Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegedienstleiter in Krankenhausleitung. Unerheblichkeit der verspäteten Urteilsabsetzung bei fehlender Rüge

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eingruppierung von Leitenden Krankenschwestern/Leitenden Krankenpflegern/Leitenden Hebammen, die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, ist in der Anlage 1b zum BAT/VKA abschließend geregelt. Damit kommt eine Eingruppierung nach den allgemeinen Merkmalen für den Verwaltungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA nicht in Betracht.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT Anlage 1a (VergGr. II, Kr. X); BAT Anlage 1b (VergGr. II, Kr. X)

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 30.09.1992; Aktenzeichen 4 Sa 580/92 E)

ArbG Hannover (Urteil vom 06.02.1992; Aktenzeichen 3 Ca 164/90 E)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. September 1992 – 4 Sa 580/92 E – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II der VergO zum BAT/VKA (Anl. 1a) hat.

Der am 27. Juni 1954 geborene Kläger hat nach einer 3-jährigen Ausbildung als Krankenpfleger die Krankenpflegerhochschule in F… besucht und steht seit dem 1. Juli 1988 in den Diensten des beklagten Landkreises. Er ist im A… -Krankenhaus in L… als Pflegedienstleiter beschäftigt. Nach der Satzung für die Krankenhäuser des Landkreises Hannover, die aufgrund der §§ 7, 9 und 36 der Niedersächsischen Landkreisordnung vom Kreistag am 6. Juni 1977 beschlossen worden ist, besteht in jedem Krankenhaus die Krankenhausleitung aus ärztlichem Leiter, Pflegedienstleiter und Verwaltungsleiter. Diese Gesamtleitung ist dem Oberkreisdirektor für die ordnungsgemäße Führung des Krankenhausbetriebes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und der Grundsatzentscheidungen des Landkreises gemeinsam verantwortlich.

Zu den Aufgaben der Krankenhausleitung gehören nach § 8 Abs. 3 der Satzung

  • die Beratung der an die zuständigen Organe des Landkreises gerichteten Vorlagen,
  • die Vorlage des Entwurfes des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes und des Stellenplanes, die Überwachung der Haushalts- oder Wirtschaftsplanung sowie die Vorlage des Jahresabschlusses einschließlich des Geschäftsberichtes,
  • Anregungen zur baulichen und betrieblichen Fortentwicklung des Krankenhauses zu geben,
  • grundsätzliche Ordnung der Krankenhausdienste, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter, der Gestaltung des Aufnahmedienstes sowie der Speisenversorgung,
  • Beschlußfassung über Angelegenheiten, die einzelnen Mitgliedern der Krankenhausleitung übertragen werden, wenn sie sich im Einzelfall auf die Bereiche anderer Mitglieder auswirken.

Nach § 9 Abs. 1 der Satzung tagt die Krankenhausleitung mindestens einmal wöchentlich. Beschlüsse der Krankenhausleitung dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie einstimmig gefaßt worden sind (§ 10 Satz 1 der Satzung).

Die “Dienstanweisung über die Aufgaben der Leitungen der Kreiskrankenhäuser” vom 1. Juli 1980 “zur Regelung der Aufgaben der Mitglieder der Krankenhausleitungen” bestimmt unter Ziff. II folgendes:

“Aufgaben des Pflegedienstleiters

Dem Pflegedienstleiter obliegt die Leitung des Pflegedienstes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Gestaltung des Pflegedienstes
  • Führung der Mitarbeiter des Pflegebereichs
  • Grundsätzliche Regelung der Personalbesetzung, des Personaleinsatzes sowie der Diensteinteilung.

    Dabei ist sicherzustellen, daß der Einsatz von Pflegekräften in besonderen Funktionen zuvor mit den verantwortlichen Ärzten besprochen wird.

  • Mitwirkung bei personalrechtlichen Entscheidungen im Pflegebereich
  • Sicherstellung der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter des Pflegebereichs
  • Weiterentwicklung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung des medizinischen und medizinisch-technischen Fortschritts.”

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT/VKA Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung aus der VergGr. Kr. X Fallgr. 2 BAT/VKA und zusätzlich die Zulage nach Nr. 21 der Protokollerklärungen.

Die verschiedenen Klinikbereiche verfügen über insgesamt 290 Betten. Von den dem Kläger unterstellten Mitarbeitern sind 195 Personen dem Pflegepersonal, 10 Personen dem sonstigen Personal zuzurechnen. Hinzu kommen etwa 12 Zivildienstleistende, durchschnittlich 90 Krankenpflegepraktikanten sowie 75 Krankenpflegeschülerinnen und -schüler.

Der Kläger hat seine Tätigkeit in vier Bereiche gegliedert. Er hat dazu vorgetragen, für die Fachaufsicht über das im Pflegebereich tätige Personal benötige er 23 % seiner Arbeitszeit, eigenverantwortliche Aufgaben im Pflegebereich erledige er in weiteren 25 % seiner Arbeitszeit, für die Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Leiter benötige er 18 % seiner Arbeitszeit, die wiederum mit 30 % etwa sich mit der Festlegung und Überwachung der Behandlungspflege befasse und zu 70 % Struktur- und Organisationsveränderungen betreffe. Die restlichen 34 % seiner Aufgaben benötige er für die Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsleiter.

Der Versuch des beklagten Landkreises, für den Kläger eine Planstelle in der VergGr. II BAT/VKA auszuweisen, ist an der Kommunalaufsicht gescheitert.

Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten für die Zeit ab 1. Juni 1990 Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA begehrt.

Er hat vorgetragen, seine gesamte Tätigkeit sei darauf ausgerichtet, das Krankenhaus zu leiten. Dies ergebe sich bereits aus der Dienstanweisung selbst. Sie lasse ausdrücklich die Verpflichtung zur gemeinsamen Leitung unberührt. Daraus werde deutlich, daß der ihm obliegende Aufgabenbereich mit zur Krankenhausleitung zähle. Sein mit alleiniger Leitungsbefugnis ausgestatteter Bereich sei in die gemeinsame Leitungsaufgabe so eingebettet, das er keine leitende Krankenpflegertätigkeit, sondern allein Aufgaben der Krankenhausleitung wahrnehme. Deshalb schulde ihm der beklagte Landkreis eine Vergütung nicht entsprechend den Merkmalen der VergO für Angestellte im Pflegedienst. Vielmehr erfülle er die Voraussetzungen der VergGr. II Fallgr. 1d BAT/VKA.

Der Kläger, der mit Wirkung vom 19. Juli 1993 zum Pflegedienstleiter des R…-Krankenhauses G… des beklagten Landkreises bestellt ist, hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 1990 Vergütung nach VergGr. II BAT zu gewähren.

Der beklagte Landkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat u.a. vorgetragen, der Kläger werde nicht von den Tätigkeitsmerkmalen der Anl. 1a zum BAT erfaßt. Der Kläger gehöre zum “Pflegepersonal”, das unter die Sonderregelung 2a … fällt”, wonach die Tätigkeitsmerkmale für Leitende Pflegekräfte (Abschn. A Angestellte im Pflegedienst der Anl. 1b zum BAT/VKA) heranzuziehen seien. Aus Gründen der Spezialität der Anl. 1b gegenüber den Regelungen der Anl. 1a zum BAT/VKA sei eine Vergütung für eine Leitende Pflegekraft nach den Vergütungsgruppen der Anl. 1a zum BAT/VKA ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landkreises das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Das Berufungsurteil ist nicht etwa deswegen aufzuheben, weil es als nicht mit Gründen versehen zu behandeln wäre (§ 551 Nr. 7 ZPO).

Zwar ist das vollständig abgefaßte Urteil erst etwas über ein Jahr nach seiner Verkündung den Parteien zugestellt worden, so daß davon auszugehen ist, daß es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zugegangen ist, zumal nach einem Vermerk das Urteil am 31. August 1993 zur Kanzlei gelangt ist und dort am 6. Oktober 1993 geschrieben wurde und nach der Verfügung vom 19. Oktober 1993 die Urteilsurschrift zur Sammlung gelangt ist.

Ein solches Urteil gilt entsprechend § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 – GemS-OGB 1/92 – AP Nr. 21 zu § 551 ZPO = NJW 1993, 2603; Senatsurteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 – AP Nr. 22 zu § 551 ZPO; Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zu einer hierauf gestützten Aufhebung des Urteils bedarf es aber einer entsprechenden Rüge, an der es im vorliegenden Fall fehlt.

B.I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA der Anl. 1a zum BAT/VKA.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung kraft Tarifbindung Anwendung.

2.a) Für die Eingruppierung des Klägers kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT mithin darauf an, ob in dessen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. II Fallgr. 1d der Anl. 1a zum BAT/VKA erfüllen.

Diese Vergütungsbestimmung des BAT/VKA lautet wie folgt:

“Vergütungsgruppe II

    • Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeit nach Buchst. a.”

Die Vergütungsbestimmung des BAT/VKA VergGr. II Fallgr. 1a lautet:

“Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)”

Die Protokollerklärung Nr. 2 lautet:

“Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

Abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.

Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt worden ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben war.”

Die Eingruppierung in die vom Kläger in Anspruch genommene VergGr. II Fallgr. 1d der Anl. 1a zum BAT/VKA setzt voraus, daß der Kläger von den Tätigkeitsmerkmalen der Anl. 1a zum BAT/VKA erfaßt wird. Das ist unabhängig von der Frage der Zahl der Arbeitsvorgänge und ihrer Anteile an der Arbeitszeit des Klägers nicht der Fall.

b) Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Hilfsbegründung zu Recht angenommen, der Kläger sei nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. II BAT/VKA einzugruppieren, etwa als “sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten” i.S. dieser Vergütungsgruppe für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ausübe. Das Landesarbeitsgericht hat das damit begründet, die Tarifvertragsparteien hätten zwar keine gesonderte Fallgruppe in der Anl. 1b für diejenigen geschaffen, die der Krankenhausbetriebsleitung als Pflegepersonen angehörten, sie aber durch die Protokollerklärung Nr. 21 der Sache nach doch eingeführt, indem sie einen die Tarifgruppen Kr. VII bis Kr. XII umfassenden Zwischenbereich geschaffen hätten durch die Gewährung der 15 %igen Zulage. Damit könne auch nicht darauf abgehoben werden, ob diese Angestellten überwiegend oder nur zu einem Bruchteil ihrer Arbeitszeit in der Krankenhausleitung tätig seien. Die Tarifvertragsparteien hätten sich insoweit nicht für einen bestimmten Bruchteil der Arbeitszeit entschieden, der mit Krankenhausleitung belegt sein müsse, sondern hätten einen Zwischenbereich geschaffen. Für diesen Zwischenbereich sei es ausreichend, daß eine Leitende Krankenschwester zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sei mit der Folge, daß es nicht darauf ankomme, in welchem Umfang gemeinsame Leitungstätigkeit anfalle. Im übrigen sei die Beteiligung des Klägers an der Krankenhausleitung keine Aufgabe, die während der gesamten Arbeitszeit auszuüben sei. Aufgaben der Aufsicht über das Personal gehörten nicht zu den Aufgaben der kollektiven Leitung des Krankenhauses, sondern zu den Aufgaben der einzelnen Leiter je für ihren Bereich, was sich ohne weiteres aus der Dienstanweisung ergebe.

c) Dem folgt der Senat.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 1986 – 4 AZR 54/85 –, nicht veröffentlicht, ausdrücklich offengelassen, ob die – im entschiedenen Fall nicht rechtserhebliche, weil nicht überwiegende – Tätigkeit in der Krankenhausleitung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst der Anl. 1b zum BAT/VKA zu bewerten wäre.

Diese Frage ist zu verneinen.

Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Abschn. A der Anl. 1b zum BAT/VKA Tätigkeitsmerkmale für Pflegepersonal geschaffen, das unter die Sonderregelungen 2a fällt. Der Kläger gehört zum Pflegepersonal, das unter die Sonderregelung 2a fällt. Seine Vergütung richtet sich sonach nach Abschn. A der Anl. 1b zum BAT/VKA. Daran ändert auch seine Mitwirkung an der Krankenhausleitung nichts. Der Tarifvertrag über die Neufassung der Anl. 1b zum BAT/VKA vom 30. Juni 1989, in Kraft ab 1. August 1989 enthält nämlich als Neuregelung, daß die in der Krankenhausbetriebsleitung tätigen Leitenden Krankenschwestern – nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B umfaßt die Bezeichnung “Krankenschwester” auch Krankenpfleger – und Hebammen für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage i. H. von 15 % der Ausgangsvergütung ihrer Vergütungsgruppe erhalten. Damit erfaßt der Abschn. A nicht nur den Pflegedienstleiter, sondern auch den Pflegedienstleiter, der zugleich an der Krankenhausleitung mitwirkt. Er erhält dafür die genannte Funktionszulage. Damit stellen die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte, die als Pflegedienstleiter und in der Krankenhausleitung tätig sind, Spezialnormen für diesen Kreis von Angestellten dar, so daß sie nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen anderer Vergütungs-Fallgruppen als “sonstige Angestellte” etwa wie Angestellte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung eingruppiert werden können. Leitende Krankenpflegekräfte, die der Krankenhausleitung angehören, sind sonach wegen des Grundsatzes der Spezialität, nach dem die speziellere Regelung der allgemeinen vorgeht, wie er in Nr. 3 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen zum Ausdruck kommt, nicht nach der Anlage 1a zum BAT/VKA, sondern nach der Anl. 1b Abschn. A BAT/VKA einzugruppieren (vgl. Uttlinger/Breier, BAT, Stand September 1994, VergO VKA, Erl. 58 zu Anl. 1b Angestellte im Pflegedienst S. 350.68; offengelassen von LAG Köln Urteil vom 18. März 1982 – 10 (2) Sa 783/81 – EzBAT §§ 22, 23 BAT L. Pflegedienst VergGr. Kr. IX Nr. 1). Damit kommt eine Eingruppierung des Klägers außerhalb des Abschn. A der Anl. 1b zum BAT/VKA nicht in Betracht.

Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Müller-Tessmann, Brunner

 

Fundstellen

Haufe-Index 857490

NZA 1995, 647

PflR 1998, 142

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