, obwohl sie nach wie vor Beamte auf dem „mischkategorisierten” Arbeitsposten beschäftigt und für diese auch eine besoldungsrechtliche Bewertung des Arbeitspostens vornimmt. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.
d) An dieser Tarifauslegung ändert auch der Umstand nichts, daß die Anlage 2 zum TV Ang aus einer Zeit stammt, in der die Deutsche Bundespost als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes ihre Arbeitsplätze noch regelmäßig mit Beamten besetzt und die Tätigkeit von Angestellten auf Beamtenarbeitsposten die Ausnahme gebildet hat. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in Kenntnis der Tatsache, daß die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangene Beklagte mittlerweile ein Privatunternehmen ist und von ihr die Beschäftigung von Beamten abgebaut wird, die tariflichen Regelungen über die Vergütung von Angestellten, die auf „Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt werden, nicht geändert. Ihre Auslegung führt deshalb sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach der Privatisierung der Beklagten zum selben Ergebnis. Sie entspricht auch vergleichbaren tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst, wenn Angestellte und Beamte auf gleichartigen Arbeitsplätzen in derselben Dienststelle beschäftigt werden und deshalb eine vergütungsmäßige Gleichbehandlung erstrebt wird (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, Schmidt, N. Schuster
Fundstellen