Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach VergGr. VIb BAT seit dem 1. November 1999 weder auf Grund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung noch tarifrechtlich oder aus anderen Rechtsgründen zu.
1. Die Mitteilung der Beklagten vom 6. März 1996, die Klägerin “werde” ab 1. Dezember 1995 in VergGr. VIb BAT eingruppiert, ebenso wie die Gewährung der entsprechenden Vergütung bis zur Rückgruppierung begründen keinen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf die entsprechende Vergütung.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, daß dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (statt vieler Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 348). Anhaltspunkte dafür, daß der Mitteilung vorliegend eine vertragliche Bedeutung zukommen soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Revision kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landesarbeitsgericht habe nicht gewürdigt, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Bundesrechnungshof bei insgesamt 152 Arbeitsplätzen fehlerhafte Eingruppierungen festgestellt habe. Dieser Umstand beinhaltet keine schlüssige Begründung dafür, daß eine übertarifliche Vergütung vereinbart werden sollte. Die Revision führt dazu auch lediglich aus, daß sich angesichts derart gehäuft auftretender Differenzen “die Frage stelle”, ob tatsächlich eine irrtümliche Höhergruppierung erfolgt sei oder ob hier Mitarbeiter vielleicht sogar bewußt höher bezahlt worden seien.
b) Zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht hätte nicht erst in der mündlichen Verhandlung, sondern rechtzeitig vorher darauf hinweisen müssen, daß es sich hinsichtlich einer vertraglichen Zusage einer übertariflichen Vergütung nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anschließen wolle; es hätte der Klägerin Gelegenheit geben müssen, ergänzend vorzutragen. Denn das Landesarbeitsgericht ist unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des Senats vom 16. Februar 2000 (– 4 AZR 62/99 – aaO) in dieser Frage der Rechtsprechung des Senats gefolgt.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch entschieden, daß der Klägerin tarifrechtlich die begehrte VergGr. VIb BAT nicht zusteht.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der MTV KfA Anwendung, der seinerseits in § 2 auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) verweist.
b) Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach VergGr. VIb BAT nicht zu, weil die von ihr auszuübende Tätigkeit zeitlich nicht mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmals der von der Klägerin in Anspruch genommenen VergGr. VIb BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
c) Für die Eingruppierung der Klägerin sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil) maßgeblich, die, soweit einschlägig, folgenden Wortlaut haben:
Vergütungsgruppe VIII
1 a. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung.)*
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2. …
Vergütungsgruppe VII
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie zu mindestens einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b.
(Der Klammerzusatz zu Fallgruppe 1b gilt.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
3. …
Vergütungsgruppe VIb
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
(Die Protokollnotizen sind für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.)
d) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung muß der Arbeitgeber darlegen, inwieweit und weshalb die von ihm ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an dieser Mitteilung nicht festhalten lassen will (Senat 18. Februar 1998 – 4 AZR 581/96 – BAGE 88, 69 mwN). Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, so muß der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen, daß die Zuordnung der Tätigkeit zur mitgeteilten Vergütungsgruppe objektiv fehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn es an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte bisherige Eingruppierung fehlt (Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – aaO).
Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat zur Begründung der korrigierenden Rückgruppierung auf der Grundlage der Tätigkeitsdarstellung vom 18. Mai 1999 eine abweichende tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin vorgenommen. Sie hat im einzelnen vorgetragen, daß die gesamte von der Klägerin auszuübende Tätigkeit nur das Merkmal der “schwierigeren Tätigkeit” der VergGr. VIII Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hat weiterhin dargelegt, daß die ausgeübten Sekretariatsarbeiten und Organisationsaufgaben sowie die Schreibarbeiten keine selbständigen Leistungen iSd. VergGr. VIb seien, weil sie keine eigenständige Entwicklung von Ideen verlangten.
e) Die von der Beklagten vorgenommene Korrektur der Eingruppierung in der VergGr. VIb BAT ist zutreffend. Der Klägerin steht die Vergütung nach VergGr. VIb BAT nicht über den 31. Oktober 1999 hinaus zu. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
aa) Bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin ist von der Tätigkeitsdarstellung vom 18. Mai 1999 auszugehen, die mit der von der Klägerin Ende 1998 erstellten Tätigkeitsdarstellung weitestgehend übereinstimmt. Das Landesarbeitsgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß es sich bei der von der Klägerin behaupteten “projektsachbearbeitenden Tätigkeit” mit einem Zeitanteil von 50 % lediglich um die Aufgaben handelt, die in den in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Arbeitsvorgängen zu 1 (Sekretariatsaufgaben) und zu 2 (Schreibarbeiten) enthalten sind. Soweit die Revision diese Feststellung als unzutreffend angreift, enthält das Vorbringen keine hinreichende Verfahrensrüge.
bb) Ohne nähere Begründung ist das Landesarbeitsgericht ebenso wie die Tätigkeitsbeschreibung davon ausgegangen, daß die Sekretariatsarbeiten mit einem Zeitanteil von 50 % und die Schreibarbeiten mit einem Zeitanteil von 20 % jeweils einheitliche Arbeitsvorgänge darstellen.
Unter einem Arbeitsvorgang iSd. § 22 Abs. 2 BAT ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (ua. Senat 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 – BAGE 51, 356). Ob nach diesem Maßstab insbesondere die verschiedenen unter Nr. 1 der Arbeitsbeschreibung aufgeführten Aufgaben (allgemeine Sekretariatsaufgaben) einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen, kann offenbleiben. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von dem vom Landesarbeitsgericht angenommenen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ausgeht, sind die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Eingruppierung nicht gegeben.
cc) Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, daß die allgemeinen Sekretariatsarbeiten (Zeitanteil von 50 %) keine gründlichen Fachkenntnisse erforderten. Sie könnten mit den Kenntnissen der Allgemeinbildung und nach kurzer Anleitung erledigt werden und entsprechen somit den Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIII Fallgr. 1a. Auch die Schreibarbeiten (Zeitanteil von 20 %) erforderten keine gründlichen Fachkenntnisse. Die weiteren von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten könnten bereits wegen ihres geringen zeitlichen Umfangs keine Eingruppierung nach VergGr. VIb BAT begründen. Das hält der Revision stand.
Das Heraushebungsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann der Senat nur prüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (st. Rspr. des Senats ua. 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21 mwN). Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Rügen vorgebracht.
dd) Weil also mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen ist, daß die von der Klägerin auszuübenden Sekretariatsarbeiten und Schreibarbeiten mit einem Zeitanteil von zusammen 70 % schon keine gründlichen Fachkenntnisse erfordern, kommt die Eingruppierung der Klägerin in VergGr. VIb BAT nicht in Betracht, weder nach Fallgr. 1a, die weitergehend sogar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert, noch nach Fallgr. 1b, die ebenfalls gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und darüber hinaus eine sechsjährige Bewährung in der VergGr. VII Fallgr. 1a voraussetzt. Die Eingruppierung in VergGr. VIb Fallgr. 2 BAT auf Grund Bewährungsaufstiegs aus einem mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII, dh. hier der Fallgr. 1b, ist schon deshalb nicht gegeben, weil seit der Übertragung der Tätigkeit als Bereichsleitersekretärin an die Klägerin ab 1. Februar 1995 die erforderliche Bewährungszeit von neun Jahren noch nicht erfüllt ist.
f) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe auf die Korrektheit der mitgeteilten Eingruppierung in VergGr. VIb BAT vertrauen dürfen, nachdem sie über dreieinhalb Jahre entsprechend vergütet worden sei. Dieser vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich gewürdigte Umstand steht der Korrektur der Eingruppierung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht entgegen. Denn die Höhergruppierung wurde der Klägerin erst mit Schreiben vom 6. März 1996 mitgeteilt. Bereits im selben Monat hat der Bundesrechnungshof seine Prüfung vorgenommen und in dem Prüfbericht vom 19. Juli 1996 die fehlerhaften Eingruppierungen beanstandet. Daß der Vollzug der Rückgruppierung noch bis Ende 1999 hinausgeschoben wurde, begründet kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin dahingehend, daß die Rückgruppierung nicht mehr vorgenommen werden kann. Denn in diesem Zeitraum wurden nicht nur die beiden Tätigkeitsbeschreibungen für die Klägerin erstellt, sondern auch Überlegungen und Verhandlungen über die Verhinderung der Rückgruppierungen durch Versetzungen bzw. “Anreicherungen” und über den Ausgleich für die durch die Rückgruppierung entstehenden Nachteile durch die Zahlung von Zulagen durchgeführt. Somit gab es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte endgültig auf die tarifrechtlich mögliche Rückgruppierung verzichten wollte.
3. Soweit die Klägerin geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe den Sachvortrag der Parteien zu der Möglichkeit, der Klägerin durch eine Versetzung bzw. “Anreicherung” ihrer Tätigkeit die Vergütung nach VergGr. VIb BAT zu erhalten, nicht hinreichend gewürdigt, ist die Rüge unbegründet. Hinsichtlich der Verletzung der Fürsorgepflicht als mögliche Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin weiterhin Vergütung nach VergGr. VIb BAT zu gewähren, ist die Klägerin darlegungspflichtig. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, die Beklagte wäre im Rahmen ihrer arbeitgeberischen Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, zu versuchen, die Tätigkeit der Klägerin mit weiteren Tätigkeiten “anzureichern”. Einen solchen Versuch habe die Beklagte nicht unternommen und auch keine Um- oder Versetzung angeboten. In diesem Vorbringen liegt kein schlüssiger Vortrag für einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht dahingehend, daß die Beklagte zur weiteren Gewährung der Vergütung nach VergGr. VIb BAT verpflichtet ist. Deshalb mußte das Landesarbeitsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dem Beweisantritt der Beklagten zu deren Darlegungen über die Versetzung von Mitarbeitern bzw. der “Anreicherung” von deren Arbeitsplätzen nachgehen.