Entscheidungsstichwort (Thema)
Leiterin von Heim der offenen Tür
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung von Leiterin eines Heimes der offenen Tür; Diplomsozialwissenschaftler und Sozialarbeiter (Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung); spezielle und allgemeine Norm für Eingruppierung
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 30.05.1989; Aktenzeichen 11 Sa 1717/88 E) |
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 02.08.1988; Aktenzeichen 4 Ca 113/88 E) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. Mai 1989 – 11 Sa 1717/88 E – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin, die diplomierte Sozialwissenschaftlerin ist, wurde seit dem 8. September 1983 als Aushilfsangestellte in einem bis zum 30. April 1984 befristeten Arbeitsverhältnis als Vertreterin der Leiterin des Jugendzentrums der Beklagten beschäftigt. In einem weiteren Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin ab 1. Mai 1984 als Leiterin des Jugendzentrums auf Dauer weiterbeschäftigt werde. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VkA) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. V b BAT/VkA.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihre Tätigkeit nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der VergGr. V b ab 1. September 1987 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 8 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 – Abschnitt I (Angestellte im Sozialdienst) – erfülle. Sie habe eine mindestens gleichwertige Ausbildung wie ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung und übe, wie tariflich gefordert werde, eine entsprechende Tätigkeit aus. Als solche müsse auch die Leitung des Jugendzentrums als eines Heims der offenen Tür im tariflichen Sinne angesehen werden. Deshalb sei der Aufstieg von VergGr. V b BAT/VkA nach VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 8 nicht nur Sozialarbeitern/Sozialpädagogen, die eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 1 ausübten, eröffnet, sondern auch denjenigen, die als Leiter von Heimen der offenen Tür in VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 2 eingruppiert seien. Bei der Berechnung der Zeit der vierjährigen Berufsausübung sei ihre Tätigkeit bis zum 30. April 1984 mit zu berücksichtigen, da sie seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 8. September 1983 das Jugendzentrum geleitet habe.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. September 1987 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin tarifgerecht vergütet werde. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Leiter von Heimen der offenen Tür sähen einen Zeitaufstieg von VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 2 nach VergGr. IV b BAT/VkA nicht vor. Dieser sei nur Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die die Anforderungen der allgemeinen Fallgruppe 1 der VergGr. V b BAT/VkA erfüllten, nach VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 8 eröffnet. Leiter von Heimen der offenen Tür stehe Vergütung nach VergGr. IV b BAT/VkA nur zu, wenn sie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung seien und ihnen mindestens drei Angestellte im Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt seien. Dies treffe für die Klägerin nicht zu. Im übrigen sei der Klägerin die Leitung des Jugendzentrums erst ab 1. Mai 1984 auf Dauer übertragen worden, so daß von einer vierjährigen Berufsausübung in einer Tätigkeit der VergGr. V b BAT/VkA erst ab 1. Mai 1988 ausgegangen werden könne.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für den Zeitraum ab 1. Mai 1988 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß der Klägerin Vergütung nach VergGr. IV b BAT/VkA nicht zusteht.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VkA) Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen VergGr. IV b BAT/VkA erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen ist. Arbeitsergebnis der Tätigkeit ist die Leitung des Jugendzentrums. Alle von ihr im einzelnen ausgeübten Aufgaben dienen diesem Arbeitsergebnis. Die Tätigkeit ist der Klägerin allein übertragen. Sie ist auch tariflich selbständig zu bewerten. Dies haben die Tarifvertragsparteien dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie für die Leiter von Heimen der offenen Tür eigene Tätigkeitsmerkmale normiert haben.
Für die Eingruppierung der Klägerin sind folgende Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 19. Juni 1970 (Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst) heranzuziehen:
Vergütungsgruppe IV b
I. Angestellte im Sozialdienst
…
8. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
9. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Heimen der offenen Tür, wenn ihnen mindestens drei Angestellte im Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 11)
Vergütungsgruppe V b
I. Angestellte im Sozialdienst
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Heimen der offenen Tür.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 11)
Leiter von Heimen der offenen Tür, wenn ihnen mindestens drei Angestellte im Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
Protokollerklärung Nr. 4
Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin
oder
mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/Hortnerin
oder
mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwester
sowie
Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung
werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie am 1. April 1970 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben oder ihnen bis zum 31. Dezember 1990 diese Tätigkeit übertragen wird.
Protokollerklärung Nr. 11
Zu den Heimen der offenen Tür gehören z.B. auch Jugendfreizeitheime, Häuser der Jugend.
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, aus diesen tariflichen Bestimmungen folge, daß für Leiter von Heimen der offenen Tür, zu denen nach der Protokollerklärung Nr. 11 auch das von der Klägerin geleitete Jugendzentrum zähle, ein Aufstieg von VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 2 nach VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 8 nicht vorgesehen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten deutlich zwischen Leitern von Heimen der offenen Tür und Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit unterschieden. Einen Aufstieg nach VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 8 hätten sie nur Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit im Sinne der VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 1 eröffnet. Für Leiter von Heimen der offenen Tür, die in VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 2 eingruppiert seien, sei dieser nicht vorgesehen. Dies schließe es aus, ihre Tätigkeit als „entsprechende Tätigkeit” im Sinne der VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 8 anzusehen.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Zwar entspricht auch die Tätigkeit eines Leiters eines Heims der offenen Tür dem Berufsbild eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen. Aus dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), folgt jedoch, daß sich die Eingruppierung von Leitern von Heimen der offenen Tür nur nach den speziellen, sie betreffenden Tätigkeitsmerkmalen, nicht aber nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit richtet.
Die Tarifvertragsparteien unterscheiden bei den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozialdienst deutlich zwischen Leitern von Heimen der offenen Tür mit und ohne staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge und sonstigen Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit. Leiter von Heimen der offenen Tür ohne staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge sind in VergGr. VI b BAT/VkA Fallgruppe 1, bei ständiger Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung mindestens eines Angestellten im Erziehungsdienst in VergGr. V c BAT/VkA Fallgruppe 1 und bei entsprechender Unterstellung von mindestens drei Angestellten in VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 3 eingruppiert. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Heimen der offenen Tür sind in VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 2 und bei ständiger Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung von mindestens drei Angestellten im Erziehungsdienst in VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 9 eingruppiert.
Demgegenüber sind Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 1 und nach vierjähriger Berufsausübung in VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 8 eingruppiert.
Daraus folgt, daß die Tätigkeit als Leiter von Heimen der offenen Tür von den Tarifvertragsparteien besonders und anders bewertet wird als die Tätigkeit sonstiger Sozialarbeiter/Sozialpädagogen. Die Tätigkeit als Leiter von Heimen der offenen Tür ist daher keine „entsprechende Tätigkeit” eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen im tariflichen Sinne. Dies schließt es aus, Leiter von Heimen der offenen Tür als sonstige Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozialdienst der Anlage 1 a zum BAT/VkA einzugruppieren.
Diese Auslegung beruht auf dem im Tarifrecht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß spezielle Normen allgemeinen Normen vorgehen. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz findet auch im Geltungsbereich der Vergütungsordnung zum BAT/VkA Anwendung, wie in der Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen zum Ausdruck kommt. Der hier ausdrücklich normierte Vorrang der Spezialregelungen vor allgemeinen Regelungen muß auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen innerhalb von Spezialregelungen, wie hier den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozialdienst gelten, wenn diese zwischen allgemeinen Fallgruppen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit und speziellen Fallgruppen für Leiter von Heimen der offenen Tür unterscheiden (vgl. auch BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts anderes aus dem Wortlaut der VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 8, wenn dort auf eine vierjährige Berufsausübung in einer Tätigkeit der VergGr. V b abgestellt wird. Die Tarifvertragsparteien wollten im Hinblick auf die deutliche Unterscheidung zwischen Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit und Leitern von Heimen der offenen Tür mit der Bezugnahme auf eine vierjährige Berufsausübung in der VergGr. V b nicht allen in der VergGr. V b aufgeführten Arbeitnehmergruppen den Zeitaufstieg nach VergGr. IV b BAT/VkA eröffnen. Aus dem Tarifwortlaut folgt lediglich, daß Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, die eine entsprechende Tätigkeit ausüben, im Rahmen ihrer vierjährigen Berufsausübung in allen Tätigkeiten der VergGr. V b tätig gewesen sein können. Für Leiter von Heimen der offenen Tür haben die Tarifvertragsparteien hingegen Vergütung nach VergGr. IV b BAT/VkA nur vorgesehen, wenn sie eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge haben und ihnen mindestens drei Angestellte im Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 9). Ohne entsprechende Ausbildung steht ihnen höchstens Vergütung nach VergGr. V b BAT/VkA zu (VergGr. V b BAT/VkA Fallgruppe 3).
Wollen die Tarifvertragsparteien Leitern von Heimen der offenen Tür mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge einen Zeitaufstieg nach VergGr. IV b BAT/VkA eröffnen, ist es ihre Sache, entsprechende Tätigkeitsmerkmale zu normieren oder durch eine Protokollerklärung eine entsprechende Klarstellung herbeizuführen. Den Gerichten ist es jedoch verwehrt, eine solche Erweiterung von Tarifnormen vorzunehmen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Im übrigen verfügt die Klägerin nicht über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung, so daß auch die subjektiven Anforderungen der VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 8 nicht erfüllt sind. Ob sie als diplomierte Sozialwissenschaftlerin über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, wie das Landesarbeitsgericht annimmt, kann dahingestellt bleiben, da solche zur Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV b BAT/VkA, das keine Alternative für sogenannte „sonstige Angestellte” vorsieht, nicht ausreichen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der in VergGr. IV b BAT/VkA Fallgruppe 8 in Bezug genommenen Protokollerklärung Nr. 4, wonach für eine Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal nach näherer tariflicher Maßgabe bei Angestellten in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen) eine mindestens gleichwertige Fachausbildung ausreichen kann. Denn die Tätigkeit der Klägerin ist dem Sozial- und nicht dem Erziehungsdienst zuzuordnen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Scheerer, Wiese
Fundstellen